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  • Quickborn Aktuell – Newsletter Nr. 13: Finanzkrise, Millionenprojekte und Nachrichten aus unserer Stadt

    QUICKBORN AKTUELL – NEWSLETTER NR. 13
    4. November 2026

    Quickborns Finanzkrise verschärft sich – und die nächsten Millionenprojekte warten schon.

    Neue Haushaltsberatungen, zusätzliche Ausgaben für Schulen und Himmelmoor, Fragen zur Kita Nordlicht und lange Wartezeiten beim Schwerbehindertenausweis. Dazu aktuelle Verkehrsregeln, eine neue Hochspannungsleitung und ein Laternenumzug für die ganze Familie.

    Liebe Leserinnen und Leser,

    eigentlich sollte man meinen, dass ein Haushaltsdefizit von rund 17 Millionen Euro für genügend Gesprächsstoff sorgt. In Quickborn ist das offenbar nicht unbedingt der Fall.

    Der Finanzausschuss hat erneut über die städtischen Finanzen beraten. Die Probleme sind bekannt, die Zahlen liegen auf dem Tisch. Was weiterhin fehlt, ist ein überzeugender Weg, wie die Stadt ihre Einnahmen und Ausgaben dauerhaft wieder ins Gleichgewicht bringen will.

    Dabei geht es längst nicht mehr nur um den Haushalt 2027. Die Stadt steht vor Entscheidungen, die über Jahrzehnte Geld kosten werden. Schulen, öffentliche Gebäude und Investitionen im Himmelmoor müssen nicht nur gebaut oder angeschafft, sondern anschließend auch unterhalten und finanziert werden.

    Und während im Rathaus über Millionen gesprochen wird, beschäftigen die Menschen ganz andere Fragen: Warum dauert die Bearbeitung eines Schwerbehindertenausweises bis zu zehn Monate? Wer bezahlt die Klimatisierung einer angemieteten Kita? Und welche Regeln gelten eigentlich für E-Scooter und Elektrofahrräder?

    Es ist also wieder einiges zusammengekommen. Hier ist unser Newsletter Nr. 13.

    1. Finanzausschuss: Finanzkrise erkannt, Auftrag nicht erfüllt

    Der Quickborner Finanzausschuss hat sich erneut mit dem Haushalt 2027 beschäftigt. Inzwischen liegt bereits ein zweiter Haushaltsentwurf vor. Die finanzielle Situation hat sich dadurch nicht verbessert.

    Das Defizit bewegt sich in einer Größenordnung von rund 17 Millionen Euro. Bei einem Haushaltsvolumen von etwa 89 Millionen Euro fehlt damit rechnerisch fast ein Fünftel der benötigten Einnahmen.

    Das ist kein kleines Warnsignal mehr.

    Die Mitglieder des Finanzausschusses haben die Aufgabe, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt zu sichern und die Haushaltsplanung kritisch zu begleiten. Dazu gehört insbesondere, Vorschläge zur Haushaltskonsolidierung zu prüfen und entsprechende Entscheidungen vorzubereiten.

    Doch selbst zusätzliche Prüfaufträge, mit denen weitere Einsparmöglichkeiten und höhere Einnahmen untersucht werden sollten, fanden keine Mehrheit.

    Natürlich lassen sich die Finanzprobleme nicht in einer einzigen Sitzung lösen. Aber wenn die Ausgaben dauerhaft deutlich über den Einnahmen liegen, muss die Politik zumindest ernsthaft untersuchen, wie diese Lücke geschlossen werden kann.

    Wer Ausgaben nicht reduzieren will oder kann, muss sich auch mit zusätzlichen Einnahmen beschäftigen. Beides auszuschließen, ist keine Haushaltsstrategie.

    Die redaktionelle Bewertung von Quickborn Aktuell fällt deshalb deutlich aus: Der Finanzausschuss hat seinen eigentlichen Auftrag bislang nicht erfüllt.

    Zum vollständigen Bericht über den Finanzausschuss

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    2. Schulhaushalt: Krisenvorsorge ist sinnvoll – aber wer bezahlt sie?

    Im Ausschuss für Bildung, Kultur und Freizeit geht es auch um die Frage, wie Schulen im Krisenfall technisch ausgestattet werden sollen.

    Dabei steht insbesondere die Notstromversorgung im Mittelpunkt.

    Grundsätzlich ist es sinnvoll, dass sich eine Stadt mit Stromausfällen und anderen Krisensituationen beschäftigt. Allerdings muss klar sein, welche Einrichtungen tatsächlich dauerhaft funktionsfähig bleiben müssen.

    Eine Schule kann bei einem länger andauernden Stromausfall zunächst geschlossen werden. Sicherheitsrelevante Einrichtungen wie Feuerwehr, Rettungsdienst oder zentrale Stellen der öffentlichen Gefahrenabwehr haben dagegen andere Anforderungen.

    Soll ein Schulzentrum zusätzlich als Krisenstützpunkt dienen, ist das eine eigenständige Aufgabe der öffentlichen Sicherheit. Dann müssen auch die Anforderungen und Kosten entsprechend eingeordnet werden.

    Denn mit der Anschaffung eines Notstromaggregats ist es nicht getan. Hinzu kommen elektrische Anpassungen, Umschalttechnik, Wartung, regelmäßige Prüfungen und die Sicherstellung der Kraftstoffversorgung.

    Positiv fällt auf, dass die CDU im Ausschuss kritische Nachfragen gestellt hat. Genau diese Prüfung ist bei der gegenwärtigen Haushaltslage erforderlich.

    Krisenvorsorge ist wichtig. Aber auch sie muss sich eine Stadt leisten können.

    Zum vollständigen Bericht über Schulhaushalt und Krisenvorsorge

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    3. Himmelmoor: 1,2 Millionen Euro für Waagehaus und Nissenhütte

    Das Himmelmoor ist eines der schönsten und beliebtesten Ausflugsziele in Quickborn. Die historische Torfbahn, die Moorlandschaft und die alten Gebäude ziehen zahlreiche Besucher an.

    Jetzt möchte die Stadt rund 1,2 Millionen Euro investieren.

    Etwa 500.000 Euro sind für die Weiterentwicklung des Waagehauses vorgesehen. Es soll künftig als Besucherzentrum dienen und die Angebote besser miteinander verbinden.

    Weitere rund 700.000 Euro sind für die historische Nissenhütte geplant. Dort sollen unter anderem digitale Projektionen, Klanginstallationen und weitere moderne Ausstellungselemente entstehen.

    Für beide Vorhaben erhofft sich die Stadt erhebliche Fördermittel. Insgesamt stehen Zuschüsse von fast 960.000 Euro im Raum. Bei vollständiger Bewilligung bliebe ein städtischer Eigenanteil von rund 240.000 Euro.

    Das klingt zunächst günstig. Allerdings müssen Fördermittel erst tatsächlich bewilligt werden. Und auch geförderte Investitionen verursachen später laufende Kosten.

    Hinzu kommt ein ungelöstes Problem: Schon heute sind Parkplätze und Verkehrswege bei größeren Veranstaltungen stark belastet. Eine vernünftige Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr fehlt.

    Die Stadt selbst weist darauf hin, dass das Gebiet und die dort aktiven Vereine bereits an ihre Belastungsgrenzen stoßen.

    Das Waagehaus weiterzuentwickeln, ist nachvollziehbar. Ob die Nissenhütte für 700.000 Euro zu einer modernen Erlebniswelt umgebaut werden muss, verdient dagegen eine besonders sorgfältige Prüfung.

    Zum vollständigen Bericht über die Himmelmoor-Projekte

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    4. Kita Nordlicht: Bis zu 35 Grad – und viele offene Fragen

    Die AWO-Kita Nordlicht in Quickborn-Heide wurde 2019 als ökologisches Vorzeigeprojekt eröffnet.

    Heute gibt es dort offenbar erhebliche Probleme mit sommerlicher Hitze.

    Nach Angaben der Stadt sollen in den Gruppenräumen Temperaturen von bis zu 35 Grad erreicht worden sein. Im vergangenen Sommer mussten Eltern ihre Kinder teilweise vorzeitig abholen.

    Jetzt stehen technische Maßnahmen zur Diskussion, darunter eine Kühlung der Räume und eine Photovoltaikanlage.

    Dass Kinder und Beschäftigte vor übermäßiger Hitze geschützt werden müssen, steht außer Frage.

    Ungewöhnlich ist allerdings die Finanzierung: Das Gebäude gehört nicht der Stadt, sondern wird angemietet. Deshalb stellt sich die Frage, weshalb die Stadt die baulichen Verbesserungen vollständig bezahlen soll und welche Verpflichtungen der Eigentümer hat.

    Hinzu kommt ein weiteres Problem. Nach den vorliegenden Unterlagen wurden Durchlauferhitzer wegen einer möglichen Legionellengefahr entfernt. Eine Warmwasseraufbereitung ist deshalb nicht mehr vorhanden.

    Warum die Geräte ausgebaut werden mussten und wie die Warmwasserversorgung künftig sichergestellt werden soll, ist bislang nicht ausreichend erläutert.

    Auch die Kosten der geplanten technischen Maßnahmen waren in der veröffentlichten Beschlussvorlage nicht beziffert.

    Quickborn Aktuell hat deshalb bei der Stadt nachgefragt.

    Zum vollständigen Bericht über die Kita Nordlicht

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    5. Schwerbehindertenausweis: Zehn Monate Wartezeit für eine 95-Jährige

    Ein Bericht des NDR über eine 95-jährige Quickbornerin zeigt, wie belastend lange Verwaltungsverfahren sein können.

    Irma Weiher sitzt im Rollstuhl. Ihr Sohn Bernd holt sie regelmäßig aus dem Pflegeheim ab und unternimmt mit ihr kleine Ausflüge.

    Für die Nutzung eines Behindertenparkplatzes benötigt er einen entsprechenden Parkausweis. Voraussetzung dafür ist in diesem Fall das Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis seiner Mutter.

    Doch die Bearbeitung eines entsprechenden Antrags könnte bis zu zehn Monate dauern.

    Angesichts des hohen Alters seiner Mutter hat der Sohn schließlich auf den Antrag verzichtet.

    Der Fall steht für ein größeres Problem in Schleswig-Holstein. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit lag 2025 bei mehr als sechs Monaten. Das Land möchte sie auf höchstens drei Monate reduzieren.

    Zwölf zusätzliche befristete Stellen sollen helfen, die Rückstände abzubauen. Gleichzeitig werden weitere Möglichkeiten zur Digitalisierung der Verfahren geprüft.

    Das ist dringend notwendig.

    Denn zehn Monate sind für eine Verwaltung möglicherweise nur eine Bearbeitungszeit. Für eine 95-jährige Frau können sie einen erheblichen Teil ihrer verbleibenden Lebenszeit bedeuten.

    Quickborn Aktuell hat den Fall und die Hintergründe ausführlich dargestellt. Dort ist auch der Fernsehbeitrag des NDR verlinkt.

    Zum vollständigen Bericht mit NDR-Fernsehbeitrag

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    6. E-Scooter, Pedelec oder E-Bike: Was darf eigentlich auf die Straße?

    Eine aktuelle Polizeimeldung war für uns Anlass, die Verkehrsregeln für elektrisch unterstützte Zweiräder einmal verständlich zusammenzustellen.

    Denn längst nicht alles, was wie ein Fahrrad aussieht, ist rechtlich auch eines.

    Ein gewöhnliches Pedelec, dessen Motor nur beim Treten unterstützt und bei 25 km/h abschaltet, gilt grundsätzlich als Fahrrad. Dafür sind weder ein Versicherungskennzeichen noch ein Führerschein erforderlich.

    Anders sieht es bei schnellen S-Pedelecs aus, die bis zu 45 km/h unterstützen. Sie gehören zu den Kleinkrafträdern. Hier gelten unter anderem eine Versicherungs- und Fahrerlaubnispflicht.

    Auch E-Scooter benötigen eine eigene Haftpflichtversicherung und eine gültige Versicherungsplakette. Sie dürfen grundsätzlich ab 14 Jahren gefahren werden.

    Während gewöhnliche Pedelecs die für Fahrräder geltenden Regeln nutzen, dürfen S-Pedelecs nicht einfach auf normalen Radwegen fahren. Für E-Scooter gelten wiederum besondere Vorschriften.

    Wir haben die wichtigsten Regeln zu Alter, Versicherung, Führerschein und erlaubten Verkehrsflächen übersichtlich zusammengestellt.

    Zum ausführlichen Ratgeber über E-Scooter und Elektrofahrräder

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    7. Neue Hochspannungsleitung am Rantzauer Forst

    Auch beim Ausbau des Stromnetzes gibt es Neuigkeiten.

    Eine neue 110-Kilovolt-Hochspannungsleitung soll den Nordosten Quickborns berühren. Der Rantzauer Forst soll dabei vollständig überspannt werden.

    Der Baubeginn ist nach der bisherigen Planung für 2028 vorgesehen.

    Hintergrund ist der notwendige Ausbau der Stromnetze. Die Elektrifizierung von Verkehr und Wärmeversorgung sowie die zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien verändern die Anforderungen an die Infrastruktur.

    Die geplante Trassenführung ist deshalb nicht nur für die Energieversorgung interessant, sondern auch für den Natur- und Landschaftsschutz.

    Quickborn Aktuell hat die Planungen und ihre Bedeutung für unsere Stadt zusammengefasst.

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    8. Samstag wird es gemütlich: Großer Laternenumzug bei famila

    Nach so vielen Haushaltszahlen und politischen Diskussionen gibt es zum Abschluss noch einen schönen Veranstaltungstipp.

    Am Samstag, 7. November, lädt famila Quickborn zum großen Laternenumzug auf dem Gelände an der Pascalstraße ein.

    Bereits ab 16 Uhr beginnt das Familienprogramm mit Feuerwehrfahrzeugen, Kinderschminken, Hüpfburg und weiteren Aktionen.

    Um 18.30 Uhr startet der Laternenumzug. Für die musikalische Begleitung sorgt der Spielmannszug Klein Nordende-Lieth.

    Auch die Quickborner Feuerwehr ist dabei. Ein großes Feuerwerk gehört ebenfalls zum angekündigten Programm.

    Gerade für Familien mit Kindern ist das eine schöne Gelegenheit, gemeinsam einen herbstlichen Abend zu verbringen.

    Also Laternen herausholen, warme Jacken anziehen und auf nach Quickborn!

    Alle Informationen zum famila-Laternenumzug

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    Zum Schluss

    Liebe Leserinnen und Leser,

    die vergangenen Tage zeigen wieder einmal, wie eng die großen politischen Entscheidungen mit dem Alltag in unserer Stadt verbunden sind.

    Wenn die Stadt zusätzliche Millionen ausgeben möchte, geht es nicht nur um Haushaltszahlen. Es geht um die Frage, welche Aufgaben künftig noch finanziert werden können und welche Belastungen auf die Bürgerinnen und Bürger zukommen.

    Gleichzeitig darf bei allen Sparbemühungen nicht vergessen werden, dass es um Menschen geht: um Kinder in Kindertagesstätten, um ältere Menschen, die auf schnelle Verwaltungsentscheidungen angewiesen sind, und um Familien, die eine lebenswerte Stadt erwarten.

    Wir werden die weiteren Haushaltsberatungen kritisch begleiten und auch künftig genau hinschauen, wenn öffentliche Gelder ausgegeben werden sollen.

    Und selbstverständlich berichten wir weiterhin über das, was Quickborn lebendig macht: Vereine, Veranstaltungen, ehrenamtliches Engagement und die vielen Menschen, die sich für unsere Stadt einsetzen.

    Wenn Ihr Hinweise, Anregungen oder interessante Nachrichten habt, schreibt uns gerne.

    Und wenn Euch unser Newsletter gefällt, empfehlt ihn weiter. Er ist kostenlos und soll möglichst viele Menschen in Quickborn erreichen.

    Herzliche Grüße

    Thomas Köppl
    Quickborn Aktuell

    Quickborn Aktuell – unabhängig, kritisch und nah dran.

    Homepage: quickbornaktuell.de

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    E-Mail: redaktion@quickbornaktuell.de

  • Polizei warnt vor E-Scootern und schnellen E-Bikes: Was ist erlaubt, was ist verboten?

    Mehrere Verkehrsverstöße in den Kreisen Pinneberg und Segeberg. Die Polizei warnt vor unversicherten E-Scootern, illegalen Elektrorädern und gefährlichen Fahrten von Kindern und Jugendlichen.

    Kreis Pinneberg / Kreis Segeberg. Alkohol am Lenker, minderjährige Fahrer, fehlender Versicherungsschutz und Elektroräder, die Geschwindigkeiten von mehr als 50 km/h erreichen: Die Polizeidirektion Bad Segeberg berichtet am Mittwoch, 4. November 2026, über zahlreiche Verkehrsverstöße in der Region. Besonders betroffen sind E-Scooter und elektrisch angetriebene Fahrräder.

    Die Polizei richtet sich dabei ausdrücklich auch an Eltern. Denn nicht alles, was im Handel als E-Bike, Pedelec oder Kinder-E-Scooter angeboten wird, darf tatsächlich auf öffentlichen Straßen gefahren werden.

    Quickborn Aktuell erklärt, worin die Unterschiede liegen, wann eine Versicherung vorgeschrieben ist, welches Mindestalter gilt und auf welchen Wegen die Fahrzeuge fahren dürfen.

    Was die Polizei in der Region festgestellt hat

    Die Polizeimeldung nennt mehrere Vorfälle zwischen dem 30. Oktober und dem 2. November:

    • Elmshorn: Ein 28-jähriger E-Scooter-Fahrer verunglückte mit mehr als 1,5 Promille und verletzte sich leicht. Bei einem weiteren 15-jährigen Fahrer bestand nach mehreren Verkehrsverstößen der Verdacht auf Cannabiseinfluss.
    • Pinneberg: Ein zwölfjähriger Junge wurde gemeinsam mit einem weiteren Kind auf einem unversicherten E-Scooter angetroffen. Auch gegen seine Mutter als Fahrzeughalterin drohen nach Polizeiangaben rechtliche Konsequenzen.
    • Halstenbek: Eine 14-Jährige verletzte sich bei einem Unfall mit einem E-Scooter auf einem Gehweg. Außerdem kontrollierte die Polizei einen Zehnjährigen auf einem elektrischen Kinderroller, der laut Hersteller 16 km/h erreichen konnte, aber keine Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr besaß.
    • Halstenbek: Ein weiteres Elektrorad verfügte über einen Gasgriff und sollte laut Anzeige Geschwindigkeiten von bis zu 49 km/h erreichen können. Die Polizei leitete Ermittlungen ein.
    • Norderstedt: Ein Elektrorad war nach polizeilicher Beobachtung mit ungefähr 55 km/h unterwegs, ohne dass der Fahrer in die Pedale trat. Die Beamten beschlagnahmten das Zweirad.
    • Bad Segeberg: Die Polizei stellte unter anderem ein abgelaufenes Versicherungskennzeichen, eine mutmaßlich gefälschte Versicherungsplakette und weitere Verkehrsverstöße fest.

    Die Fälle zeigen, dass die entscheidende Frage häufig nicht das Aussehen eines Fahrzeugs ist, sondern seine technische Ausstattung und die rechtliche Einordnung.

    Was ist eigentlich ein Pedelec?

    Der Begriff Pedelec steht für „Pedal Electric Cycle“. Gemeint ist ein Fahrrad mit elektrischer Tretunterstützung.

    Der entscheidende Unterschied zu einem motorisierten Roller: Bei einem normalen Pedelec unterstützt der Elektromotor nur dann, wenn tatsächlich in die Pedale getreten wird.

    Dabei gelten drei wesentliche Grenzen:

    • Die Nenndauerleistung des Elektromotors beträgt höchstens 250 Watt.
    • Die elektrische Unterstützung endet spätestens bei 25 km/h.
    • Ohne Treten darf der Motor grundsätzlich nur im Rahmen einer Anfahr- oder Schiebehilfe bis 6 km/h antreiben.

    Ein solches Pedelec gilt rechtlich als Fahrrad. Wer durch eigene Muskelkraft beispielsweise bergab schneller als 25 km/h fährt, macht das Fahrzeug dadurch nicht zum Kraftfahrzeug. Entscheidend ist, wann und wie der Motor unterstützt.

    Für normale Pedelecs besteht keine gesetzliche Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht. Es werden weder ein Versicherungskennzeichen noch ein Führerschein benötigt. Auch eine gesetzliche Helmpflicht gibt es nicht.

    Eine private Haftpflichtversicherung ist trotzdem dringend zu empfehlen. Sie kann Schäden abdecken, die beim Radfahren anderen Menschen zugefügt werden. Für Diebstahlschäden kommen je nach Vertrag eine Hausrat- oder Fahrradversicherung infrage.

    S-Pedelecs: Bis 45 km/h und rechtlich ein Kraftfahrzeug

    Anders sieht es bei sogenannten S-Pedelecs aus. Das „S“ steht für Speed, also Geschwindigkeit.

    Diese Fahrzeuge unterstützen beim Treten bis zu 45 km/h. Sie gelten rechtlich als Kleinkrafträder und unterliegen deshalb deutlich strengeren Vorschriften.

    • Mindestalter: 15 Jahre in Deutschland
    • Führerschein: Klasse AM oder eine entsprechende höhere Fahrerlaubnis
    • Versicherung: Kfz-Haftpflichtversicherung mit Versicherungskennzeichen vorgeschrieben
    • Helm: Geeigneter Schutzhelm vorgeschrieben
    • Verkehrsfläche: Grundsätzlich die Fahrbahn, nicht der normale Radweg
    • Betriebserlaubnis: Erforderlich

    Ein S-Pedelec darf also nicht allein deshalb auf dem Radweg fahren, weil es äußerlich einem gewöhnlichen Fahrrad ähnelt.

    E-Bikes mit Gasgriff: Auch ohne Treten unterwegs

    Im Alltag wird fast jedes elektrisch unterstützte Fahrrad als E-Bike bezeichnet. Rechtlich ist der Begriff allerdings ungenau.

    Im engeren Sinn handelt es sich bei einem E-Bike um ein Zweirad, das auch ohne Pedalbewegung durch einen Elektromotor angetrieben werden kann.

    Ein entsprechend genehmigtes E-Bike mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h kann beispielsweise unter die Regeln für Mofas fallen. Dann gelten grundsätzlich ein Mindestalter von 15 Jahren, eine Mofa-Prüfbescheinigung beziehungsweise passende Fahrerlaubnis und eine gesetzliche Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht. Je nach Fahrzeugklasse besteht auch Helmpflicht.

    Für die Benutzung von Radwegen gelten andere Regeln als beim Fahrrad. Insbesondere dürfen solche Fahrzeuge nicht ohne Weiteres die innerörtlichen Radwege benutzen.

    Ein Elektro-Zweirad, das sich per Gasgriff ohne Treten auf 49 oder 55 km/h beschleunigen lässt, ist dagegen kein normales Pedelec. Ohne die für seine tatsächliche Fahrzeugklasse erforderliche Genehmigung darf es nicht im öffentlichen Verkehr betrieben werden.

    E-Scooter: Ab 14 Jahren, aber nur mit Versicherung

    Für die üblichen E-Tretroller gelten wiederum eigene Regeln. Straßenverkehrsrechtlich handelt es sich um Elektrokleinstfahrzeuge.

    • Mindestalter: 14 Jahre
    • Höchstgeschwindigkeit: Bauartbedingt höchstens 20 km/h
    • Führerschein: Nicht erforderlich
    • Versicherung: Gesetzliche Kfz-Haftpflichtversicherung vorgeschrieben
    • Kennzeichen: Gültige Versicherungsplakette
    • Helmpflicht: Keine gesetzliche Pflicht, aber dringend empfohlen
    • Mitfahrer: Nicht erlaubt, auch nicht Kinder
    • Betriebserlaubnis: Erforderlich

    Damit ist auch klar: Ein zwölfjähriges Kind darf einen solchen E-Scooter im öffentlichen Verkehr nicht fahren. Das gilt unabhängig davon, ob die Eltern die Fahrt erlauben.

    Ebenso verboten ist es, zu zweit auf einem E-Scooter unterwegs zu sein.

    Wo dürfen E-Scooter fahren?

    Hier kommt es besonders häufig zu Missverständnissen.

    Nach den im November 2026 geltenden Vorschriften müssen E-Scooter grundsätzlich vorhandene geeignete Radverkehrsflächen benutzen. Dazu gehören baulich angelegte Radwege, Radfahrstreifen, Fahrradstraßen sowie gemeinsame Geh- und Radwege.

    Wenn solche Verkehrsflächen nicht vorhanden sind, darf beziehungsweise muss auf der Fahrbahn gefahren werden.

    Auf normalen Gehwegen dürfen E-Scooter nicht fahren. Das gilt auch dann, wenn der Gehweg lediglich durch das Zusatzschild „Radverkehr frei“ für Fahrräder freigegeben ist. Im November 2026 benötigt ein E-Scooter hier noch eine besondere Freigabe, beispielsweise durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“.

    Außerdem müssen die vorgeschriebene Fahrtrichtung und die Verkehrsregeln beachtet werden. Auch ein ausgeschalteter Motor macht den fahrenden E-Scooter nicht automatisch zu einem gewöhnlichen Tretroller.

    Wichtig: Ab März 2027 ändern sich einige Regeln

    Die Bundesregierung hat die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung bereits 2026 überarbeitet. Ein Teil der neuen Regelungen gilt jedoch erst ab dem 1. März 2027.

    Dann sollen unter anderem für den Radverkehr freigegebene Gehwege und Fußgängerzonen grundsätzlich auch von E-Scootern genutzt werden dürfen, soweit keine abweichenden örtlichen Beschränkungen bestehen. Dabei müssen Fußgänger Vorrang haben; es gilt Schrittgeschwindigkeit.

    Auch der besondere Grünpfeil für Radfahrer wird dann für E-Scooter nutzbar.

    Bis zum Inkrafttreten dieser Änderungen gelten weiterhin die bisherigen Beschränkungen. Das Mindestalter von 14 Jahren und die Versicherungspflicht bleiben bestehen.

    Normale Tretroller und Fahrräder: Ganz andere Vorschriften

    Ein gewöhnlicher Tretroller ohne Motor ist kein E-Scooter. Er zählt zu den besonderen Fortbewegungsmitteln nach § 24 der Straßenverkehrs-Ordnung.

    Für ihn gelten grundsätzlich die Regeln des Fußgängerverkehrs. Er gehört also auf den Gehweg. Ein Versicherungskennzeichen oder ein Führerschein sind nicht erforderlich. Ein gesetzliches Mindestalter gibt es ebenfalls nicht.

    Für Fahrräder und normale Pedelecs gelten wiederum besondere Vorschriften für Kinder:

    • Unter 8 Jahren: Kinder müssen grundsätzlich den Gehweg benutzen. Alternativ ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg erlaubt.
    • Von 8 bis unter 10 Jahren: Kinder dürfen noch auf dem Gehweg fahren, können aber auch die für den Radverkehr vorgesehenen Flächen beziehungsweise die Fahrbahn benutzen.
    • Ab 10 Jahren: Es gelten die üblichen Regeln für den Radverkehr. Der normale Gehweg darf dann nur bei entsprechender Freigabe befahren werden.

    Eine geeignete Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf ein Kind unter acht Jahren mit dem Fahrrad auf dem Gehweg begleiten. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen beide absteigen, wenn sie den Gehweg benutzt haben.

    Versicherung und Mindestalter: Der Überblick

    FahrzeugPflichtversicherungMindestalterErlaubte Verkehrsfläche
    Normales FahrradNeinKeinesRadwege und Fahrbahn nach StVO; für Kinder Sonderregeln
    Pedelec bis 25 km/hNeinKeinesWie Fahrrad
    S-Pedelec bis 45 km/hJa15 Jahre, Klasse AMGrundsätzlich Fahrbahn
    Genehmigtes E-Bike mit eigenständigem Motorantrieb bis 25 km/hJaIn der Regel 15 JahreJe nach Fahrzeugklasse, grundsätzlich Fahrbahn
    E-Scooter bis 20 km/hJa14 JahreRadverkehrsflächen, sonst Fahrbahn
    Tretroller ohne MotorNeinKeinesGehweg
    Nicht genehmigter oder illegal getunter ElektrorollerKeine reguläre Nutzung im öffentlichen Verkehr zulässig–Öffentlicher Verkehrsraum nicht zulässig

    Versicherungskennzeichen: Seit März 2026 gilt Schwarz

    Wer einen versicherungspflichtigen E-Scooter, ein S-Pedelec oder ein entsprechendes E-Bike besitzt, muss außerdem auf die Gültigkeit seines Versicherungskennzeichens achten.

    Das Versicherungsjahr beginnt jeweils am 1. März. Für den Zeitraum vom 1. März 2026 bis zum 28. Februar 2027 sind schwarze Versicherungskennzeichen beziehungsweise schwarze Versicherungsplaketten gültig.

    Die früheren grünen Kennzeichen sind seit März 2026 nicht mehr gültig.

    Die Versicherung muss für das neue Versicherungsjahr rechtzeitig erneuert werden. Wer ohne den vorgeschriebenen Versicherungsschutz fährt, begeht grundsätzlich eine Straftat nach dem Pflichtversicherungsgesetz.

    Vorsicht beim Kauf von Kinder-E-Scootern im Internet

    Besonders eindringlich warnt die Polizei vor motorisierten Kinderrollern und vermeintlich günstigen Elektrofahrzeugen aus dem Onlinehandel.

    Viele dieser Fahrzeuge sehen normalen E-Scootern ähnlich, verfügen aber nicht über die notwendige Betriebserlaubnis für Deutschland.

    Das betrifft auch Roller, die ausdrücklich für Kinder beworben werden und beispielsweise 16 km/h erreichen können.

    Solche Modelle dürfen ohne entsprechende Genehmigung nicht auf öffentlichen Straßen oder Gehwegen gefahren werden. Sie kommen allenfalls für die Nutzung auf geeignetem, nicht öffentlich zugänglichem Privatgelände infrage.

    Auch ein privater Parkplatz kann rechtlich zum öffentlichen Verkehrsraum gehören, wenn er allgemein zugänglich ist.

    Deshalb sollten Käufer vor der Bestellung prüfen, ob eine gültige Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis für das konkrete Fahrzeug vorliegt. Eine bloße CE-Kennzeichnung ersetzt diese nicht.

    Eltern können ebenfalls rechtliche Konsequenzen drohen

    Die Polizeidirektion Bad Segeberg weist ausdrücklich darauf hin, dass bei unversicherten oder nicht genehmigten Fahrzeugen nicht nur die Fahrer betroffen sein können.

    Auch Fahrzeughalter und damit unter Umständen Eltern müssen mit Ermittlungen rechnen, wenn sie die Benutzung eines versicherungspflichtigen Fahrzeugs ohne erforderlichen Versicherungsschutz zulassen.

    Dabei gilt allerdings eine wichtige strafrechtliche Unterscheidung: Kinder unter 14 Jahren sind in Deutschland strafunmündig. Gegen strafmündige Fahrer und verantwortliche Halter können dagegen entsprechende Verfahren geführt werden.

    Unabhängig davon können bei Unfällen erhebliche zivilrechtliche Haftungsfragen entstehen. Bei unerlaubten technischen Veränderungen können Versicherungen unter bestimmten Voraussetzungen zudem Regressansprüche geltend machen.

    Polizei appelliert an Eltern und Käufer

    Die aktuelle Serie von Vorfällen verdeutlicht, wie leicht die rechtlichen Unterschiede zwischen Fahrrad, Pedelec, E-Bike und E-Scooter übersehen werden.

    Ein normales Pedelec ist rechtlich ein Fahrrad. Ein E-Scooter dagegen ein versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug. Ein S-Pedelec benötigt sogar eine Fahrerlaubnis.

    Besonders beim Kauf von elektrisch angetriebenen Kinderfahrzeugen und leistungsstarken Elektrorädern sollte deshalb nicht allein auf die Werbung oder die angegebene Höchstgeschwindigkeit geachtet werden.

    Entscheidend sind die tatsächlichen technischen Eigenschaften, die Fahrzeugklasse und eine gültige Genehmigung für den öffentlichen Straßenverkehr.

    Die Polizei empfiehlt Eltern, sich gemeinsam mit ihren Kindern vor der ersten Fahrt über die geltenden Regeln zu informieren. Das kann nicht nur Bußgelder und Strafverfahren, sondern vor allem gefährliche Unfälle verhindern.

    Quellen

    Stand der Rechtslage: 4. November 2026.