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  • Polizei warnt vor E-Scootern und schnellen E-Bikes: Was ist erlaubt, was ist verboten?

    Mehrere Verkehrsverstöße in den Kreisen Pinneberg und Segeberg. Die Polizei warnt vor unversicherten E-Scootern, illegalen Elektrorädern und gefährlichen Fahrten von Kindern und Jugendlichen.

    Kreis Pinneberg / Kreis Segeberg. Alkohol am Lenker, minderjährige Fahrer, fehlender Versicherungsschutz und Elektroräder, die Geschwindigkeiten von mehr als 50 km/h erreichen: Die Polizeidirektion Bad Segeberg berichtet am Mittwoch, 4. November 2026, über zahlreiche Verkehrsverstöße in der Region. Besonders betroffen sind E-Scooter und elektrisch angetriebene Fahrräder.

    Die Polizei richtet sich dabei ausdrücklich auch an Eltern. Denn nicht alles, was im Handel als E-Bike, Pedelec oder Kinder-E-Scooter angeboten wird, darf tatsächlich auf öffentlichen Straßen gefahren werden.

    Quickborn Aktuell erklärt, worin die Unterschiede liegen, wann eine Versicherung vorgeschrieben ist, welches Mindestalter gilt und auf welchen Wegen die Fahrzeuge fahren dürfen.

    Was die Polizei in der Region festgestellt hat

    Die Polizeimeldung nennt mehrere Vorfälle zwischen dem 30. Oktober und dem 2. November:

    • Elmshorn: Ein 28-jähriger E-Scooter-Fahrer verunglückte mit mehr als 1,5 Promille und verletzte sich leicht. Bei einem weiteren 15-jährigen Fahrer bestand nach mehreren Verkehrsverstößen der Verdacht auf Cannabiseinfluss.
    • Pinneberg: Ein zwölfjähriger Junge wurde gemeinsam mit einem weiteren Kind auf einem unversicherten E-Scooter angetroffen. Auch gegen seine Mutter als Fahrzeughalterin drohen nach Polizeiangaben rechtliche Konsequenzen.
    • Halstenbek: Eine 14-Jährige verletzte sich bei einem Unfall mit einem E-Scooter auf einem Gehweg. Außerdem kontrollierte die Polizei einen Zehnjährigen auf einem elektrischen Kinderroller, der laut Hersteller 16 km/h erreichen konnte, aber keine Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr besaß.
    • Halstenbek: Ein weiteres Elektrorad verfügte über einen Gasgriff und sollte laut Anzeige Geschwindigkeiten von bis zu 49 km/h erreichen können. Die Polizei leitete Ermittlungen ein.
    • Norderstedt: Ein Elektrorad war nach polizeilicher Beobachtung mit ungefähr 55 km/h unterwegs, ohne dass der Fahrer in die Pedale trat. Die Beamten beschlagnahmten das Zweirad.
    • Bad Segeberg: Die Polizei stellte unter anderem ein abgelaufenes Versicherungskennzeichen, eine mutmaßlich gefälschte Versicherungsplakette und weitere Verkehrsverstöße fest.

    Die Fälle zeigen, dass die entscheidende Frage häufig nicht das Aussehen eines Fahrzeugs ist, sondern seine technische Ausstattung und die rechtliche Einordnung.

    Was ist eigentlich ein Pedelec?

    Der Begriff Pedelec steht für „Pedal Electric Cycle“. Gemeint ist ein Fahrrad mit elektrischer Tretunterstützung.

    Der entscheidende Unterschied zu einem motorisierten Roller: Bei einem normalen Pedelec unterstützt der Elektromotor nur dann, wenn tatsächlich in die Pedale getreten wird.

    Dabei gelten drei wesentliche Grenzen:

    • Die Nenndauerleistung des Elektromotors beträgt höchstens 250 Watt.
    • Die elektrische Unterstützung endet spätestens bei 25 km/h.
    • Ohne Treten darf der Motor grundsätzlich nur im Rahmen einer Anfahr- oder Schiebehilfe bis 6 km/h antreiben.

    Ein solches Pedelec gilt rechtlich als Fahrrad. Wer durch eigene Muskelkraft beispielsweise bergab schneller als 25 km/h fährt, macht das Fahrzeug dadurch nicht zum Kraftfahrzeug. Entscheidend ist, wann und wie der Motor unterstützt.

    Für normale Pedelecs besteht keine gesetzliche Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht. Es werden weder ein Versicherungskennzeichen noch ein Führerschein benötigt. Auch eine gesetzliche Helmpflicht gibt es nicht.

    Eine private Haftpflichtversicherung ist trotzdem dringend zu empfehlen. Sie kann Schäden abdecken, die beim Radfahren anderen Menschen zugefügt werden. Für Diebstahlschäden kommen je nach Vertrag eine Hausrat- oder Fahrradversicherung infrage.

    S-Pedelecs: Bis 45 km/h und rechtlich ein Kraftfahrzeug

    Anders sieht es bei sogenannten S-Pedelecs aus. Das „S“ steht für Speed, also Geschwindigkeit.

    Diese Fahrzeuge unterstützen beim Treten bis zu 45 km/h. Sie gelten rechtlich als Kleinkrafträder und unterliegen deshalb deutlich strengeren Vorschriften.

    • Mindestalter: 15 Jahre in Deutschland
    • Führerschein: Klasse AM oder eine entsprechende höhere Fahrerlaubnis
    • Versicherung: Kfz-Haftpflichtversicherung mit Versicherungskennzeichen vorgeschrieben
    • Helm: Geeigneter Schutzhelm vorgeschrieben
    • Verkehrsfläche: Grundsätzlich die Fahrbahn, nicht der normale Radweg
    • Betriebserlaubnis: Erforderlich

    Ein S-Pedelec darf also nicht allein deshalb auf dem Radweg fahren, weil es äußerlich einem gewöhnlichen Fahrrad ähnelt.

    E-Bikes mit Gasgriff: Auch ohne Treten unterwegs

    Im Alltag wird fast jedes elektrisch unterstützte Fahrrad als E-Bike bezeichnet. Rechtlich ist der Begriff allerdings ungenau.

    Im engeren Sinn handelt es sich bei einem E-Bike um ein Zweirad, das auch ohne Pedalbewegung durch einen Elektromotor angetrieben werden kann.

    Ein entsprechend genehmigtes E-Bike mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h kann beispielsweise unter die Regeln für Mofas fallen. Dann gelten grundsätzlich ein Mindestalter von 15 Jahren, eine Mofa-Prüfbescheinigung beziehungsweise passende Fahrerlaubnis und eine gesetzliche Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht. Je nach Fahrzeugklasse besteht auch Helmpflicht.

    Für die Benutzung von Radwegen gelten andere Regeln als beim Fahrrad. Insbesondere dürfen solche Fahrzeuge nicht ohne Weiteres die innerörtlichen Radwege benutzen.

    Ein Elektro-Zweirad, das sich per Gasgriff ohne Treten auf 49 oder 55 km/h beschleunigen lässt, ist dagegen kein normales Pedelec. Ohne die für seine tatsächliche Fahrzeugklasse erforderliche Genehmigung darf es nicht im öffentlichen Verkehr betrieben werden.

    E-Scooter: Ab 14 Jahren, aber nur mit Versicherung

    Für die üblichen E-Tretroller gelten wiederum eigene Regeln. Straßenverkehrsrechtlich handelt es sich um Elektrokleinstfahrzeuge.

    • Mindestalter: 14 Jahre
    • Höchstgeschwindigkeit: Bauartbedingt höchstens 20 km/h
    • Führerschein: Nicht erforderlich
    • Versicherung: Gesetzliche Kfz-Haftpflichtversicherung vorgeschrieben
    • Kennzeichen: Gültige Versicherungsplakette
    • Helmpflicht: Keine gesetzliche Pflicht, aber dringend empfohlen
    • Mitfahrer: Nicht erlaubt, auch nicht Kinder
    • Betriebserlaubnis: Erforderlich

    Damit ist auch klar: Ein zwölfjähriges Kind darf einen solchen E-Scooter im öffentlichen Verkehr nicht fahren. Das gilt unabhängig davon, ob die Eltern die Fahrt erlauben.

    Ebenso verboten ist es, zu zweit auf einem E-Scooter unterwegs zu sein.

    Wo dürfen E-Scooter fahren?

    Hier kommt es besonders häufig zu Missverständnissen.

    Nach den im November 2026 geltenden Vorschriften müssen E-Scooter grundsätzlich vorhandene geeignete Radverkehrsflächen benutzen. Dazu gehören baulich angelegte Radwege, Radfahrstreifen, Fahrradstraßen sowie gemeinsame Geh- und Radwege.

    Wenn solche Verkehrsflächen nicht vorhanden sind, darf beziehungsweise muss auf der Fahrbahn gefahren werden.

    Auf normalen Gehwegen dürfen E-Scooter nicht fahren. Das gilt auch dann, wenn der Gehweg lediglich durch das Zusatzschild „Radverkehr frei“ für Fahrräder freigegeben ist. Im November 2026 benötigt ein E-Scooter hier noch eine besondere Freigabe, beispielsweise durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“.

    Außerdem müssen die vorgeschriebene Fahrtrichtung und die Verkehrsregeln beachtet werden. Auch ein ausgeschalteter Motor macht den fahrenden E-Scooter nicht automatisch zu einem gewöhnlichen Tretroller.

    Wichtig: Ab März 2027 ändern sich einige Regeln

    Die Bundesregierung hat die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung bereits 2026 überarbeitet. Ein Teil der neuen Regelungen gilt jedoch erst ab dem 1. März 2027.

    Dann sollen unter anderem für den Radverkehr freigegebene Gehwege und Fußgängerzonen grundsätzlich auch von E-Scootern genutzt werden dürfen, soweit keine abweichenden örtlichen Beschränkungen bestehen. Dabei müssen Fußgänger Vorrang haben; es gilt Schrittgeschwindigkeit.

    Auch der besondere Grünpfeil für Radfahrer wird dann für E-Scooter nutzbar.

    Bis zum Inkrafttreten dieser Änderungen gelten weiterhin die bisherigen Beschränkungen. Das Mindestalter von 14 Jahren und die Versicherungspflicht bleiben bestehen.

    Normale Tretroller und Fahrräder: Ganz andere Vorschriften

    Ein gewöhnlicher Tretroller ohne Motor ist kein E-Scooter. Er zählt zu den besonderen Fortbewegungsmitteln nach § 24 der Straßenverkehrs-Ordnung.

    Für ihn gelten grundsätzlich die Regeln des Fußgängerverkehrs. Er gehört also auf den Gehweg. Ein Versicherungskennzeichen oder ein Führerschein sind nicht erforderlich. Ein gesetzliches Mindestalter gibt es ebenfalls nicht.

    Für Fahrräder und normale Pedelecs gelten wiederum besondere Vorschriften für Kinder:

    • Unter 8 Jahren: Kinder müssen grundsätzlich den Gehweg benutzen. Alternativ ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg erlaubt.
    • Von 8 bis unter 10 Jahren: Kinder dürfen noch auf dem Gehweg fahren, können aber auch die für den Radverkehr vorgesehenen Flächen beziehungsweise die Fahrbahn benutzen.
    • Ab 10 Jahren: Es gelten die üblichen Regeln für den Radverkehr. Der normale Gehweg darf dann nur bei entsprechender Freigabe befahren werden.

    Eine geeignete Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf ein Kind unter acht Jahren mit dem Fahrrad auf dem Gehweg begleiten. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen beide absteigen, wenn sie den Gehweg benutzt haben.

    Versicherung und Mindestalter: Der Überblick

    FahrzeugPflichtversicherungMindestalterErlaubte Verkehrsfläche
    Normales FahrradNeinKeinesRadwege und Fahrbahn nach StVO; für Kinder Sonderregeln
    Pedelec bis 25 km/hNeinKeinesWie Fahrrad
    S-Pedelec bis 45 km/hJa15 Jahre, Klasse AMGrundsätzlich Fahrbahn
    Genehmigtes E-Bike mit eigenständigem Motorantrieb bis 25 km/hJaIn der Regel 15 JahreJe nach Fahrzeugklasse, grundsätzlich Fahrbahn
    E-Scooter bis 20 km/hJa14 JahreRadverkehrsflächen, sonst Fahrbahn
    Tretroller ohne MotorNeinKeinesGehweg
    Nicht genehmigter oder illegal getunter ElektrorollerKeine reguläre Nutzung im öffentlichen Verkehr zulässig–Öffentlicher Verkehrsraum nicht zulässig

    Versicherungskennzeichen: Seit März 2026 gilt Schwarz

    Wer einen versicherungspflichtigen E-Scooter, ein S-Pedelec oder ein entsprechendes E-Bike besitzt, muss außerdem auf die Gültigkeit seines Versicherungskennzeichens achten.

    Das Versicherungsjahr beginnt jeweils am 1. März. Für den Zeitraum vom 1. März 2026 bis zum 28. Februar 2027 sind schwarze Versicherungskennzeichen beziehungsweise schwarze Versicherungsplaketten gültig.

    Die früheren grünen Kennzeichen sind seit März 2026 nicht mehr gültig.

    Die Versicherung muss für das neue Versicherungsjahr rechtzeitig erneuert werden. Wer ohne den vorgeschriebenen Versicherungsschutz fährt, begeht grundsätzlich eine Straftat nach dem Pflichtversicherungsgesetz.

    Vorsicht beim Kauf von Kinder-E-Scootern im Internet

    Besonders eindringlich warnt die Polizei vor motorisierten Kinderrollern und vermeintlich günstigen Elektrofahrzeugen aus dem Onlinehandel.

    Viele dieser Fahrzeuge sehen normalen E-Scootern ähnlich, verfügen aber nicht über die notwendige Betriebserlaubnis für Deutschland.

    Das betrifft auch Roller, die ausdrücklich für Kinder beworben werden und beispielsweise 16 km/h erreichen können.

    Solche Modelle dürfen ohne entsprechende Genehmigung nicht auf öffentlichen Straßen oder Gehwegen gefahren werden. Sie kommen allenfalls für die Nutzung auf geeignetem, nicht öffentlich zugänglichem Privatgelände infrage.

    Auch ein privater Parkplatz kann rechtlich zum öffentlichen Verkehrsraum gehören, wenn er allgemein zugänglich ist.

    Deshalb sollten Käufer vor der Bestellung prüfen, ob eine gültige Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis für das konkrete Fahrzeug vorliegt. Eine bloße CE-Kennzeichnung ersetzt diese nicht.

    Eltern können ebenfalls rechtliche Konsequenzen drohen

    Die Polizeidirektion Bad Segeberg weist ausdrücklich darauf hin, dass bei unversicherten oder nicht genehmigten Fahrzeugen nicht nur die Fahrer betroffen sein können.

    Auch Fahrzeughalter und damit unter Umständen Eltern müssen mit Ermittlungen rechnen, wenn sie die Benutzung eines versicherungspflichtigen Fahrzeugs ohne erforderlichen Versicherungsschutz zulassen.

    Dabei gilt allerdings eine wichtige strafrechtliche Unterscheidung: Kinder unter 14 Jahren sind in Deutschland strafunmündig. Gegen strafmündige Fahrer und verantwortliche Halter können dagegen entsprechende Verfahren geführt werden.

    Unabhängig davon können bei Unfällen erhebliche zivilrechtliche Haftungsfragen entstehen. Bei unerlaubten technischen Veränderungen können Versicherungen unter bestimmten Voraussetzungen zudem Regressansprüche geltend machen.

    Polizei appelliert an Eltern und Käufer

    Die aktuelle Serie von Vorfällen verdeutlicht, wie leicht die rechtlichen Unterschiede zwischen Fahrrad, Pedelec, E-Bike und E-Scooter übersehen werden.

    Ein normales Pedelec ist rechtlich ein Fahrrad. Ein E-Scooter dagegen ein versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug. Ein S-Pedelec benötigt sogar eine Fahrerlaubnis.

    Besonders beim Kauf von elektrisch angetriebenen Kinderfahrzeugen und leistungsstarken Elektrorädern sollte deshalb nicht allein auf die Werbung oder die angegebene Höchstgeschwindigkeit geachtet werden.

    Entscheidend sind die tatsächlichen technischen Eigenschaften, die Fahrzeugklasse und eine gültige Genehmigung für den öffentlichen Straßenverkehr.

    Die Polizei empfiehlt Eltern, sich gemeinsam mit ihren Kindern vor der ersten Fahrt über die geltenden Regeln zu informieren. Das kann nicht nur Bußgelder und Strafverfahren, sondern vor allem gefährliche Unfälle verhindern.

    Quellen

    Stand der Rechtslage: 4. November 2026.

  • Feuer in Quickborner Supermarkt – Kriminalpolizei ermittelt wegen Brandstiftungsverdachts

    Quickborn. In einem Quickborner Supermarkt ist am Dienstagabend (3. November 2026) ein Feuer ausgebrochen. Rund 25 Einsatzkräfte waren vor Ort, um den Brand zu bekämpfen. Verletzt wurde glücklicherweise niemand. Allerdings entstanden Schäden am Gebäude und an Waren des Supermarktes.

    Feuer im Toilettenbereich des Supermarktes

    Nach Informationen des Norddeutschen Rundfunks brach das Feuer im Toilettenbereich des Supermarktes aus. Rund 25 Einsatzkräfte rückten an, um den Brand zu bekämpfen.

    Das Feuer beschädigte das Gebäude. Darüber hinaus wurden Waren in Mitleidenschaft gezogen. Ein Teil des Warenbestandes ist unbrauchbar geworden und kann nicht mehr verkauft werden.

    Wie hoch der entstandene Sachschaden ist, steht bislang nicht fest.

    Kriminalpolizei ermittelt wegen Brandstiftungsverdachts

    Die genaue Brandursache ist noch ungeklärt. Nach Informationen der Deutschen Presse-Agentur (dpa) ermittelt die Kriminalpolizei wegen des Verdachts der Brandstiftung.

    Ob das Feuer tatsächlich vorsätzlich gelegt wurde oder eine andere Ursache vorliegt, müssen die weiteren Ermittlungen zeigen.

    Welcher Supermarkt ist betroffen?

    Welcher Quickborner Supermarkt von dem Feuer betroffen ist, geht aus den bisher vorliegenden Medienberichten nicht hervor.

    Auch darüber, ob und gegebenenfalls wie lange der Markt geschlossen bleiben muss, liegen bislang keine gesicherten Informationen vor.

    Quickborn Aktuell wird über weitere Erkenntnisse berichten, sobald neue bestätigte Informationen vorliegen.

    Quellen

    NDR Schleswig-Holstein, 4. November 2026: Feuer in Quickborner Supermarkt – Ware beschädigt

    WELT/dpa, 4. November 2026: Polizei ermittelt nach Brand in Quickborner Supermarkt

  • Einbruchssaison hat begonnen: Wohnungseinbrüche und Trickbetrüger in Quickborn und Umgebung

    Einbruchssaison hat begonnen: Wohnungseinbrüche und Trickbetrüger in Quickborn und Umgebung

    Die Einbruchssaison hat begonnen. In Quickborn und der Umgebung meldet die Polizei mehrere Wohnungseinbrüche innerhalb weniger Tage. Gleichzeitig häufen sich Taschendiebstähle in der Pinneberger Innenstadt. Dazu kommen falsche Handwerker, Schockanrufe und eine neue Betrugsmasche mit angeblichen Finanzbeamten.

    Die Tage werden kürzer, es wird früher dunkel. Für Wohnungseinbrecher beginnt damit die besonders günstige Jahreszeit. Die jüngsten Polizeimeldungen aus unserer Region zeigen, dass die Täter bereits unterwegs sind. Dabei schlagen sie keineswegs nur nachts zu. Mehrere Einbrüche ereigneten sich am helllichten Tag.

    Wohnungseinbrüche in Quickborn und Umgebung

    Quickborn: Am 29. September gegen 21 Uhr versuchten zwei dunkel gekleidete Personen, die Haustür eines Einfamilienhauses in der Talstraße aufzuhebeln. Der Bewohner bemerkte verdächtige Geräusche. Die Täter brachen ihren Einbruchsversuch ab und flüchteten nach Polizeiangaben mit einem weißen SUV in Richtung Harksheider Weg.

    Kummerfeld: Am 5. Oktober drangen Unbekannte zwischen 11:30 und 14:20 Uhr in ein Einfamilienhaus in der Straße Am Sportplatz ein. Sie durchsuchten die Räume und stahlen Schmuck und Bargeld.

    Pinneberg: Am 13. Oktober brachen Täter zwischen 7:50 und 12:20 Uhr in eine Wohnung in der Friedrich-Ebert-Straße ein. Sie durchsuchten die Räume und entwendeten unter anderem Bargeld.

    Halstenbek: Am 14. Oktober traf es eine Wohnung in der Bahnhofstraße. Zwischen 6 und 16 Uhr drangen Unbekannte gewaltsam über die Wohnungstür ein und durchsuchten die Räume.

    Norderstedt: Ebenfalls am 13. Oktober wurden im Heidehofweg gleich zwei Wohnungen eines Mehrfamilienhauses aufgebrochen. Die Täter benötigten dafür offenbar nur ein kurzes Zeitfenster zwischen 11:25 und 12 Uhr. Gestohlen wurden unter anderem Bargeld und eine Spielkonsole.

    Die Fälle machen deutlich: Einbrecher nutzen auch die Stunden, in denen die Bewohner arbeiten, einkaufen oder anderweitig unterwegs sind.

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    Wie entwickeln sich die Einbruchszahlen?

    Die aktuellen Polizeimeldungen zeigen mehrere Einbrüche innerhalb kurzer Zeit. Eine statistische Einordnung ist allerdings wichtig.

    Im Jahr 2024 registrierte die Polizei im Kreis Pinneberg 390 Wohnungseinbrüche. Im Jahr 2025 ging die Zahl auf 233 zurück. Das waren 157 Fälle weniger, ein Rückgang um rund 40 Prozent.

    Für das laufende Jahr 2026 liegt noch keine abgeschlossene Jahresstatistik vor. Die aktuellen Einbrüche sollten deshalb nicht mit einer bereits nachgewiesenen Zunahme im gesamten Kreis verwechselt werden.

    Unabhängig davon hat die dunkle Jahreszeit begonnen. Die Polizei empfiehlt gerade im Herbst und Winter besondere Aufmerksamkeit und einen wirksamen Einbruchschutz.

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    Pinneberger Innenstadt: Polizei verstärkt Kontrollen wegen Taschendiebstählen

    Auch in der Pinneberger Innenstadt gibt es Probleme mit Diebstählen.

    Am 16. Oktober meldete die Polizeidirektion Bad Segeberg ausdrücklich eine Häufung von Taschendiebstählen, besonders im Innenstadtbereich.

    Allein in der betreffenden Woche wurden in Pinneberg, Bönningstedt und Schenefeld vier Taschendiebstähle angezeigt. Alle ereigneten sich beim Einkaufen. Zusätzlich wurden bei der Polizei vier gefundene Geldbörsen abgegeben, deren Besitzer zunächst nicht ermittelt werden konnten.

    Insgesamt liegt die Zahl der bekannt gewordenen Taschendiebstähle der vergangenen Wochen nach Polizeiangaben im niedrigen zweistelligen Bereich.

    Die Polizei reagierte mit zusätzlichen Kontrollen. Dabei waren sowohl zivile als auch uniformierte Einsatzkräfte unterwegs.

    Bereits Ende August hatte die Polizei außerdem den besonderen Kontrollbereich in der Pinneberger Innenstadt und im Bahnhofsumfeld bis zum 28. Februar 2027 verlängert. Hintergrund ist die anhaltend hohe Kriminalitätsbelastung in diesem Gebiet.

    Unsere Empfehlung: Geldbörsen, Smartphones und Wertsachen gehören beim Einkaufen nicht in offene Jackentaschen oder leicht zugängliche Außentaschen. Handtaschen sollten geschlossen und möglichst vor dem Körper getragen werden.

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    Falsche Handwerker und Schockanrufe

    Neben Einbrechern sind auch Trickbetrüger in der Region unterwegs.

    Ende September meldete die Polizei mehrere Vorfälle aus Klein Nordende, Heede und Bullenkuhlen. Dort hatten sich drei Männer als Handwerker ausgegeben und angebliche Dach- oder Dachrinnenarbeiten angeboten.

    In einem Fall folgte einer der Männer einem älteren Hausbewohner unter einem Vorwand ins Haus und suchte nach Wertgegenständen. Die vermeintlichen Handwerker verlangten außerdem Geld für Arbeiten, die teilweise ohne Zustimmung der Eigentümer begonnen worden waren.

    Die Polizei warnt ausdrücklich davor, unbekannte Handwerker ohne vorherige Vereinbarung ins Haus zu lassen oder Bargeld für unangekündigte Arbeiten auszuhändigen.

    Hinzu kommen sogenannte Schockanrufe. Dabei behaupten Betrüger beispielsweise, ein Familienmitglied habe einen schweren Unfall verursacht oder befinde sich in einer Notlage. Als angebliche Polizeibeamte, Staatsanwälte oder Ärzte verlangen die Anrufer anschließend Geld oder Wertsachen.

    Wer einen solchen Anruf erhält, sollte sofort auflegen und den betroffenen Angehörigen selbst anrufen. Niemals Geld oder Schmuck an unbekannte Personen übergeben!

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    Neue Betrugsmasche: Falsche Finanzbeamte rufen an

    Am 16. Oktober veröffentlichte das Finanzministerium Schleswig-Holstein eine weitere Warnung.

    Unbekannte geben sich am Telefon als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Finanzamts aus. Sie versuchen, persönliche Informationen, Steuernummern und Bankverbindungen zu erfragen.

    Das Finanzministerium stellt klar: Das Finanzamt fordert niemals unvermittelt telefonisch zu Zahlungen auf und fragt am Telefon keine sensiblen Daten wie Bankverbindungen oder Steuernummern ab.

    Auch bei unerwarteten E-Mails oder SMS mit Zahlungsaufforderungen oder der Bitte um persönliche Daten ist Vorsicht geboten.

    Die Steuerverwaltung empfiehlt, bei verdächtigen Anrufen sofort aufzulegen. Wer unsicher ist, ob eine Kontaktaufnahme tatsächlich vom Finanzamt stammt, sollte sich selbst über die offiziellen Kontaktdaten an sein zuständiges Finanzamt wenden.

    Die Warnung des Finanzministeriums Schleswig-Holstein wurde am 16. Oktober veröffentlicht.

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    So schützt Ihr Euch vor Einbrechern und Betrügern

    Einige einfache Maßnahmen können helfen, Einbrüche und Betrugsversuche zu verhindern:

    • Haustüren abschließen: Auch bei kurzer Abwesenheit. Eine nur zugezogene Tür ist schnell geöffnet.
    • Fenster sichern: Gekippte Fenster sind für Einbrecher praktisch offene Fenster.
    • Aufmerksamkeit zeigen: Unbekannte Personen oder Fahrzeuge, die sich auffällig für Nachbarhäuser interessieren, können ein Anlass sein, genauer hinzuschauen.
    • Keine Fremden ins Haus lassen: Besonders bei unangekündigten Handwerkern oder angeblichen Behördenmitarbeitern vorsichtig sein.
    • Keine sensiblen Daten herausgeben: Weder am Telefon noch per E-Mail oder SMS.
    • Nicht unter Druck setzen lassen: Betrüger arbeiten häufig mit angeblicher Eile, Drohungen oder erfundenen Notfällen.
    • Verdächtige Beobachtungen melden: Bei akuter Gefahr oder einem Einbruch sofort die Polizei unter 110 verständigen.

    Wer Hinweise zu den geschilderten Wohnungseinbrüchen geben kann, erreicht die Kriminalpolizei Pinneberg unter 04101 202-0.

    Niemand sollte versuchen, Einbrecher selbst aufzuhalten oder zu verfolgen.

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    Bitte weitersagen – besonders an ältere Menschen!

    Quickborn Aktuell bittet alle Leserinnen und Leser, diese Warnungen auch im Familien- und Freundeskreis weiterzugeben.

    Sprecht mit Euren Eltern, Großeltern, Nachbarn und Bekannten über die aktuellen Betrugsmaschen. Gerade ältere Menschen werden von Trickbetrügern häufig gezielt angesprochen.

    Wer allein lebt, freut sich vielleicht auch über einen aufmerksamen Nachbarn, der gelegentlich ein Auge auf das Haus wirft.

    Eine gute Nachbarschaft ist kein Ersatz für wirksamen Einbruchschutz. Aber Aufmerksamkeit und gegenseitige Unterstützung können helfen, Straftaten zu verhindern.

    Also: Passt auf Euch auf, achtet auf Eure Nachbarn und gebt die Warnungen bitte weiter!

    Bei einem laufenden Einbruch, akuter Gefahr oder anderen Notfällen gilt: Polizeinotruf 110.

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    Quickborn Aktuell informiert über aktuelle Entwicklungen in Quickborn und der Region. Grundlage dieses Berichts sind Polizeimeldungen der Polizeidirektion Bad Segeberg, die Polizeiliche Kriminalstatistik 2025 und die Medieninformation des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vom 16. Oktober 2026.