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    Traumschiff Landtag Schleswig-Holstein: Muss Quickborns Ordnungsamt jetzt auf allen Vieren durchs Gebüsch?

    15. Oktober 2026 | Thomas Köppl | Quickborn Aktuell

    Schleswig-Holstein hat eine neue Katzenschutzverordnung. Spätestens ab dem 1. Januar 2027 müssen bereits gehaltene Freigängerkatzen kastriert, gechippt und registriert sein. Der Tierschutzgedanke ist vernünftig. Aber wer kontrolliert das eigentlich? Und woran erkennt das Quickborner Ordnungsamt, ob eine Katze tatsächlich kastriert ist?

    Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat einstimmig eine landesweite Regelung zum Katzenschutz gefordert. Die Landesregierung hat geliefert. Seit dem 1. Juli 2026 gilt die neue Verordnung. Für bereits gehaltene Freigängerkatzen endet die Übergangsfrist zum Jahreswechsel.

    Das Ziel ist durchaus sinnvoll. Unkontrollierte Vermehrung, verwilderte Katzen, Krankheiten und überlastete Tierheime sind reale Probleme.

    Aber zwischen einem guten Gedanken und seiner praktischen Umsetzung liegt bekanntlich manchmal eine ganze Landesverwaltung.

    Meine Katze? Welche Katze?

    Man stelle sich einen freundlichen Mitarbeiter des Quickborner Ordnungsamtes vor, der vor einer Haustür steht.

    „Guten Tag, wir haben festgestellt, dass Ihre Katze regelmäßig draußen herumläuft. Ist sie denn kastriert und registriert?“

    „Meine Katze? Welche Katze?“

    „Na, die schwarze, die immer bei Ihnen im Garten sitzt.“

    „Ach, die! Die habe ich in meinem Leben noch nie gesehen.“

    „Aber die Nachbarn sagen, Sie würden sie regelmäßig füttern.“

    „Na gut, ein bisschen Futter habe ich ihr mal hingestellt. Man ist ja schließlich kein Unmensch. Aber meine Katze? Ich als Katzenbesitzer? Um Gottes Willen! Niemals!“

    Und schon steht das Ordnungsamt vor der nächsten Aufgabe. Es muss nicht nur die Katze finden, sondern auch noch jemanden, der sich zu ihr bekennt.

    Immerhin: Eine gelegentliche Fütterung macht einen Menschen rechtlich noch nicht automatisch zum Katzenhalter.

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    Grundkurs Tiermedizin für das Ordnungsamt?

    Noch spannender wird die nächste Frage: Woran erkennt man eigentlich, ob eine Katze kastriert ist?

    Den vorgeschriebenen Mikrochip kann man mit einem Lesegerät auslesen. Aber der Chip verrät nicht von selbst, ob die Katze tatsächlich kastriert wurde.

    Bei einem Kater lässt sich anhand der fehlenden Hoden eine Kastration häufig erkennen. Bei einer weiblichen Katze wird es erheblich schwieriger.

    Eine Operationsnarbe kann ein Hinweis sein. Sie ist aber nicht immer sichtbar und keineswegs ein sicherer Nachweis. Selbst Tierärzte können eine frühere Kastration nicht in jedem Fall durch bloßes Anschauen feststellen. Gegebenenfalls sind spezielle Hormonuntersuchungen erforderlich.

    Und eine Sterilisation ist noch einmal etwas anderes. Dabei werden lediglich Ei- beziehungsweise Samenleiter durchtrennt. Sie reicht nach der neuen Verordnung ausdrücklich nicht aus.

    Für das Quickborner Ordnungsamt ergibt sich damit ein völlig neues Fortbildungsprogramm.

    „Grundkurs Katzenanatomie – Kastration erkennen für Verwaltungsfachangestellte“.

    Vielleicht mit anschließender praktischer Prüfung im Stadtpark.

    Wobei der Gesetzgeber offenbar auch hier eine gewisse Vorsorge getroffen hat: Als Nachweis der Kastration wird beispielsweise eine Tierarztrechnung oder eine entsprechende Bescheinigung anerkannt.

    Das setzt allerdings voraus, dass man zunächst die Katze, anschließend den Halter und schließlich auch noch die passende Rechnung findet.

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    Da fehlt doch noch ein Register!

    Eigentlich erstaunlich, dass die deutsche Bürokratie an dieser Stelle nicht konsequenter gedacht hat.

    Ein bundesweites Katzenkastrations- und Sterilisationsregister wäre doch eine hervorragende Ergänzung.

    Mit zentraler Datenbank, elektronischer Kastrationsbescheinigung, jährlicher Bestandsmeldung und einer Schnittstelle zwischen Tierarztpraxis, Katzenregister und kommunalem Ordnungsamt.

    Selbstverständlich einschließlich einer Verordnung über die ordnungsgemäße Übermittlung von Katzenkastrationsnachweisen.

    Und weil die Sterilisation ohnehin nicht ausreicht, müsste man sie im Register natürlich besonders kennzeichnen. Mit einem roten Warnhinweis.

    Ganz ohne Register kommt die Verordnung allerdings schon heute nicht aus: Die anerkannten Haustierregister müssen neben den Chipdaten und Angaben zur Haltungsperson auch Angaben zur Fortpflanzungsfähigkeit erfassen. Die Ordnungsbehörden dürfen diese Daten bei Bedarf abfragen.

    Ein eigenes Bundeskatzenkastrationsamt mit zentraler Prüfstelle und amtlichem Kastrationssiegel bleibt uns damit vorerst erspart.

    Die deutsche Bürokratie war auch schon einmal erfindungsreicher.

    Bis dahin müssen die Mitarbeiter des Ordnungsamtes eben mit Chiplesegerät, Transportbox, Taschenlampe und Leckerlis durchs Gebüsch.

    Und wenn die Katze nicht mitmacht? Dann wird es schwierig. Denn anders als ein falsch geparktes Auto wartet sie selten geduldig auf ihre Kontrolle.

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    Entbürokratisierung auf Schleswig-Holsteinisch

    Das eigentliche Problem liegt nicht im Tierschutz. Die Kastration von Freigängerkatzen ist sinnvoll. Wer das Katzenelend kennt, weiß, wie wichtig die Arbeit der Tierheime, Tierschutzvereine und engagierten Ehrenamtlichen ist.

    Aber eine sinnvolle Maßnahme wird nicht automatisch wirksam, nur weil sie gesetzlich vorgeschrieben wird.

    Wer verantwortungsvoll mit seinem Tier umgeht, hat sich vermutlich längst mit Kastration, Kennzeichnung und Registrierung beschäftigt.

    Wer das bisher konsequent ignoriert hat, wird sich wahrscheinlich auch von einer neuen Landesverordnung wenig beeindrucken lassen.

    Die Kontrolle wird schwierig. Die Umsetzung landet bei den Kommunen. Und die Verwaltung bekommt eine weitere Aufgabe.

    Dabei gibt es bereits erfolgreiche Kastrationsaktionen und Menschen, die sich ehrenamtlich um freilebende Katzen kümmern. Dort wird ganz praktisch geholfen.

    Vielleicht wäre zusätzliche Unterstützung an dieser Stelle wirksamer als die Erwartung, dass sich durch eine Verordnung plötzlich alle Katzenhalter gesetzestreu verhalten.

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    Willkommen auf dem Traumschiff Landtag Schleswig-Holstein

    Manchmal entsteht der Eindruck, dass sich politische Probleme besonders leicht lösen lassen, wenn man sie in Paragrafen verpackt.

    Ein Problem wird erkannt. Eine Verordnung wird erlassen. Eine Zuständigkeit wird festgelegt. Und schon darf man sich über eine erfolgreiche politische Initiative freuen.

    Die Hoffnung scheint zu sein: Wenn etwas geregelt ist, dann passiert auch etwas.

    Diese Hoffnung teile ich nur begrenzt.

    Vielleicht wäre es manchmal sinnvoller, zunächst zu überlegen, wie eine Regelung überhaupt kontrolliert und umgesetzt werden kann, bevor man sie beschließt.

    Immerhin soll die Katzenschutzverordnung nach zwei Jahren überprüft werden.

    Bis dahin bleibt abzuwarten, ob sich in Quickborn tatsächlich etwas verändert oder lediglich der Verwaltungsaufwand steigt.

    Und falls demnächst ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes mit Taschenlampe und Chiplesegerät aus einer Hecke krabbelt, sollten wir verständnisvoll bleiben.

    Er erfüllt möglicherweise nur einen Auftrag aus Kiel.

    Die Katze wird ihn interessiert beobachten. Und anschließend verschwinden.

    Denn eine Sache hat der Schleswig-Holsteinische Landtag offenbar übersehen: Katzen halten sich grundsätzlich nicht für zuständig.

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    🐈 Was Katzenhalter jetzt tatsächlich wissen müssen

    Bei aller Satire: Die Katzenschutzverordnung ist verbindlich. Sie gilt seit dem 1. Juli 2026 in ganz Schleswig-Holstein. Für bereits gehaltene Freigängerkatzen endet die Übergangsfrist am 1. Januar 2027.

    1. Kastrationspflicht

    Wer einer fortpflanzungsfähigen Katze unkontrollierten Freigang ermöglicht, muss sie kastrieren lassen.

    Die Pflicht betrifft grundsätzlich Katzen ab einem Alter von fünf Monaten. Auch jüngere Katzen können nach tierärztlicher Einschätzung bereits fortpflanzungsfähig sein.

    Eine Sterilisation oder eine chemische Behandlung genügt nicht. Vorgeschrieben ist die operative Entfernung der Hoden beziehungsweise Eierstöcke.

    2. Kennzeichnung mit Mikrochip

    Freigängerkatzen müssen durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt mit einem elektronisch lesbaren Mikrochip gekennzeichnet werden.

    Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für bereits kastrierte Freigängerkatzen.

    3. Registrierung

    Der Mikrochip allein reicht nicht. Zusätzlich muss die Katze bei einem anerkannten Haustierregister angemeldet werden.

    Das ist beispielsweise bei folgenden Registern kostenlos möglich:

    4. Wie wird die Kastration nachgewiesen?

    Die zuständige Behörde kann einen tierärztlichen Nachweis der Kastration verlangen.

    Anerkannt werden beispielsweise eine Tierarztrechnung oder eine schriftliche tierärztliche Bestätigung. Daraus müssen die Kastration und die Identität der Katze eindeutig hervorgehen.

    Es empfiehlt sich deshalb, diese Unterlagen aufzubewahren.

    5. Was gilt bereits jetzt?

    Die Verordnung ist seit dem 1. Juli 2026 in Kraft. Die sechsmonatige Übergangsfrist gilt für Katzen, die zu diesem Zeitpunkt bereits als Freigänger gehalten wurden.

    Wer danach eine Katze mit unkontrolliertem Freigang hält, muss die entsprechenden Pflichten bereits erfüllen.

    6. Welche Katzen sind ausgenommen?

    Reine Wohnungskatzen sind nicht betroffen. Auch Tiere, die ausschließlich an der Leine oder in einem ausbruchsicher abgegrenzten Bereich nach draußen dürfen, haben keinen unkontrollierten Freigang.

    Kann eine Katze aus gesundheitlichen Gründen nicht kastriert werden, darf sie keinen unkontrollierten Freigang erhalten.

    7. Wer bezahlt die Kastration?

    Die Kosten für Kastration und Kennzeichnung trägt die Haltungsperson.

    Die vom Land unterstützten Kastrationsaktionen sind für herrenlose, freilebende Katzen vorgesehen, nicht für private Haustiere.

    8. Was passiert bei Verstößen?

    Wird eine Freigängerkatze aufgegriffen, darf die zuständige Ordnungsbehörde überprüfen, ob die Vorschriften eingehalten wurden.

    Kann bei einer nicht gekennzeichneten und registrierten Katze die Haltungsperson innerhalb von fünf Tagen nicht ermittelt und erreicht werden, kann die Behörde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Kastration veranlassen.

    Die anfallenden Kosten können der Haltungsperson in Rechnung gestellt werden.

    9. Und wem gehört die Katze, die regelmäßig vorbeikommt?

    Die Verordnung unterscheidet zwischen gehaltenen Freigängerkatzen und herrenlosen, freilebenden Katzen.

    Als Haltungsperson gilt, wer tatsächlich und nicht nur vorübergehend die Bestimmungsmacht über das Tier im eigenen Interesse ausübt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt.

    Wer gelegentlich einer fremden Katze Futter hinstellt, wird dadurch nicht automatisch zur Haltungsperson.

    Die gute Nachricht für alle Quickborner Katzenfreunde: Man darf weiterhin nett zu einer Katze sein, ohne sie gleich adoptieren zu müssen.

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    Weitere Informationen und Rechtsgrundlagen

    Landesverordnung über den Schutz freilebender Katzen in Schleswig-Holstein vom 23. Juni 2026:

    Katzenschutzverordnung im amtlichen Verkündungsportal Schleswig-Holstein

    Fragen und Antworten der Landesregierung:

    FAQ zur Katzenschutzverordnung Schleswig-Holstein

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    Ein kleiner Hinweis in eigener Sache: Ja, der Beitrag ist diesmal ganz schön lang geworden. Aber manchmal gibt es einfach so viel zu sagen, dass die Kürze der Würze weichen muss. Das musste jetzt mal sein. 🐈😉

  • Diese Rede gehört in die Quickborner Ratsversammlung. Chapeau, Annabell Krämer!

    Diese Rede gehört in die Quickborner Ratsversammlung. Chapeau, Annabell Krämer!

    Quickborn Aktuell | 13. Oktober 2026 | Thomas Köppl

    In Kiel warnt die FDP vor immer neuen kommunalen Schulden. In Quickborn trägt die Partei den finanzpolitischen Kurs der CDU mit. Eine Landtagsrede, die auch vor Ort zu denken geben sollte.

    Klare Worte aus dem Landtag

    Manchmal hört man eine politische Rede und denkt: Genau das müsste jetzt auch einmal in Quickborn gesagt werden.

    Am 7. Oktober 2026 hat die FDP-Landtagsabgeordnete Annabell Krämer im Schleswig-Holsteinischen Landtag eine bemerkenswerte Rede gehalten. Thema war die geplante Erleichterung der Kreditaufnahme für finanziell angeschlagene Kommunen.

    Krämer fand deutliche Worte gegen eine Politik, die Haushaltsprobleme mit immer neuen Schulden beantwortet.

    „Die Entscheidung über einen Kredit fällt heute. Zinsen und Tilgung zahlen die Haushalte von morgen.“

    Ein Satz, der genauso gut über der nächsten Quickborner Ratsversammlung stehen könnte.

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    Quickborn liefert das passende Beispiel

    Denn während Annabell Krämer in Kiel vor einer kommunalen Schuldenspirale warnt, entwickelt sich der Quickborner Haushalt in genau diese Richtung.

    Der Haushaltsentwurf 2027 weist ein Defizit von rund 15,24 Millionen Euro aus. Bis 2030 summieren sich die geplanten Fehlbeträge auf rund 59,77 Millionen Euro.

    Neue Investitionskredite treiben die Verschuldung weiter nach oben. Gleichzeitig steigen die Zinsausgaben. Von rund 1,65 Millionen Euro im Jahr 2025 auf voraussichtlich 3,42 Millionen Euro im Jahr 2030.

    Geld, das dann weder für Schulen noch für Straßen, Vereine oder andere kommunale Aufgaben zur Verfügung steht.

    Und die großen Investitionen der kommenden Jahre sind längst nicht alle vollständig finanziell berücksichtigt.

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    In Kiel warnen, in Quickborn mittragen?

    Besonders interessant wird Krämers Rede beim Blick auf die Quickborner FDP.

    Während ihre Parteifreundin im Landtag die Verschuldungspolitik von CDU und Grünen scharf kritisiert, trägt die FDP in Quickborn den finanzpolitischen Kurs der CDU mit.

    Dabei sind die Haushaltsprobleme bekannt. Die Defizite wachsen, die Kreditbelastung steigt und eine belastbare Sparbilanz der Stadtverwaltung liegt weiterhin nicht vor.

    Natürlich brauchen Kommunen Investitionen. Schulen müssen gebaut, Straßen erhalten und gesetzliche Aufgaben erfüllt werden.

    Aber nicht jede Investition ist deshalb automatisch wirtschaftlich. Und nicht jedes politisch gewünschte Projekt wird dadurch finanzierbar, dass sich die Stadt weiteres Geld leiht.

    Genau davor warnt Annabell Krämer.

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    Eine Rede mit Wirkung – hoffentlich auch in Quickborn

    Krämer beschreibt einen einfachen Zusammenhang: Wer dauerhaft mehr ausgibt, als er einnimmt, löst seine Probleme nicht durch zusätzliche Kredite.

    Das gilt für das Land Schleswig-Holstein. Und selbstverständlich auch für die Stadt Quickborn.

    Bemerkenswert ist dabei, dass Annabell Krämer als finanzpolitische Sprecherin ihrer Fraktion nicht irgendeine Stimme innerhalb der FDP ist. Sie gehört zu denjenigen, die den finanzpolitischen Kurs ihrer Partei maßgeblich prägen.

    Vielleicht lohnt es sich deshalb, ihre Rede auch innerhalb der Quickborner FDP einmal gründlich zu lesen.

    Denn die entscheidende Frage lautet nicht, wie viel Geld eine Stadt noch leihen darf.

    Die entscheidende Frage lautet, wie viel Verschuldung sie ihren Bürgerinnen und Bürgern und den kommenden Generationen noch zumuten kann.

    Annabell Krämer hat dazu in Kiel eine klare Haltung gezeigt.

    Chapeau!

    Diese Rede gehört in die Quickborner Ratsversammlung. Am besten noch vor der nächsten Haushaltsentscheidung.

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  • Gesundheitsministerin ruft zur Impfung auf – Entscheidung bleibt jedem selbst überlassen

    Grippesaison beginnt:

    Die Grippesaison beginnt. Schleswig-Holsteins Gesundheitsministerin Prof. Dr. Kerstin von der Decken und die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) rufen dazu auf, den eigenen Impfstatus überprüfen zu lassen. Die Impfquote bei älteren Menschen ist zuletzt deutlich gesunken.

    Gesundheitsministerin lässt sich impfen

    Schleswig-Holsteins Gesundheitsministerin Kerstin von der Decken ging am Donnerstag, 8. Oktober 2026, in Kiel mit gutem Beispiel voran. Gemeinsam mit der Vorstandsvorsitzenden der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein, Dr. Bettina Schultz, ließ sie sich in einer Hausarztpraxis gegen Influenza impfen.

    Die Ministerin betonte, Impfungen gehörten zu den wirksamsten Maßnahmen des Gesundheitsschutzes. Sie appellierte an die Bevölkerung, vorhandene Impfangebote zu nutzen und sich individuell beraten zu lassen.

    Impfquote in Schleswig-Holstein gesunken

    Die aktuellen Vergleichszahlen zeigen einen deutlichen Rückgang der Grippeschutzimpfungen.

    In der Saison 2024/2025 waren in Schleswig-Holstein 42,9 Prozent der Menschen ab 60 Jahren gegen Influenza geimpft. In der Saison zuvor lag die Quote noch bei 47,3 Prozent.

    Bundesweit erreichte die Impfquote in dieser Altersgruppe lediglich 34,5 Prozent.

    Auch die Gesamtzahl der Grippeimpfungen in schleswig-holsteinischen Arztpraxen ging zurück. Während in der Saison 2023/2024 noch 471.710 gesetzlich Versicherte geimpft wurden, waren es 2024/2025 nur noch 428.968.

    Eine echte Grippe kann gefährlich werden

    Die Kassenärztliche Vereinigung weist darauf hin, dass eine Influenza nicht mit einer gewöhnlichen Erkältung verwechselt werden sollte.

    Eine echte Grippe kann schwere Krankheitsverläufe verursachen. Zu den möglichen Komplikationen gehören unter anderem Lungenentzündungen und Herzmuskelentzündungen.

    Besonders gefährdet sind ältere Menschen und Personen mit bestimmten Vorerkrankungen.

    Für wen wird die Grippeimpfung empfohlen?

    Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt eine jährliche Grippeschutzimpfung insbesondere für folgende Personengruppen:

    • Menschen ab 60 Jahren
    • Schwangere ab dem vierten Schwangerschaftsmonat
    • Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit bestimmten Grunderkrankungen und erhöhtem gesundheitlichem Risiko
    • Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen
    • Medizinisches und pflegerisches Personal
    • Menschen mit erhöhtem beruflichem Infektionsrisiko
    • Personen mit engem Kontakt zu besonders gefährdeten Menschen

    Auch Menschen, die keiner dieser Gruppen angehören, können sich gegen Influenza impfen lassen. Ob eine Impfung im Einzelfall sinnvoll ist, sollte im Rahmen einer ärztlichen Beratung besprochen werden.

    Oktober bis Mitte Dezember ist die empfohlene Impfzeit

    Die Grippeschutzimpfung sollte möglichst zwischen Oktober und Mitte Dezember erfolgen.

    Nach der Impfung benötigt der Körper etwa zehn bis vierzehn Tage, um den vollständigen Impfschutz aufzubauen.

    Da sich die zirkulierenden Grippeviren verändern und der Impfschutz im Laufe der Zeit nachlässt, werden die Impfstoffe jährlich angepasst. Deshalb wird auch eine jährliche Auffrischung empfohlen.

    Grippeimpfungen werden insbesondere in Hausarztpraxen angeboten. Je nach Alter und persönlicher Situation kommen auch andere Facharztpraxen sowie entsprechend qualifizierte Apotheken infrage.

    Die Entscheidung über eine Impfung trifft jeder selbst

    Bei allen Empfehlungen gilt selbstverständlich: Ob man sich gegen Grippe impfen lässt oder nicht, ist und bleibt eine persönliche Entscheidung.

    Wie bei jeder medizinischen Maßnahme können auch bei einer Grippeschutzimpfung Nebenwirkungen auftreten. Häufig handelt es sich um vorübergehende Beschwerden wie Schmerzen an der Einstichstelle, Müdigkeit oder leichtes Fieber. Schwerwiegende Nebenwirkungen sind selten, können aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden.

    Deshalb gehören zu einer verantwortungsvollen Entscheidung nicht nur Informationen über den möglichen Nutzen einer Impfung, sondern auch über ihre Risiken und Nebenwirkungen.

    Jeder sollte für sich persönlich abwägen können, welches gesundheitliche Risiko eine mögliche Grippeerkrankung darstellt und welchen Schutz eine Impfung bieten kann. Dabei können das Alter, bestehende Erkrankungen und die individuelle gesundheitliche Situation eine wichtige Rolle spielen.

    Eine ärztliche Beratung kann helfen, Nutzen und mögliche Risiken fundiert einzuschätzen.

    Die Entscheidung sollte auf einer sachlichen und umfassenden Information beruhen. Sie liegt letztlich bei jedem Einzelnen.

    Weitere Informationen

    Informationen zur Grippeschutzimpfung gibt es bei der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein und beim Robert Koch-Institut.

    www.kvsh.de

    www.rki.de

    Quelle: Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 8. Oktober 2026.