Aktuelles zur Wärmeplanung
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Wer soll das bezahlen? Was ein großer Fernwärmeausbau in Quickborn kosten könnte
Die kommunale Wärmeplanung zeigt für Quickborn ein erhebliches Potenzial für Wärmenetze. Doch ein technisch geeignetes Gebiet ist noch lange kein bezahlbares Wärmenetz. Quickborn Aktuell hat deshalb einmal überschlägig gerechnet: Welche Investition könnte hinter einem größeren Ausbau stehen – und was könnte das am Ende für einen Hauseigentümer bedeuten? Die Rechnung ist ausdrücklich keine Kostenprognose der…
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Kommunale Wärmeplanung in Quickborn: Was die neue Analyse über Wärmepumpen, Wärmenetze und einzelne Wohngebiete zeigt
Stand: 18. September 2026 Die kommunale Wärmeplanung in Quickborn wird konkreter. Die inzwischen veröffentlichte Präsentation von HIC Consulting enthält deutlich mehr Informationen als die bisherige Zusammenfassung der Stadt. Erstmals wird sichtbar, wie hoch der Wärmeverbrauch in Quickborn aktuell angesetzt wird, welche Gebiete für Wärmenetze interessant sein könnten und wie groß das Potenzial für Wärmepumpen eingeschätzt…
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Stadtwerke Quickborn: Q-Gas Bio 15 setzt auf bilanzielles Biomethan
Stadtwerke Quickborn: Q-Gas Bio 15 setzt auf bilanzielles Biomethan Die Stadtwerke Quickborn bieten bereits heute einen Gastarif an, der einen Anteil von Biomethan einbezieht. Das hat das Unternehmen auf Nachfrage von Quickborn Aktuell bestätigt. Beim Tarif Q-Gas Bio 15 beträgt der bilanzielle Biomethananteil 15 Prozent. Dabei handelt es sich ausdrücklich nicht lediglich um eine CO₂-Kompensation.…
Wärmeplanung, Rückblick und Grundlagen
Am 9. September 2026 lädt die Stadt Quickborn zur nach eigener Darstellung „ersten öffentlichen Informationsveranstaltung zur Kommunalen Wärmeplanung“ ein. Das ist bemerkenswert: Eine solche erste Veranstaltung gab es bereits am 1. November 2023 – mit knapp 300 Teilnehmern, mehreren Fachvorträgen, Stadt, Stadtwerken und einer ausführlichen Darstellung der geplanten Quickborner Wärmeplanung. Seitdem hat sich allerdings Entscheidendes verändert. Der damals angekündigte Zeitplan wurde nicht eingehalten und vor allem die Rechtslage für Hauseigentümer wurde im Juli 2026 grundlegend geändert. Quickborn Aktuell hat deshalb zusammengetragen, was die Wärmeplanung heute tatsächlich bedeutet – für Eigentümer, Mieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Stadt und Energieversorger.
1. Informationsveranstaltung am 9. September 2026
Die Stadt Quickborn lädt für Mittwoch, 9. September 2026, um 18 Uhr in die Mensa der Comenius-Schule zu einer öffentlichen Informationsveranstaltung zur kommunalen Wärmeplanung ein. Die Teilnahme ist kostenfrei, eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Nach einer Einführung sollen Bürgerinnen und Bürger an verschiedenen Informationsständen mit Fachleuten ins Gespräch kommen können. Angekündigt sind unter anderem die mit der Wärmeplanung beauftragte HIC Consulting GmbH sowie die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. Thematisch soll es nicht nur um die Wärmeplanung selbst gehen, sondern auch um Heiztechnologien, energetische Sanierung, Fördermöglichkeiten und unabhängige Energieberatung.
Die Stadt beschreibt den Wärmeplan als langfristige Entscheidungsgrundlage. Untersucht werden soll, wie heute in den verschiedenen Bereichen Quickborns geheizt wird, welche Potenziale für erneuerbare Energien und Abwärme bestehen, wo Wärmenetze denkbar sind und wo dezentrale Lösungen – beispielsweise Wärmepumpen – voraussichtlich sinnvoller erscheinen.
2. Die erste Veranstaltung gab es schon 2023
Ein kleines Problem gibt es allerdings mit der Ankündigung: Die Stadt bezeichnet den Termin am 9. September 2026 ausdrücklich als „erste öffentliche Informationsveranstaltung zur Kommunalen Wärmeplanung“.
Das eigene Pressemitteilungsarchiv der Stadt erzählt eine andere Geschichte.
Bereits am 1. November 2023 hatten Stadt und Stadtwerke Quickborn in den Artur-Grenz-Saal eingeladen. Knapp 300 Quickbornerinnen und Quickborner kamen. Die Stadt bezeichnete diesen Abend anschließend selbst als „erste öffentliche Veranstaltung zum Thema Kommunale Wärmeplanung“. Die Pressemitteilung trug sogar die Überschrift „Auftakt der Wärmewende-Veranstaltungsreihe“. Stadtwerke-Geschäftsführer Dr. Panagiotis Memetzidis kündigte damals ausdrücklich weitere Veranstaltungen an.
Man kann es freundlich formulieren: Vermutlich versteht die Stadt unter der Veranstaltung 2026 die erste Informationsveranstaltung innerhalb des inzwischen konkret beauftragten Fachplanungsverfahrens. Das wäre nachvollziehbar.
Man kann es auch etwas weniger freundlich formulieren: Vielleicht reicht das institutionelle Gedächtnis bei der kommunalen Wärmeplanung einfach keine drei Jahre zurück. Denn dass es 2023 eine erste öffentliche Veranstaltung gab, behauptet nicht Quickborn Aktuell – das steht bis heute auf der Homepage der Stadt selbst.
Auch Quickborn1 berichtete damals ausführlich über den sehr gut besuchten Abend.
3. Was 2023 tatsächlich angekündigt wurde
Die Veranstaltung 2023 war keineswegs nur ein allgemeiner Abend über Wärmepumpen und das damalige sogenannte Heizungsgesetz.
Felix Thermann, seinerzeit Fachdienstleiter Nachhaltige Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung, präsentierte ausdrücklich die „Kommunale Wärmeplanung in der Stadt Quickborn“. Die Präsentation enthielt bereits Aufgaben, Rahmenbedingungen, den vorgesehenen zeitlichen Ablauf und die möglichen Folgen für verschiedene Stadtgebiete.
Vorgesehen waren eine Bestands- und Potenzialanalyse, die Entwicklung eines Zielszenarios und die Darstellung voraussichtlicher Wärmeversorgungsgebiete. Besonders untersucht werden sollte, wo Fern- oder Nahwärmenetze technisch möglich und wirtschaftlich tragfähig sind. Für andere Bereiche wurden bereits damals grundstücksbezogene Lösungen, beispielsweise Wärmepumpen, genannt.
Die Stadt wies außerdem darauf hin, dass eine höhere Bebauungsdichte grundsätzlich bessere Voraussetzungen für ein Wärmenetz schafft. Gleichzeitig wurde deutlich gemacht, dass Wärmenetze hohe Investitionen erfordern und deshalb wirtschaftlich tragfähig sein müssen.
Auch Bürgerbeteiligung war bereits Bestandteil des vorgestellten Verfahrens. Genannt wurden Informationsveranstaltungen, Werkstattformate und Online-Beteiligung. Zudem sollte ein enger Austausch mit den Stadtwerken Quickborn als kommunalem Energieversorger und Betreiber des bestehenden Fernwärmenetzes stattfinden.
Der Abend endete mit einer rund einstündigen Fragerunde. Von einer bloßen unverbindlichen Vorinformation kann deshalb kaum gesprochen werden.
Eine Aussage von 2023 ist heute besonders interessant
In der damaligen Präsentation wurde erklärt, dass ab Verabschiedung des Wärmeplans Eigentümer bei einer Havarie ihrer Bestandsheizung im gesamten Stadtgebiet eine Versorgung mit 65 Prozent erneuerbaren Energien einhalten müssten.
Diese Aussage ist für die heutige Betrachtung gleich aus zwei Gründen problematisch. Bereits nach der später geltenden alten bundesrechtlichen Konstruktion löste der kommunale Wärmeplan allein eine vorzeitige 65-Prozent-Verpflichtung nicht automatisch aus; hierfür war grundsätzlich eine zusätzliche kommunale Gebietsausweisung erforderlich. Vor allem aber wurde das Bundesrecht inzwischen grundlegend geändert.
Seit dem 29. Juli 2026 gibt es die frühere allgemeine 65-Prozent-Vorgabe beim Heizungstausch in dieser Form nicht mehr.
4. Der Quickborner Zeitplan und die gesetzlichen Fristen
Auch beim Zeitplan lohnt sich der Blick zurück. 2023 wollte Quickborn ausgesprochen schnell sein.
In der damaligen Präsentation war vorgesehen:
Beginn der Wärmeplanung: Frühjahr 2025
Abschluss: spätestens 30. Juni 2026
Als Ziel nannte die Stadt „fundierte und belastbare Aussagen“ über technisch mögliche und wirtschaftlich tragfähige Lösungen.
Der 30. Juni 2026 ist inzwischen verstrichen. Einen fertigen Wärmeplan gibt es nicht. Stattdessen lädt die Stadt im September 2026 zur nun erneut als „erste“ bezeichneten Informationsveranstaltung ein.
Damit ist zumindest der von der Stadt selbst vorgestellte Zeitplan eindeutig nicht eingehalten worden. Das bedeutet allerdings nicht automatisch einen Verstoß gegen eine gesetzliche Frist.
Welche gesetzliche Frist gilt?
Das bundesweite Wärmeplanungsgesetz verpflichtet die Länder sicherzustellen, dass für Gemeinden mit höchstens 100.000 Einwohnern grundsätzlich spätestens bis zum 30. Juni 2028 Wärmepläne erstellt werden.
Quickborn gehörte allerdings bereits vor dem Bundesgesetz zu den nach schleswig-holsteinischem Landesrecht wärmeplanungspflichtigen Kommunen. Nach der früheren Landesregelung galt für Quickborn die Frist 31. Dezember 2027.
Mit der Novelle des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein wurde bereits zuvor verpflichteten Kommunen ein Wahlrecht eingeräumt, ob sie die Wärmeplanung nach den bisherigen landesrechtlichen Vorgaben und Fristen oder nach dem Bundes-Wärmeplanungsgesetz durchführen.
Bemerkenswert ist: Noch im Quickborner Klimaschutz-Maßnahmenkatalog 2025 nennt die Stadt als eigenen Erfolgsindikator, vor Ende 2027 eine kommunale Wärmeplanung aufgestellt zu haben.
Welchen Übergangsweg Quickborn gegenüber dem Land formal gewählt hat, ist aus den von Quickborn Aktuell bislang gefundenen öffentlich zugänglichen Informationen nicht eindeutig ersichtlich. Klar ist aber: Der freiwillig angekündigte Termin Mitte 2026 ist vorbei; die gesetzlichen beziehungsweise landesrechtlichen Zieltermine liegen noch vor der Stadt.
5. Die Rechtsgrundlagen der Wärmeplanung
Für die kommunale Wärmeplanung greifen mehrere Gesetze ineinander.
Die zentrale bundesrechtliche Grundlage ist das Wärmeplanungsgesetz (WPG). Es regelt unter anderem die Pflicht zur Wärmeplanung, das Verfahren, die erforderlichen Analysen, die Beteiligung der Öffentlichkeit, die möglichen Wärmeversorgungsgebiete und die Rechtswirkung des fertigen Plans.
In Schleswig-Holstein kommt das Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein (EWKG) hinzu. Das Land überträgt den Gemeinden die Aufgabe der Wärmeplanung und verfolgt dabei das gegenüber dem Bund frühere Zieljahr 2040 für eine klimaneutrale Wärmeversorgung.
Für die Frage, welche Heizung ein Hauseigentümer einbauen darf, ist dagegen seit dem 29. Juli 2026 insbesondere das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) entscheidend. Es hat die bisherige bundesrechtliche Heizungsregelung wesentlich verändert.
Das ist wichtig, weil in öffentlichen Diskussionen häufig drei völlig unterschiedliche Dinge miteinander vermischt werden:
kommunaler Wärmeplan – kommunale Gebietsausweisung – gesetzliche Anforderungen an eine neue Heizung.
Diese drei Dinge sind rechtlich nicht dasselbe.
6. Was ein kommunaler Wärmeplan enthalten muss
Das Wärmeplanungsgesetz schreibt den Ablauf relativ genau vor. Die Stadt kann also nicht einfach eine Karte mit einigen farbigen Gebieten erstellen und diese zum Wärmeplan erklären.
Eignungsprüfung
Zunächst wird untersucht, welche Teilgebiete grundsätzlich für leitungsgebundene Wärmeversorgung oder gegebenenfalls andere Versorgungslösungen in Betracht kommen.
Bestandsanalyse
Ermittelt werden unter anderem der derzeitige Wärmebedarf beziehungsweise Wärmeverbrauch, die eingesetzten Energieträger, vorhandene Wärmeerzeugungsanlagen und die bestehende Energieinfrastruktur.
Potenzialanalyse
Danach wird untersucht, welche örtlichen Potenziale für erneuerbare Wärme, unvermeidbare Abwärme, Wärmespeicher und Energieeinsparungen vorhanden sind. Dabei müssen auch technische, räumliche, rechtliche und wirtschaftliche Einschränkungen berücksichtigt werden.
Zielszenario
Auf dieser Grundlage wird beschrieben, wie sich die Wärmeversorgung langfristig entwickeln könnte.
Wärmeversorgungsgebiete
Die Stadt muss Teilgebiete danach beurteilen, welche Wärmeversorgungsarten voraussichtlich geeignet sind. Dazu gehören insbesondere Wärmenetzgebiete und Gebiete, in denen eher dezentrale Versorgungslösungen zu erwarten sind.
Umsetzungsstrategie
Schließlich muss der Wärmeplan konkrete Maßnahmen enthalten, mit denen das Zielszenario erreicht werden soll.
Öffentlichkeitsbeteiligung
Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist gesetzlich vorgesehen. Ergebnisse der Eignungsprüfung sowie der Bestands- und Potenzialanalyse müssen veröffentlicht werden. Der spätere Entwurf des Wärmeplans muss gemeinsam mit diesen Grundlagen öffentlich zugänglich gemacht werden. Für Stellungnahmen muss eine Frist von mindestens 30 Tagen eingeräumt werden.
Die Informationsveranstaltung am 9. September 2026 ersetzt diese förmliche Beteiligung also nicht.
7. Wie verbindlich ist der Wärmeplan?
Hier liegt vermutlich das größte Missverständnis rund um die kommunale Wärmeplanung.
§ 23 Absatz 4 des Wärmeplanungsgesetzes formuliert ungewöhnlich eindeutig:
„Der Wärmeplan hat keine rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten.“
Das bedeutet ganz praktisch:
Wird eine Quickborner Straße im späteren Wärmeplan als mögliches Wärmenetzgebiet dargestellt, muss ein Hauseigentümer allein deshalb weder seine Heizung austauschen noch sein Haus an das Wärmenetz anschließen.
Umgekehrt entsteht aber auch kein Rechtsanspruch darauf, dass die Stadtwerke oder ein anderer Anbieter tatsächlich eine Wärmeleitung bis zu diesem Grundstück bauen.
Auch eine Gebietsausweisung ist noch kein Anschlusszwang
Selbst wenn die Stadt später auf Grundlage des Wärmeplans förmlich ein Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes ausweist, entsteht nach § 27 WPG daraus weder eine Verpflichtung des Eigentümers zur Nutzung dieser Wärmeversorgung noch eine Verpflichtung eines Netzbetreibers, das Netz tatsächlich zu bauen oder zu betreiben.
Eine solche Gebietsausweisung gewinnt allerdings für die Stadtplanung Bedeutung und muss beispielsweise bei bestimmten Bauleitplanungen und anderen flächenrelevanten Entscheidungen berücksichtigt werden.
Ein Anschluss- und Benutzungszwang wäre etwas anderes
Ein tatsächlicher Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme wäre ein eigenständiger kommunalrechtlicher Vorgang. Dafür wäre eine gesonderte Satzung mit eigener Rechtsgrundlage erforderlich. Der Wärmeplan selbst führt nicht automatisch zu einem solchen Anschlusszwang.
Die Kurzfassung lautet deshalb:
Wärmenetzgebiet heißt nicht Wärmeanschluss. Wärmeplan heißt nicht Heizungszwang. Und ein Wärmeplan ist keine Garantie dafür, dass ein geplantes Netz tatsächlich gebaut wird.
8. Ganz praktisch: Was gilt beim Austausch einer alten Gasheizung?
Für viele Hauseigentümer dürfte das die wichtigste praktische Frage sein: Meine alte Gasheizung ist kaputt oder soll ersetzt werden – was darf ich heute in Schleswig-Holstein tun?
Eine neue Gasheizung ist weiterhin zulässig
Seit dem 29. Juli 2026 gelten die wesentlichen Regelungen des neuen Gebäudemodernisierungsgesetzes. Die frühere allgemeine bundesrechtliche Vorgabe von mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien beim Einbau einer neuen Heizung wurde abgeschafft.
Eigentümer können grundsätzlich wieder zwischen unterschiedlichen Technologien wählen. Neben Wärmepumpe, Wärmenetz, Biomasse, Hybridlösungen oder Solarthermie ist deshalb auch der Einbau einer neuen Gas- oder Ölheizung weiterhin möglich.
Das bedeutet insbesondere: Ob Quickborn seinen kommunalen Wärmeplan bereits fertiggestellt hat oder nicht, entscheidet heute nicht darüber, ob eine neue Gasheizung eingebaut werden darf.
Aber Schleswig-Holstein hat eine zusätzliche 15-Prozent-Regel
Bei älteren Gebäuden kommt allerdings das EWKG Schleswig-Holstein ins Spiel.
Wurde ein beheiztes Gebäude vor dem 1. Januar 2009 errichtet und wird die zentrale Heizungsanlage ausgetauscht oder erstmals eine Heizungsanlage eingebaut, müssen grundsätzlich mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien, Strom oder unvermeidbare Abwärme gedeckt werden.
Diese Verpflichtung besteht unabhängig vom Quickborner Wärmeplan.
Wie kann man diese 15 Prozent erfüllen?
Das Landesrecht lässt verschiedene Möglichkeiten zu. Dazu gehören beispielsweise Wärmepumpen, Solarthermie, feste Biomasse, Stromheizungen, bestimmte Maßnahmen des baulichen Wärmeschutzes, der Anschluss an ein Wärmenetz oder Kombinationen verschiedener Maßnahmen.
Auch bei einer neuen Gasheizung gibt es eine praktische Möglichkeit: Ein Gasliefervertrag mit einer ausreichenden echten Biogas- beziehungsweise Biomethanbeimischung kann zur Erfüllung verwendet werden. Bei mindestens 15 Prozent anrechenbarem Biogas kann die landesrechtliche 15-Prozent-Pflicht grundsätzlich vollständig erfüllt werden.
Wichtig: Eine bloße CO₂-Kompensation über Zertifikate reicht nach den Hinweisen des Landes nicht. Es muss sich um eine tatsächlich anrechenbare biogene Beimischung handeln.
Vorher Anzeige beim Bezirksschornsteinfeger
Wer unter die schleswig-holsteinische Nutzungspflicht fällt, muss vor dem Austausch oder Einbau der Heizung gegenüber der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger anzeigen, welche Änderung vorgenommen werden soll und mit welcher Maßnahme die 15-Prozent-Verpflichtung erfüllt werden soll.
Dafür stellt das Land entsprechende Formulare zur Verfügung.
Spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Heizungstausch muss anschließend nachgewiesen werden, dass die Verpflichtung tatsächlich erfüllt wird.
Dann kommt zusätzlich die neue bundesweite „Biotreppe“
Wer nach dem 29. Juli 2026 eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung in ein bestehendes Gebäude einbaut, muss nach dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz schrittweise zunehmende Anteile klimafreundlicher Brennstoffe einsetzen:
| Ab Jahr | Bundesrechtlicher Mindestanteil |
|---|---|
| 2029 | 10 Prozent |
| 2030 | 15 Prozent |
| 2035 | 30 Prozent |
| 2040 | 60 Prozent |
Als entsprechende Brennstoffe nennt das Gesetz unter anderem Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie verschiedene gesetzlich definierte Formen von Wasserstoff und daraus hergestellte Derivate.
Bund und Land greifen ineinander
Für ein älteres Haus in Schleswig-Holstein ergibt sich dadurch zunächst eine etwas ungewöhnliche Situation.
2029 verlangt das Bundesrecht für eine neu eingebaute Gasheizung zunächst 10 Prozent, Schleswig-Holstein bei einem Gebäude vor 2009 aber bereits 15 Prozent. Damit bleibt die strengere 15-Prozent-Anforderung des Landes relevant.
Ab 2030 beträgt auch die Bundesquote 15 Prozent. Ab 2035 steigt die bundesrechtliche Anforderung auf 30 Prozent und ist damit strenger als die landesrechtliche Grundquote.
Das EWKG enthält dafür ausdrücklich eine Kollisionsregel: Soweit nach Bundesrecht bereits eine gleich hohe oder strengere Verpflichtung gilt, tritt die entsprechende Landesregel zurück.
Ein Beispiel
Einfamilienhaus Baujahr 1980, alte Gasheizung wird 2026 ersetzt:
Eine neue Gasheizung darf grundsätzlich eingebaut werden. Wegen des Gebäudealters muss in Schleswig-Holstein jedoch die 15-Prozent-Vorgabe erfüllt und der Heizungstausch vorher beim zuständigen Bezirksschornsteinfeger angezeigt werden. Eine mögliche Variante kann ein geeigneter Gasliefervertrag mit mindestens 15 Prozent anrechenbarem Biogas sein. Innerhalb eines Jahres ist der entsprechende Nachweis vorzulegen. Zusätzlich gelten für die neu eingebaute Gasheizung künftig die steigenden bundesrechtlichen Brennstoffquoten.
Wichtig: Für Sonderfälle, Etagenheizungen, Härtefälle, besondere Gebäude oder Kombinationen verschiedener Heizsysteme können abweichende Regelungen gelten. Vor einer konkreten Investition sollte deshalb der individuelle Fall mit Fachbetrieb, Energieberatung und Bezirksschornsteinfeger geprüft werden.
9. Wohnungseigentümergemeinschaften und Mieter
Auch Wohnungseigentümergemeinschaften werden durch einen kommunalen Wärmeplan nicht automatisch zu einem Heizungstausch oder Wärmenetzanschluss verpflichtet.
Bei einer zentralen Heizungsanlage handelt es sich regelmäßig um gemeinschaftliches Eigentum. Über Erneuerung, Modernisierung oder einen möglichen Wärmenetzanschluss muss die Gemeinschaft nach den Regeln des Wohnungseigentumsrechts entscheiden.
Gerade für Wohnungseigentümergemeinschaften kann ein belastbarer Wärmeplan allerdings besonders wichtig sein. Eine zentrale Heizungsentscheidung bindet Eigentümer möglicherweise für Jahrzehnte. Dafür reicht die Information „hier könnte irgendwann ein Wärmenetz entstehen“ nicht aus.
Interessant sind vielmehr konkrete Angaben darüber, ob ein Netz tatsächlich geplant ist, welcher Betreiber es errichten soll, welcher Zeitraum realistisch ist, welche Anschlussquote benötigt wird und welche Wärmekosten zu erwarten sind.
Für Mieter entstehen aus dem kommunalen Wärmeplan selbst ebenfalls keine unmittelbaren Pflichten. Auswirkungen können sich langfristig allerdings durch Modernisierungen des Gebäudes, veränderte Heizsysteme oder einen späteren Wärmenetzanschluss ergeben.
Eine Besonderheit gibt es im schleswig-holsteinischen EWKG bei Etagenheizungen: Die landesrechtliche 15-Prozent-Nutzungspflicht wird auf einzelne Etagenheizungen grundsätzlich nicht angewendet. Wird allerdings die bisherige Versorgung durch Etagenheizungen durch eine neue zentrale Heizungsanlage ersetzt, kann die Vorschrift wieder relevant werden.
10. Was ist für die Stadt verbindlich?
Für den einzelnen Hauseigentümer ist der Wärmeplan zunächst unverbindlich. Für die Stadt selbst sieht die Sache anders aus.
Quickborn ist zur kommunalen Wärmeplanung verpflichtet. Das Verfahren muss nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt, die erforderlichen Analysen müssen erstellt, die Öffentlichkeit muss beteiligt und der Wärmeplan muss schließlich beschlossen und veröffentlicht werden.
Auch danach verschwindet der Plan nicht in der berühmten kommunalen Schublade. Nach dem Wärmeplanungsgesetz ist er regelmäßig zu überprüfen und grundsätzlich spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben.
Das bedeutet allerdings auch für die Stadt nicht, dass jede im Wärmeplan beschriebene Maßnahme automatisch umgesetzt werden muss. Ein eingezeichnetes Wärmenetz ist noch kein Investitionsbeschluss. Für konkrete Projekte können weitere politische Entscheidungen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Finanzierungen, Förderentscheidungen, Genehmigungen und Entscheidungen eines Netzbetreibers erforderlich sein.
Der Wärmeplan ist für die Stadt damit mehr als eine unverbindliche Studie, aber weniger als ein fertiger Bau- und Investitionsplan.
11. Was bedeutet die Planung für Stadtwerke und Energieversorger?
Für Energieunternehmen besitzt die kommunale Wärmeplanung erhebliche praktische Bedeutung.
Betreiber vorhandener Energie- und Wärmenetze müssen nach dem Wärmeplanungsgesetz frühzeitig und fortlaufend beteiligt werden. Sie gehören außerdem zu den wichtigen Datenlieferanten für Bestands- und Potenzialanalysen.
Für Quickborn betrifft dies insbesondere die Stadtwerke Quickborn mit ihrem bereits vorhandenen Fernwärmenetz.
Auch hier gilt allerdings: Die Darstellung eines Gebietes als mögliches Wärmenetzgebiet verpflichtet die Stadtwerke oder einen anderen Netzbetreiber nicht automatisch zum Bau.
Der Betreiber muss ein konkretes Projekt technisch, wirtschaftlich und finanziell darstellen können. Eine entscheidende Rolle spielt dabei die sogenannte Anschlussdichte: Ein kostspieliges Wärmenetz kann nur wirtschaftlich funktionieren, wenn genügend Gebäude tatsächlich Wärme abnehmen.
Wärmenetze haben eigene gesetzliche Verpflichtungen
Unabhängig von der Quickborner Wärmeplanung schreibt das Bundes-Wärmeplanungsgesetz für bestehende Wärmenetze grundsätzlich steigende Anteile erneuerbarer Energien beziehungsweise unvermeidbarer Abwärme vor. Ab 2030 beträgt der Mindestanteil grundsätzlich 30 Prozent, ab 2040 bundesrechtlich 80 Prozent. Für bestimmte Fälle bestehen gesetzliche Sonder- und Übergangsregelungen.
Neue Wärmenetze müssen bereits seit dem 1. März 2025 grundsätzlich zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden.
Schleswig-Holstein geht beim langfristigen Ziel weiter: Nach dem Landesrecht sollen Wärmenetze spätestens 2040 vollständig klimaneutral betrieben werden.
Eine weitere interessante Frist endet bereits 2026
Betreiber eines Wärmenetzes, das nicht bereits vollständig mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben wird, müssen nach § 32 WPG grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2026 einen Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplan erstellen, veröffentlichen und der zuständigen Behörde vorlegen. Für bestimmte kleinere Netze und besondere Konstellationen bestehen Ausnahmen beziehungsweise Erleichterungen.
Ein bestehender oder gerade entstehender kommunaler Wärmeplan muss dabei berücksichtigt werden.
Für Quickborn wäre deshalb von Interesse, ob für das bestehende Fernwärmenetz ein solcher Fahrplan erforderlich ist und – sofern ja – wie dieser mit der kommunalen Wärmeplanung abgestimmt wird.
12. Die Chancen der kommunalen Wärmeplanung
Richtig gemacht kann die Wärmeplanung erheblichen Nutzen haben.
Ihr größter Vorteil ist nicht eine gesetzliche Verpflichtung, sondern Planungssicherheit. Wer eine Heizung für möglicherweise 20 Jahre oder länger erneuert, sollte wissen, ob in seinem Quartier ein Wärmenetz realistisch ist oder ob er dauerhaft mit einer individuellen Lösung planen sollte.
In dicht bebauten Gebieten können gemeinsame Wärmenetze wirtschaftlich sinnvoller sein als hunderte einzelne Heizsysteme. Wärme aus Geothermie, Großwärmepumpen, Abwärme oder anderen Quellen kann gemeinsam erschlossen werden. Straßen- und Leitungsbau können aufeinander abgestimmt werden.
In locker bebauten Einfamilienhausgebieten kann dagegen eine dezentrale Versorgung beispielsweise über Wärmepumpen wirtschaftlicher sein.
Ein guter Wärmeplan kann deshalb auch verhindern, dass Bürger jahrelang auf ein Wärmenetz warten, das wirtschaftlich kaum eine Chance hat.
Umgekehrt kann er verhindern, dass kurz vor einem tatsächlich geplanten Netzausbau viele Eigentümer noch erhebliche Beträge in individuelle Heizungsanlagen investieren.
13. Die Risiken: Ein Wärmenetz auf der Karte ist noch kein Wärmenetz
Genau hier liegt aber auch das größte Risiko.
Eine farbige Karte kann mehr Sicherheit suggerieren, als tatsächlich vorhanden ist. Ein Gebiet kann technisch für ein Wärmenetz geeignet sein und trotzdem nie eines bekommen.
Gründe dafür gibt es viele: zu hohe Baukosten, fehlende Förderung, keine ausreichende Anschlussquote, fehlende Wärmequellen, Schwierigkeiten bei Grundstücken und Trassen, andere Investitionsprioritäten oder schlicht eine negative Wirtschaftlichkeitsberechnung des Betreibers.
Für Bürger ist deshalb entscheidend, zwischen verschiedenen Planungsständen unterscheiden zu können:
technisch geeignet – grundsätzlich wirtschaftlich denkbar – konkret geplant – finanziert – beschlossen – terminiert – im Bau.
Zwischen dem ersten und dem letzten Punkt können viele Jahre liegen.
Das Henne-Ei-Problem des Wärmenetzes
Ein Wärmenetz braucht genügend Kunden. Hauseigentümer wiederum wollen erst dann auf ein Wärmenetz warten, wenn sie einigermaßen sicher sein können, dass es wirklich kommt.
Entscheiden sich zu viele Eigentümer vorher für eigene Wärmepumpen oder andere langfristige Heizsysteme, sinkt die mögliche Anschlussquote und damit möglicherweise die Wirtschaftlichkeit des Netzes.
Warten dagegen viele Bürger jahrelang auf eine Wärmeleitung, die letztlich doch nicht gebaut wird, fehlt gerade die Planungssicherheit, die die kommunale Wärmeplanung eigentlich schaffen sollte.
Auch der Preis gehört zur Wahrheit
Deshalb reicht eine technische Potenzialanalyse allein nicht aus. Für die Bürger ist mindestens ebenso wichtig, welche wirtschaftlichen Größenordnungen hinter einer Versorgungslösung stehen.
Ein Wärmenetz kann technisch hervorragend funktionieren und für einen Kunden trotzdem unattraktiv sein, wenn Anschlusskosten, Grundpreis und Arbeitspreis erheblich höher liegen als bei realistischen Alternativen.
Ein guter Wärmeplan sollte deshalb nicht nur beantworten, was technisch möglich ist, sondern möglichst transparent darstellen, was wirtschaftlich realistisch ist.
14. Welche Fragen sollte Quickborn jetzt beantworten?
Nach der Veranstaltung von 2023, dem inzwischen überschrittenen eigenen Fertigstellungstermin und der grundlegenden Änderung des Bundesrechts wäre die Veranstaltung am 9. September 2026 eine gute Gelegenheit, deutlich konkreter zu werden.
Aus Sicht von Quickborn Aktuell sind insbesondere folgende Punkte interessant:
- Wie sieht die aktuelle Bestandsanalyse aus? Wie viele Gebäude werden in Quickborn heute tatsächlich mit Gas, Öl, Fernwärme, Wärmepumpe oder anderen Energieträgern beheizt?
- Welche erneuerbaren Wärmequellen sind in Quickborn realistisch nutzbar? Nicht nur theoretisch, sondern technisch und wirtschaftlich.
- Welche Stadtteile zeigen bereits eine ausreichende Wärmedichte für mögliche Wärmenetze?
- Welche Bereiche werden voraussichtlich dauerhaft dezentral versorgt?
- Welche Rolle übernehmen die Stadtwerke Quickborn bei einem möglichen Ausbau der Fernwärme?
- Wie hoch müsste die Anschlussquote in möglichen Wärmenetzgebieten sein?
- Welche Wärmepreise wären unter heutigen Annahmen realistisch?
- Warum konnte der 2023 angekündigte Fertigstellungstermin 30. Juni 2026 nicht gehalten werden?
- Wann soll der Quickborner Wärmeplan jetzt tatsächlich fertig sein?
- Welchen rechtlichen Übergangsweg nach EWKG und WPG hat Quickborn gewählt?
- Wann werden Eignungsprüfung, Bestandsanalyse und Potenzialanalyse vollständig veröffentlicht?
- Wann beginnt die gesetzlich vorgesehene mindestens 30-tägige Beteiligung zum Planentwurf?
- Gibt es für das bestehende Quickborner Fernwärmenetz einen Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplan beziehungsweise ist ein solcher erforderlich?
Gerade die Antworten auf diese Fragen würden aus einer allgemeinen Wärmeplanung eine tatsächlich nutzbare Entscheidungsgrundlage für Bürger machen.
15. Fazit: Wichtiges Planungsinstrument – aber kein Heizungsbefehl
Die kommunale Wärmeplanung ist sinnvoll und gesetzlich vorgeschrieben. Sie kann für Quickborn zeigen, in welchen Gebieten gemeinsame Wärmenetze wirtschaftlich und technisch realistisch sind und wo Eigentümer besser mit individuellen Lösungen planen.
Die wichtigste Botschaft für Bürger lautet aber:
Der kommunale Wärmeplan selbst verpflichtet niemanden zum Austausch einer funktionierenden Heizung. Er verpflichtet niemanden automatisch zum Anschluss an ein Wärmenetz. Und er garantiert umgekehrt auch keinen späteren Wärmenetzanschluss.
Seit dem 29. Juli 2026 ist darüber hinaus die frühere allgemeine bundesrechtliche 65-Prozent-Regel beim Heizungstausch entfallen. Eine neue Gasheizung kann grundsätzlich weiterhin eingebaut werden. In Schleswig-Holstein muss bei Gebäuden vor 2009 allerdings weiterhin die landesrechtliche 15-Prozent-Regel berücksichtigt werden. Bei neu eingebauten Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen kommt anschließend die neue bundesrechtliche Biotreppe hinzu.
Damit hat sich die Rechtslage gegenüber der ersten Quickborner Informationsveranstaltung von 2023 ganz erheblich verändert.
Und genau deshalb ist die Veranstaltung am 9. September 2026 tatsächlich sinnvoll. Nur eben nicht die erste.
Die erste fand am 1. November 2023 statt, hatte knapp 300 Besucher, mehrere Fachvorträge und rund eine Stunde Bürgerfragen. Damals kündigten die Stadtwerke sogar eine regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungsreihe an.
Vielleicht ist die Bezeichnung „erste Informationsveranstaltung“ deshalb einfach ein kleiner redaktioneller Ausrutscher. Vielleicht erinnert sich nach knapp drei Jahren tatsächlich niemand mehr daran. Die alte Pressemitteilung der Stadt tut es jedenfalls noch.
Viel entscheidender wird sein, ob die zweite „erste“ Veranstaltung nun konkrete Antworten liefert.
Denn eine Wärmeplanung schafft erst dann echte Planungssicherheit, wenn aus farbigen Flächen belastbare Aussagen werden: Was ist wo realistisch? Was kostet es? Wer baut es? Und wann kommt es tatsächlich?
Stand der Recherche: 31. August 2026
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Stadt Quickborn: „Kommunale Wärmeplanung – Gemeinsam die Wärmeversorgung von morgen gestalten“, aktuelle Informationen und Veranstaltung am 9. September 2026.
- Stadt Quickborn: Pressemitteilung vom 3. November 2023 „Auftakt der Wärmewende-Veranstaltungsreihe der Stadtwerke Quickborn GmbH: So geht Quickborn den kommunalen Wärmeplan an“.
- Stadt Quickborn / Stadtwerke Quickborn: Präsentation „Kommunale Wärmeplanung in der Stadt Quickborn“, Felix Thermann, 1. November 2023.
- Quickborn1: „Stadt und Stadtwerke informieren über Wärmeplanung in Quickborn“, 11. Oktober 2023.
- Quickborn1: „Stadtwerke-Chef: Keine Panik! Werke informierten zum Thema Heizung“, 3. November 2023.
- Stadt Quickborn: Klimaschutzkonzept / Maßnahmenkatalog 2025, Maßnahme EE1 „Kommunale Wärmeplanung & Umsetzung“.
- Wärmeplanungsgesetz des Bundes, insbesondere §§ 4, 7, 13, 15 bis 20, 23, 27 und 29 bis 32 WPG.
- Gebäudemodernisierungsgesetz, insbesondere §§ 42 und 43 GModG, geltende Fassung seit 29. Juli 2026.
- Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein, insbesondere §§ 16 bis 19 und 22 EWKG.
- Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur Schleswig-Holstein: Informationen und Formulare zur 15-Prozent-Nutzungspflicht beim Heizungstausch.
- Bundesregierung: Informationen zum am 29. Juli 2026 in Kraft getretenen Gebäudemodernisierungsgesetz.
