Schlagwort: Kreis Pinneberg

  • Polizei warnt vor E-Scootern und schnellen E-Bikes: Was ist erlaubt, was ist verboten?

    Mehrere Verkehrsverstöße in den Kreisen Pinneberg und Segeberg. Die Polizei warnt vor unversicherten E-Scootern, illegalen Elektrorädern und gefährlichen Fahrten von Kindern und Jugendlichen.

    Kreis Pinneberg / Kreis Segeberg. Alkohol am Lenker, minderjährige Fahrer, fehlender Versicherungsschutz und Elektroräder, die Geschwindigkeiten von mehr als 50 km/h erreichen: Die Polizeidirektion Bad Segeberg berichtet am Mittwoch, 4. November 2026, über zahlreiche Verkehrsverstöße in der Region. Besonders betroffen sind E-Scooter und elektrisch angetriebene Fahrräder.

    Die Polizei richtet sich dabei ausdrücklich auch an Eltern. Denn nicht alles, was im Handel als E-Bike, Pedelec oder Kinder-E-Scooter angeboten wird, darf tatsächlich auf öffentlichen Straßen gefahren werden.

    Quickborn Aktuell erklärt, worin die Unterschiede liegen, wann eine Versicherung vorgeschrieben ist, welches Mindestalter gilt und auf welchen Wegen die Fahrzeuge fahren dürfen.

    Was die Polizei in der Region festgestellt hat

    Die Polizeimeldung nennt mehrere Vorfälle zwischen dem 30. Oktober und dem 2. November:

    • Elmshorn: Ein 28-jähriger E-Scooter-Fahrer verunglückte mit mehr als 1,5 Promille und verletzte sich leicht. Bei einem weiteren 15-jährigen Fahrer bestand nach mehreren Verkehrsverstößen der Verdacht auf Cannabiseinfluss.
    • Pinneberg: Ein zwölfjähriger Junge wurde gemeinsam mit einem weiteren Kind auf einem unversicherten E-Scooter angetroffen. Auch gegen seine Mutter als Fahrzeughalterin drohen nach Polizeiangaben rechtliche Konsequenzen.
    • Halstenbek: Eine 14-Jährige verletzte sich bei einem Unfall mit einem E-Scooter auf einem Gehweg. Außerdem kontrollierte die Polizei einen Zehnjährigen auf einem elektrischen Kinderroller, der laut Hersteller 16 km/h erreichen konnte, aber keine Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr besaß.
    • Halstenbek: Ein weiteres Elektrorad verfügte über einen Gasgriff und sollte laut Anzeige Geschwindigkeiten von bis zu 49 km/h erreichen können. Die Polizei leitete Ermittlungen ein.
    • Norderstedt: Ein Elektrorad war nach polizeilicher Beobachtung mit ungefähr 55 km/h unterwegs, ohne dass der Fahrer in die Pedale trat. Die Beamten beschlagnahmten das Zweirad.
    • Bad Segeberg: Die Polizei stellte unter anderem ein abgelaufenes Versicherungskennzeichen, eine mutmaßlich gefälschte Versicherungsplakette und weitere Verkehrsverstöße fest.

    Die Fälle zeigen, dass die entscheidende Frage häufig nicht das Aussehen eines Fahrzeugs ist, sondern seine technische Ausstattung und die rechtliche Einordnung.

    Was ist eigentlich ein Pedelec?

    Der Begriff Pedelec steht für „Pedal Electric Cycle“. Gemeint ist ein Fahrrad mit elektrischer Tretunterstützung.

    Der entscheidende Unterschied zu einem motorisierten Roller: Bei einem normalen Pedelec unterstützt der Elektromotor nur dann, wenn tatsächlich in die Pedale getreten wird.

    Dabei gelten drei wesentliche Grenzen:

    • Die Nenndauerleistung des Elektromotors beträgt höchstens 250 Watt.
    • Die elektrische Unterstützung endet spätestens bei 25 km/h.
    • Ohne Treten darf der Motor grundsätzlich nur im Rahmen einer Anfahr- oder Schiebehilfe bis 6 km/h antreiben.

    Ein solches Pedelec gilt rechtlich als Fahrrad. Wer durch eigene Muskelkraft beispielsweise bergab schneller als 25 km/h fährt, macht das Fahrzeug dadurch nicht zum Kraftfahrzeug. Entscheidend ist, wann und wie der Motor unterstützt.

    Für normale Pedelecs besteht keine gesetzliche Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht. Es werden weder ein Versicherungskennzeichen noch ein Führerschein benötigt. Auch eine gesetzliche Helmpflicht gibt es nicht.

    Eine private Haftpflichtversicherung ist trotzdem dringend zu empfehlen. Sie kann Schäden abdecken, die beim Radfahren anderen Menschen zugefügt werden. Für Diebstahlschäden kommen je nach Vertrag eine Hausrat- oder Fahrradversicherung infrage.

    S-Pedelecs: Bis 45 km/h und rechtlich ein Kraftfahrzeug

    Anders sieht es bei sogenannten S-Pedelecs aus. Das „S“ steht für Speed, also Geschwindigkeit.

    Diese Fahrzeuge unterstützen beim Treten bis zu 45 km/h. Sie gelten rechtlich als Kleinkrafträder und unterliegen deshalb deutlich strengeren Vorschriften.

    • Mindestalter: 15 Jahre in Deutschland
    • Führerschein: Klasse AM oder eine entsprechende höhere Fahrerlaubnis
    • Versicherung: Kfz-Haftpflichtversicherung mit Versicherungskennzeichen vorgeschrieben
    • Helm: Geeigneter Schutzhelm vorgeschrieben
    • Verkehrsfläche: Grundsätzlich die Fahrbahn, nicht der normale Radweg
    • Betriebserlaubnis: Erforderlich

    Ein S-Pedelec darf also nicht allein deshalb auf dem Radweg fahren, weil es äußerlich einem gewöhnlichen Fahrrad ähnelt.

    E-Bikes mit Gasgriff: Auch ohne Treten unterwegs

    Im Alltag wird fast jedes elektrisch unterstützte Fahrrad als E-Bike bezeichnet. Rechtlich ist der Begriff allerdings ungenau.

    Im engeren Sinn handelt es sich bei einem E-Bike um ein Zweirad, das auch ohne Pedalbewegung durch einen Elektromotor angetrieben werden kann.

    Ein entsprechend genehmigtes E-Bike mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h kann beispielsweise unter die Regeln für Mofas fallen. Dann gelten grundsätzlich ein Mindestalter von 15 Jahren, eine Mofa-Prüfbescheinigung beziehungsweise passende Fahrerlaubnis und eine gesetzliche Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht. Je nach Fahrzeugklasse besteht auch Helmpflicht.

    Für die Benutzung von Radwegen gelten andere Regeln als beim Fahrrad. Insbesondere dürfen solche Fahrzeuge nicht ohne Weiteres die innerörtlichen Radwege benutzen.

    Ein Elektro-Zweirad, das sich per Gasgriff ohne Treten auf 49 oder 55 km/h beschleunigen lässt, ist dagegen kein normales Pedelec. Ohne die für seine tatsächliche Fahrzeugklasse erforderliche Genehmigung darf es nicht im öffentlichen Verkehr betrieben werden.

    E-Scooter: Ab 14 Jahren, aber nur mit Versicherung

    Für die üblichen E-Tretroller gelten wiederum eigene Regeln. Straßenverkehrsrechtlich handelt es sich um Elektrokleinstfahrzeuge.

    • Mindestalter: 14 Jahre
    • Höchstgeschwindigkeit: Bauartbedingt höchstens 20 km/h
    • Führerschein: Nicht erforderlich
    • Versicherung: Gesetzliche Kfz-Haftpflichtversicherung vorgeschrieben
    • Kennzeichen: Gültige Versicherungsplakette
    • Helmpflicht: Keine gesetzliche Pflicht, aber dringend empfohlen
    • Mitfahrer: Nicht erlaubt, auch nicht Kinder
    • Betriebserlaubnis: Erforderlich

    Damit ist auch klar: Ein zwölfjähriges Kind darf einen solchen E-Scooter im öffentlichen Verkehr nicht fahren. Das gilt unabhängig davon, ob die Eltern die Fahrt erlauben.

    Ebenso verboten ist es, zu zweit auf einem E-Scooter unterwegs zu sein.

    Wo dürfen E-Scooter fahren?

    Hier kommt es besonders häufig zu Missverständnissen.

    Nach den im November 2026 geltenden Vorschriften müssen E-Scooter grundsätzlich vorhandene geeignete Radverkehrsflächen benutzen. Dazu gehören baulich angelegte Radwege, Radfahrstreifen, Fahrradstraßen sowie gemeinsame Geh- und Radwege.

    Wenn solche Verkehrsflächen nicht vorhanden sind, darf beziehungsweise muss auf der Fahrbahn gefahren werden.

    Auf normalen Gehwegen dürfen E-Scooter nicht fahren. Das gilt auch dann, wenn der Gehweg lediglich durch das Zusatzschild „Radverkehr frei“ für Fahrräder freigegeben ist. Im November 2026 benötigt ein E-Scooter hier noch eine besondere Freigabe, beispielsweise durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“.

    Außerdem müssen die vorgeschriebene Fahrtrichtung und die Verkehrsregeln beachtet werden. Auch ein ausgeschalteter Motor macht den fahrenden E-Scooter nicht automatisch zu einem gewöhnlichen Tretroller.

    Wichtig: Ab März 2027 ändern sich einige Regeln

    Die Bundesregierung hat die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung bereits 2026 überarbeitet. Ein Teil der neuen Regelungen gilt jedoch erst ab dem 1. März 2027.

    Dann sollen unter anderem für den Radverkehr freigegebene Gehwege und Fußgängerzonen grundsätzlich auch von E-Scootern genutzt werden dürfen, soweit keine abweichenden örtlichen Beschränkungen bestehen. Dabei müssen Fußgänger Vorrang haben; es gilt Schrittgeschwindigkeit.

    Auch der besondere Grünpfeil für Radfahrer wird dann für E-Scooter nutzbar.

    Bis zum Inkrafttreten dieser Änderungen gelten weiterhin die bisherigen Beschränkungen. Das Mindestalter von 14 Jahren und die Versicherungspflicht bleiben bestehen.

    Normale Tretroller und Fahrräder: Ganz andere Vorschriften

    Ein gewöhnlicher Tretroller ohne Motor ist kein E-Scooter. Er zählt zu den besonderen Fortbewegungsmitteln nach § 24 der Straßenverkehrs-Ordnung.

    Für ihn gelten grundsätzlich die Regeln des Fußgängerverkehrs. Er gehört also auf den Gehweg. Ein Versicherungskennzeichen oder ein Führerschein sind nicht erforderlich. Ein gesetzliches Mindestalter gibt es ebenfalls nicht.

    Für Fahrräder und normale Pedelecs gelten wiederum besondere Vorschriften für Kinder:

    • Unter 8 Jahren: Kinder müssen grundsätzlich den Gehweg benutzen. Alternativ ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg erlaubt.
    • Von 8 bis unter 10 Jahren: Kinder dürfen noch auf dem Gehweg fahren, können aber auch die für den Radverkehr vorgesehenen Flächen beziehungsweise die Fahrbahn benutzen.
    • Ab 10 Jahren: Es gelten die üblichen Regeln für den Radverkehr. Der normale Gehweg darf dann nur bei entsprechender Freigabe befahren werden.

    Eine geeignete Aufsichtsperson ab 16 Jahren darf ein Kind unter acht Jahren mit dem Fahrrad auf dem Gehweg begleiten. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen beide absteigen, wenn sie den Gehweg benutzt haben.

    Versicherung und Mindestalter: Der Überblick

    FahrzeugPflichtversicherungMindestalterErlaubte Verkehrsfläche
    Normales FahrradNeinKeinesRadwege und Fahrbahn nach StVO; für Kinder Sonderregeln
    Pedelec bis 25 km/hNeinKeinesWie Fahrrad
    S-Pedelec bis 45 km/hJa15 Jahre, Klasse AMGrundsätzlich Fahrbahn
    Genehmigtes E-Bike mit eigenständigem Motorantrieb bis 25 km/hJaIn der Regel 15 JahreJe nach Fahrzeugklasse, grundsätzlich Fahrbahn
    E-Scooter bis 20 km/hJa14 JahreRadverkehrsflächen, sonst Fahrbahn
    Tretroller ohne MotorNeinKeinesGehweg
    Nicht genehmigter oder illegal getunter ElektrorollerKeine reguläre Nutzung im öffentlichen Verkehr zulässig–Öffentlicher Verkehrsraum nicht zulässig

    Versicherungskennzeichen: Seit März 2026 gilt Schwarz

    Wer einen versicherungspflichtigen E-Scooter, ein S-Pedelec oder ein entsprechendes E-Bike besitzt, muss außerdem auf die Gültigkeit seines Versicherungskennzeichens achten.

    Das Versicherungsjahr beginnt jeweils am 1. März. Für den Zeitraum vom 1. März 2026 bis zum 28. Februar 2027 sind schwarze Versicherungskennzeichen beziehungsweise schwarze Versicherungsplaketten gültig.

    Die früheren grünen Kennzeichen sind seit März 2026 nicht mehr gültig.

    Die Versicherung muss für das neue Versicherungsjahr rechtzeitig erneuert werden. Wer ohne den vorgeschriebenen Versicherungsschutz fährt, begeht grundsätzlich eine Straftat nach dem Pflichtversicherungsgesetz.

    Vorsicht beim Kauf von Kinder-E-Scootern im Internet

    Besonders eindringlich warnt die Polizei vor motorisierten Kinderrollern und vermeintlich günstigen Elektrofahrzeugen aus dem Onlinehandel.

    Viele dieser Fahrzeuge sehen normalen E-Scootern ähnlich, verfügen aber nicht über die notwendige Betriebserlaubnis für Deutschland.

    Das betrifft auch Roller, die ausdrücklich für Kinder beworben werden und beispielsweise 16 km/h erreichen können.

    Solche Modelle dürfen ohne entsprechende Genehmigung nicht auf öffentlichen Straßen oder Gehwegen gefahren werden. Sie kommen allenfalls für die Nutzung auf geeignetem, nicht öffentlich zugänglichem Privatgelände infrage.

    Auch ein privater Parkplatz kann rechtlich zum öffentlichen Verkehrsraum gehören, wenn er allgemein zugänglich ist.

    Deshalb sollten Käufer vor der Bestellung prüfen, ob eine gültige Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis für das konkrete Fahrzeug vorliegt. Eine bloße CE-Kennzeichnung ersetzt diese nicht.

    Eltern können ebenfalls rechtliche Konsequenzen drohen

    Die Polizeidirektion Bad Segeberg weist ausdrücklich darauf hin, dass bei unversicherten oder nicht genehmigten Fahrzeugen nicht nur die Fahrer betroffen sein können.

    Auch Fahrzeughalter und damit unter Umständen Eltern müssen mit Ermittlungen rechnen, wenn sie die Benutzung eines versicherungspflichtigen Fahrzeugs ohne erforderlichen Versicherungsschutz zulassen.

    Dabei gilt allerdings eine wichtige strafrechtliche Unterscheidung: Kinder unter 14 Jahren sind in Deutschland strafunmündig. Gegen strafmündige Fahrer und verantwortliche Halter können dagegen entsprechende Verfahren geführt werden.

    Unabhängig davon können bei Unfällen erhebliche zivilrechtliche Haftungsfragen entstehen. Bei unerlaubten technischen Veränderungen können Versicherungen unter bestimmten Voraussetzungen zudem Regressansprüche geltend machen.

    Polizei appelliert an Eltern und Käufer

    Die aktuelle Serie von Vorfällen verdeutlicht, wie leicht die rechtlichen Unterschiede zwischen Fahrrad, Pedelec, E-Bike und E-Scooter übersehen werden.

    Ein normales Pedelec ist rechtlich ein Fahrrad. Ein E-Scooter dagegen ein versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug. Ein S-Pedelec benötigt sogar eine Fahrerlaubnis.

    Besonders beim Kauf von elektrisch angetriebenen Kinderfahrzeugen und leistungsstarken Elektrorädern sollte deshalb nicht allein auf die Werbung oder die angegebene Höchstgeschwindigkeit geachtet werden.

    Entscheidend sind die tatsächlichen technischen Eigenschaften, die Fahrzeugklasse und eine gültige Genehmigung für den öffentlichen Straßenverkehr.

    Die Polizei empfiehlt Eltern, sich gemeinsam mit ihren Kindern vor der ersten Fahrt über die geltenden Regeln zu informieren. Das kann nicht nur Bußgelder und Strafverfahren, sondern vor allem gefährliche Unfälle verhindern.

    Quellen

    Stand der Rechtslage: 4. November 2026.

  • Feuer in Quickborner Supermarkt – Kriminalpolizei ermittelt wegen Brandstiftungsverdachts

    Quickborn. In einem Quickborner Supermarkt ist am Dienstagabend (3. November 2026) ein Feuer ausgebrochen. Rund 25 Einsatzkräfte waren vor Ort, um den Brand zu bekämpfen. Verletzt wurde glücklicherweise niemand. Allerdings entstanden Schäden am Gebäude und an Waren des Supermarktes.

    Feuer im Toilettenbereich des Supermarktes

    Nach Informationen des Norddeutschen Rundfunks brach das Feuer im Toilettenbereich des Supermarktes aus. Rund 25 Einsatzkräfte rückten an, um den Brand zu bekämpfen.

    Das Feuer beschädigte das Gebäude. Darüber hinaus wurden Waren in Mitleidenschaft gezogen. Ein Teil des Warenbestandes ist unbrauchbar geworden und kann nicht mehr verkauft werden.

    Wie hoch der entstandene Sachschaden ist, steht bislang nicht fest.

    Kriminalpolizei ermittelt wegen Brandstiftungsverdachts

    Die genaue Brandursache ist noch ungeklärt. Nach Informationen der Deutschen Presse-Agentur (dpa) ermittelt die Kriminalpolizei wegen des Verdachts der Brandstiftung.

    Ob das Feuer tatsächlich vorsätzlich gelegt wurde oder eine andere Ursache vorliegt, müssen die weiteren Ermittlungen zeigen.

    Welcher Supermarkt ist betroffen?

    Welcher Quickborner Supermarkt von dem Feuer betroffen ist, geht aus den bisher vorliegenden Medienberichten nicht hervor.

    Auch darüber, ob und gegebenenfalls wie lange der Markt geschlossen bleiben muss, liegen bislang keine gesicherten Informationen vor.

    Quickborn Aktuell wird über weitere Erkenntnisse berichten, sobald neue bestätigte Informationen vorliegen.

    Quellen

    NDR Schleswig-Holstein, 4. November 2026: Feuer in Quickborner Supermarkt – Ware beschädigt

    WELT/dpa, 4. November 2026: Polizei ermittelt nach Brand in Quickborner Supermarkt

  • Buslinie 594: Kreis Pinneberg plant längst Verbesserungen – Quickborn bleibt erstaunlich zurückhaltend

    Buslinie 594: Kreis Pinneberg plant längst Verbesserungen – Quickborn bleibt erstaunlich zurückhaltend

    Ein 30-Minuten-Takt, eine mögliche Schnellbusverbindung und konkrete Kostenschätzungen: Der Kreis Pinneberg hat für die Buslinie 594 längst Vorschläge auf dem Tisch. Die Stadt Quickborn verweist dagegen auf das nächste Beteiligungsverfahren im Jahr 2027. Dabei stehen die wesentlichen Ansätze bereits seit Jahren im Nahverkehrsplan.

    13. Oktober 2026 | Quickborn Aktuell | Thomas Köppl

    Fahrgäste warten auf bessere Anschlüsse

    Die Buslinie 594 verbindet Wedel und Pinneberg über Quickborn mit Norderstedt Mitte. Für viele Fahrgäste ist sie eine wichtige Ost-West-Verbindung. Doch wer seinen Anschluss an die S-Bahn in Pinneberg oder die U-Bahn in Norderstedt verpasst, muss teilweise lange warten.

    Auf diese Probleme hatte eine Leserin Quickborn Aktuell bereits im April aufmerksam gemacht. Wir fragten deshalb am 25. April 2026 bei der Stadt nach, ob die Schwierigkeiten bekannt seien, wie die Verwaltung die Situation einschätze und welche Verbesserungen angestrebt würden.

    Nach einer Erinnerung im Mai und einer erneuten Nachfrage im Oktober liegt nun die Antwort vor.

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    Die Stadt verweist auf 2027

    Die Stadt Quickborn bestätigt die Bedeutung der Linie 594. Für die Planung sei allerdings der Kreis Pinneberg zuständig. Der nächste Regionale Nahverkehrsplan werde vorbereitet, das Beteiligungsverfahren sei für das dritte Quartal 2027 vorgesehen.

    Konkrete Aussagen zu Fahrplanänderungen, Taktverdichtungen oder Umsetzungsterminen seien derzeit nicht möglich.

    Was die Stadt selbst verbessern möchte, welche Probleme sie bereits gegenüber dem Kreis angesprochen hat oder welche Forderungen sie in das Verfahren einbringen will, bleibt unbeantwortet.

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    Der Kreis ist planerisch längst weiter

    Dabei lohnt sich ein Blick in genau den Nahverkehrsplan, auf den die Stadt in ihrer Antwort verweist.

    Im 5. Regionalen Nahverkehrsplan für die Jahre 2022 bis 2026 sind bereits konkrete Maßnahmen für die Linie 594 beschrieben.

    Vorgeschlagen wird unter anderem eine Verdichtung auf einen 30-Minuten-Takt von Montag bis Sonnabend. Die geschätzten jährlichen Mehrkosten liegen bei 490.000 Euro. Die Maßnahme ist mit Priorität 2 eingestuft.

    Darüber hinaus enthält der Plan die Prüfung einer neuen Schnellbuslinie X94 zwischen Pinneberg, Quickborn und Norderstedt Mitte, möglicherweise mit Verlängerung Richtung Wedel.

    Die schnellere Verbindung soll mit weniger Zwischenhalten und einer direkteren Streckenführung die Reisezeiten verkürzen. Allerdings müsste zunächst nachgewiesen werden, dass damit tatsächlich ein ausreichender Zeitvorteil entsteht.

    Diese Maßnahme hat Priorität 3. Als Alternative nennt der Nahverkehrsplan ausdrücklich die Stärkung der bestehenden Linie 594.

    Das sind keine verbindlichen Umsetzungsbeschlüsse. Aber es sind konkrete, mit Prioritäten und teilweise auch mit Kosten hinterlegte Verbesserungsvorschläge.

    Den vollständigen Nahverkehrsplan stellt der Kreis Pinneberg öffentlich zur Verfügung:

    5. Regionaler Nahverkehrsplan 2022–2026 (PDF)

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    Und was möchte Quickborn?

    Genau hier liegt der Unterschied zwischen der Planung des Kreises und der Antwort der Stadt.

    Während der Kreis bereits unterschiedliche Verbesserungsmöglichkeiten beschrieben und bewertet hat, beschränkt sich Quickborn auf die Aussage, Hinweise aus der Bevölkerung aufnehmen und weitergeben zu wollen.

    Ob die Stadt den vorgeschlagenen 30-Minuten-Takt unterstützt, eine Schnellbusverbindung bevorzugt oder besonderen Wert auf bessere Anschlüsse legt, erfahren wir nicht.

    Dabei müsste die Stadt keine eigene Buslinie betreiben, um ihre Interessen deutlich zu machen. Auch ohne die formale Zuständigkeit für den Busverkehr kann sie gegenüber dem Kreis konkrete Verbesserungen einfordern.

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    Fünf Monate für einen Verweis auf die Zuständigkeit

    Fast sechs Monate nach unserer ersten Anfrage wissen wir nun, dass der Kreis zuständig ist und die Stadt sich am nächsten Beteiligungsverfahren beteiligen darf.

    Das ist wenig überraschend.

    Überraschender ist, dass die Stadt auf die bereits vorliegenden konkreten Planungen nicht näher eingeht.

    Für die Fahrgäste bleibt damit alles beim Alten. Wann die vorgeschlagenen Verbesserungen umgesetzt werden, ist weiterhin offen.

    Der Kreis Pinneberg hat die möglichen Lösungen längst beschrieben. Jetzt wäre interessant zu erfahren, welche davon die Stadt Quickborn eigentlich haben möchte.

    Denn für einen besseren Busanschluss braucht es nicht nur einen Nahverkehrsplan. Es braucht auch Kommunen, die sich dafür einsetzen.

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  • Goethe-Schule: Schulaufsicht hat klare Anforderungen für die Feldbehnstraße gestellt

    Goethe-Schule: Schulaufsicht hat klare Anforderungen für die Feldbehnstraße gestellt

    Die Planungen für die vorübergehende Unterbringung der Goethe-Grundschule an der Feldbehnstraße scheinen in die richtige Richtung zu laufen. Die Schulaufsicht des Kreises Pinneberg bestätigt auf Anfrage von Quickborn Aktuell, dass sie bereits frühzeitig klare Anforderungen an den künftigen Schulstandort formuliert hat.

    12. Oktober 2026 | Quickborn Aktuell | Thomas Köppl

    Rund 260 Schülerinnen und Schüler sollen während des Neubaus ihrer Schule für mehrere Jahre an die Feldbehnstraße umziehen. Dort werden bereits Schulen in freier Trägerschaft betrieben.

    Schulaufsicht hat Anforderungen formuliert

    Positiv ist, dass die Schulaufsicht die Planungen von Anfang an begleitet und ihre Anforderungen deutlich benannt hat. Beim Auftaktgespräch hat die zuständige Schulrätin diese nochmals ausdrücklich hervorgehoben.

    Damit steht fest: Die Schulaufsicht begleitet die Planungen nicht nur beratend, sondern hat auch konkrete Rahmenbedingungen für die Interimslösung formuliert.

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    Mietvertrag und Schulkonferenz: Einige Punkte sind noch offen

    Der Mietvertrag zwischen der Stadt Quickborn und dem privaten Schulträger ist noch nicht abgeschlossen. Das ist allerdings Angelegenheit der Stadt und nicht der Schulaufsicht. Hier besteht somit noch eine gewisse Unsicherheit.

    Die Schulkonferenz der Goethe-Grundschule soll bei ihrer nächsten Sitzung angehört werden. Das erscheint auch sinnvoll, denn zunächst müssen die wesentlichen Rahmenbedingungen der Unterbringung feststehen. Über konkrete organisatorische Anpassungen kann anschließend beraten werden.

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    Bildungsministerium prüft Auswirkungen auf die Freie Gemeinschaftsschule

    Auch das Bildungsministerium ist inzwischen eingebunden. Es hat bei der Geschäftsführung des privaten Schulträgers eine Stellungnahme angefordert.

    Hintergrund ist die Frage, welche Auswirkungen die zusätzliche Unterbringung einer vollständigen öffentlichen Grundschule auf die bestehende Genehmigung der Freien Gemeinschaftsschule haben kann.

    Eine Antwort liegt dem Ministerium nach Auskunft des Kreises noch nicht vor.

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    Es geht in die richtige Richtung

    Insgesamt zeichnet sich eine konstruktive Entwicklung ab. Die Schulaufsicht ist eingebunden, hat ihre Anforderungen formuliert und begleitet die weiteren Abstimmungen.

    Quickborn Aktuell hat den Kreis Pinneberg gebeten, uns diese Anforderungen zur Verfügung zu stellen. Schließlich ist gerade für die Eltern interessant, welche Voraussetzungen für einen sicheren und gut organisierten Schulbetrieb erfüllt werden müssen.

    Wenn die Anforderungen bekannt sind und die offenen Fragen geklärt werden, lässt sich die geplante Interimslösung auch sachlich bewerten.

    Unser Zwischenfazit: Es geht offenbar voran. Noch ist nicht alles geklärt, aber die schulaufsichtliche Begleitung ist ein gutes Zeichen.

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  • V9: Kreis bestätigt Abstimmungen seit 2025 – FFH-Prüfung wird zum Knackpunkt


    QUICKBORN. Die sogenannte V9 ist die derzeit diskutierte neue Umgehungsstraße für den Bereich der Ulzburger Landstraße. Sie soll zusätzlichen Verkehr aufnehmen und eine neue Verbindung schaffen. Ein wesentlicher Teil der Strecke würde dabei durch einen naturschutzrechtlich besonders empfindlichen Bereich rund um die Gronau führen.

    Jetzt bestätigt der Kreis Pinneberg auf Anfrage von Quickborn Aktuell: Bereits seit Mitte 2025 wird die Planung mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Dabei geht es um verschiedene Trassenführungen, die Minimierung von Eingriffen, den Artenschutz und die mögliche Betroffenheit des europäischen FFH-Gebiets „Pinnau/Gronau“.

    Auch die zuständige Forstbehörde des Landes ist beteiligt.

    Veröffentlicht: 7. Oktober 2026 | Autor: Thomas Köppl, Quickborn Aktuell

    Noch keine Genehmigung

    Die V9 befindet sich weiterhin in der Vorplanung. Eine endgültige Trasse steht noch nicht fest, ein formales Genehmigungsverfahren läuft noch nicht.

    Für eine Straße im Landschaftsschutzgebiet ist nach Angaben des Kreises eine Genehmigung nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung erforderlich. Zusätzlich müssen die Eingriffe nach Bundes- und Landesnaturschutzrecht geprüft werden.

    Welche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen notwendig werden, lässt sich erst beurteilen, wenn die konkrete Planung vorliegt.

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    FFH-Gebiet wird zum wichtigen Prüfpunkt

    Besondere Bedeutung hat das FFH-Gebiet „Pinnau/Gronau“. Der Kreis bestätigt, dass dessen mögliche Betroffenheit bereits Gegenstand der Abstimmungen mit der Stadt Quickborn ist.

    Dazu gehören fachliche Untersuchungen zum Artenschutz und eine FFH-Vorprüfung.

    Ein wichtiger Prüfpunkt dürfte auch der zusätzliche Straßenverkehr sein. Besonders im Bereich der geplanten Gronauquerung kann eine deutliche Zunahme des Lkw-Verkehrs zu zusätzlichen verkehrsbedingten Stickstoffeinträgen in empfindliche Lebensräume führen.

    Ob dadurch geschützte Lebensräume erheblich beeinträchtigt werden können, muss im weiteren Verfahren untersucht werden.

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    Gewerbeflächen offenbar außerhalb des Landschaftsschutzgebietes

    Nach den Informationen des Kreises ist kein Gewerbe innerhalb des Landschaftsschutzgebietes vorgesehen.

    Die geplanten Gewerbeflächen könnten insbesondere im Bereich zwischen Am Hahlenberg und dem Schmalmoorweg liegen.

    Die rund 3,2 Hektar Gewerbeflächen sollen nach den bisher bekannten Planungen einen erheblichen Beitrag zur Finanzierung der V9 leisten.

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    Naturschutzrechtlich noch nichts entschieden

    Die Antwort des Kreises zeigt: Die Planungen laufen bereits seit Mitte 2025, naturschutzrechtlich entschieden ist aber noch nichts.

    Die endgültige Trasse steht nicht fest. Die konkreten Eingriffe sind noch nicht abschließend bewertet. Auch die erforderlichen Genehmigungen liegen noch nicht vor.

    Vor allem die geplante Querung des Naturraums rund um die Gronau und die mögliche Belastung des FFH-Gebiets werden damit zu wichtigen Punkten der weiteren Planung.

    Die V9 ist naturschutzrechtlich noch keineswegs durchgewunken. Die entscheidenden Prüfungen stehen erst bevor.