Fazit vorweg: Für Bönningstedt, Hasloh und Ellerau stellt sich spätestens zum 1. Januar 2028 die Frage, wie ihre Verwaltung künftig organisiert wird. Eine Eingliederung in ein bestehendes Amt, die Bildung eines neuen gemeinsamen Amtes und eine Zusammenarbeit über einen Zweckverband sind rechtlich unterschiedliche Modelle. Eine Einamtung ist dabei keine Eingemeindung: Die Gemeinden bleiben politisch und rechtlich selbstständig. Besonders interessant ist der Unterschied beim Zweckverband. Das schleswig-holsteinische Recht erlaubt, einem Zweckverband auch nur Teile von Verwaltungsaufgaben zu übertragen. Damit kann grundsätzlich eine Konstruktion geschaffen werden, bei der die Gemeinden Aufgabenträger bleiben und ein gemeinsamer Verband definierte interne Verwaltungsleistungen übernimmt. Entscheidend wären eine präzise Aufgabenabgrenzung, eine tragfähige Personalstruktur und eine nachvollziehbare Finanzierung.
1. Die Ausgangslage ab 2028
Quickborn hat die bestehenden Verwaltungsgemeinschaften 2025 vorsorglich zum 31. Dezember 2027 gekündigt. Ascheberg hat inzwischen einen neuen Vertrag mit Quickborn geschlossen und bleibt Verwaltungspartner. Für Bönningstedt, Hasloh und Ellerau läuft die bisherige Zusammenarbeit nach dem derzeitigen Stand dagegen Ende 2027 aus.[1][2]
Damit geht es inzwischen um mehr als die Frage, welche Kommune künftig Rechnungen bezahlt, Pässe ausstellt oder Bauleitplanverfahren begleitet. Es geht um die grundsätzliche Verwaltungsstruktur der drei Gemeinden.
Die möglichen Modelle unterscheiden sich erheblich. Sie unterscheiden sich bei Zuständigkeiten, Personal, Finanzierung, politischer Einflussnahme und der Frage, wer rechtlich für eine Verwaltungsentscheidung verantwortlich ist.
Für Quickborn hat diese Neuordnung ebenfalls erhebliche Folgen. Für 2027 sind aus den Kernverträgen mit Bönningstedt, Hasloh und Ellerau noch insgesamt rund 3,424 Millionen Euro an Erstattungen eingeplant. Den drei Verwaltungsgemeinschaften sind zugleich rund 3,27 Millionen Euro Personalkosten zugeordnet. Ab 2028 verändert sich diese Rechnung grundlegend.[2]
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2. Was die heutige Verwaltungsgemeinschaft eigentlich ist
Das heutige Quickborner Modell beruht auf der Verwaltungsgemeinschaft nach § 19a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit – kurz GkZ.
Der entscheidende Punkt: Die jeweilige Gemeinde bleibt Trägerin ihrer Aufgaben. Sie benutzt für deren praktische Erledigung die Verwaltung eines anderen Beteiligten – derzeit also die Stadtverwaltung Quickborn.
Das lässt sich am Beispiel Hasloh besonders anschaulich zeigen. Die Gemeinde beschreibt ihre heutige Konstruktion selbst so: Hasloh bleibt Träger der Verwaltungsaufgaben, während die Quickborner Stadtverwaltung die verwaltungsseitige Abwicklung übernimmt.[3]
Genau dieses Prinzip erklärt auch, warum eine Verwaltungsgemeinschaft politisch etwas anderes ist als eine Eingliederung in eine andere Gemeinde. Die Gemeindevertretung bleibt bestehen, der Haushalt bleibt ein eigener Gemeindehaushalt und die örtlichen politischen Entscheidungen bleiben Entscheidungen der Gemeinde.
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3. Einamtung: Die Gemeinde bleibt Gemeinde
Der Begriff „Einamtung“ klingt zunächst größer, als der Vorgang tatsächlich ist. Eine Gemeinde, die einem Amt beitritt, wird dadurch nicht Teil einer anderen Gemeinde. Sie behält ihren Namen, ihre Gemeindevertretung, ihren Haushalt, ihr Vermögen und ihre kommunalpolitische Verantwortung.
Das Land Schleswig-Holstein beschreibt Ämter als Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne eigene Gebietshoheit. Ihre Aufgabe besteht vor allem darin, die amtsangehörigen Gemeinden bei der praktischen Verwaltungsarbeit zu unterstützen. Die politischen Entscheidungen über Selbstverwaltungsangelegenheiten verbleiben grundsätzlich bei den Gemeinden.[4]
Das Amt bereitet gemeinsam mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Beschlüsse einer Gemeinde vor und führt diese anschließend verwaltungsseitig aus. Auch Finanzbuchhaltung, Rücklagenverwaltung und die Vorbereitung der Haushaltspläne gehören gesetzlich zu den Aufgaben des Amtes.
Das ist gegenüber einer Verwaltungsgemeinschaft eine andere Konstruktion, weil das Amt selbst eine kommunale Körperschaft mit eigenen Organen ist.
Auch die oft gestellte Frage nach einem hauptamtlichen Bürgermeister ist differenzierter, als sie zunächst erscheint. Nach § 48 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein können Gemeinden mit mehr als 4.000 Einwohnerinnen und Einwohnern auch bei Amtsangehörigkeit beschließen, einen hauptamtlichen Bürgermeister zu wählen.[5]
Eine Einamtung bedeutet deshalb weder den Verlust der Gemeinde noch automatisch den Verzicht auf einen hauptamtlichen Bürgermeister.
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4. Ein gemeinsames neues Amt
Neben dem Eintritt in ein bestehendes Amt könnten mehrere Gemeinden grundsätzlich auch gemeinsam eine neue Amtsstruktur bilden.
Die Amtsordnung sieht vor, dass Ämter in der Regel mindestens 8.000 Einwohner umfassen sollen. Entscheidend ist eine Verwaltungsgröße, die eine leistungsfähige, sparsame und wirtschaftlich arbeitende Verwaltung ermöglicht.
Für Bönningstedt, Hasloh und Ellerau wäre außerdem wichtig, dass die Gemeinden in zwei unterschiedlichen Kreisen liegen: Bönningstedt und Hasloh im Kreis Pinneberg, Ellerau im Kreis Segeberg.
Auch dafür enthält die Amtsordnung eine Regelung. § 19a AO behandelt ausdrücklich Ämter, deren Gemeinden mehreren Kreisen angehören. Ein kreisübergreifendes Amt ist damit gesetzlich vorgesehen. Zuständig für die Kommunalaufsicht wäre grundsätzlich die Behörde des Kreises, in dem das Amt seinen Sitz hat.[6]
Ein neues Amt bräuchte eine eigene Organisationsstruktur. Dazu gehören unter anderem Leitung, Finanzverwaltung, Personalverwaltung, IT, Sitzungsdienst, zentrale Dienste und die fachlichen Verwaltungsbereiche.
Denkbar ist allerdings auch bei einem Amt, dass nicht jede Verwaltungsleistung vollständig in einer neuen eigenen Verwaltungsorganisation aufgebaut wird. Schleswig-Holstein kennt Ämter, die sich für ihre Geschäfte der Verwaltung einer größeren Gemeinde bedienen.[4]
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5. Der Zweckverband als anderes Modell
Eine weitere Form kommunaler Zusammenarbeit ist der Zweckverband.
§ 2 GkZ erlaubt Gemeinden, Ämtern und Kreisen, sich zu einem Zweckverband zusammenzuschließen und diesem einzelne oder mehrere zusammenhängende Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ganz oder teilweise zu übertragen.[7]
Gerade die Worte „ganz oder teilweise“ sind für ein Verwaltungsmodell wichtig.
Sie ermöglichen eine Konstruktion, bei der nicht sämtliche kommunalen Aufgaben einschließlich der politischen Verantwortung in einen Verband wandern müssen.
Die Änderung des GkZ wurde bereits 2012 ausdrücklich damit begründet, den Zweckverband auch für verwaltungsinterne Dienstleistungen nutzbar zu machen. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein hat diese Entwicklung später ausführlich beschrieben: Ein Zweckverband könne für definierte Bereiche gewissermaßen als „Erfüllungsgehilfe“ der Kommunen tätig werden, während die Kommune bei den nicht übertragenen Teilen Aufgabenträger bleibt.[8]
Das eröffnet eine organisatorisch interessante Trennung:
- Die Gemeindevertretungen treffen weiterhin ihre kommunalpolitischen Entscheidungen.
- Die Gemeinden behalten klar definierte Aufgaben und Zuständigkeiten.
- Ein gemeinsamer Zweckverband stellt zentrale Verwaltungsleistungen bereit.
- Der Zweckverband verwaltet außerdem sich selbst, sein Personal, seine IT und seinen eigenen Haushalt.
Ein solcher Verband könnte beispielsweise gemeinsame Leistungen in den Bereichen IT, Personalverwaltung, Finanzwesen, Digitalisierung, Beschaffung, Dokumentenmanagement oder weitere zentrale Dienste bündeln.
Bei hoheitlichen Fachaufgaben müsste dagegen für jeden Bereich exakt festgelegt werden, wer Aufgabenträger, zuständige Behörde und rechtlich Verantwortlicher ist.
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6. Die entscheidende Frage: Wer bleibt Aufgabenträger?
Hier liegt der zentrale Unterschied zwischen den Modellen.
Eine komplette Übertragung von Aufgaben auf einen Zweckverband führt grundsätzlich dazu, dass der Verband für die übertragenen Aufgaben eigene rechtliche Verantwortung übernimmt.
Das muss bei einem Verwaltungszweckverband aber nicht für die gesamte Gemeindeverwaltung geschehen.
Das GkZ erlaubt ausdrücklich auch eine teilweise Aufgabenübertragung. Der Verband kann deshalb auf klar definierte Service- und Unterstützungsleistungen begrenzt werden.
Ein mögliches Organisationsprinzip könnte beispielsweise so aussehen:
| Bereich | Gemeinde | Zweckverband |
|---|---|---|
| Politische Entscheidungen | bleiben bei der Gemeinde | keine Zuständigkeit |
| Haushaltsbeschlüsse | Gemeindevertretung | fachliche Vorbereitung möglich |
| Bauleitplanung | politische Entscheidung bei der Gemeinde | Verwaltungsbearbeitung nach festgelegtem Modell möglich |
| Personalabrechnung | Auftraggeber | gemeinsame Dienstleistung möglich |
| Finanzbuchhaltung | rechtliche Zuständigkeit nach Organisationsmodell | operative Bearbeitung möglich |
| IT | Anforderungen und Steuerung | zentrale Bereitstellung möglich |
| Digitalisierung | fachliche Vorgaben | gemeinsame Plattform und Prozesse möglich |
| Eigene Verbandsverwaltung | – | Zweckverband |
Damit ließe sich die kommunalpolitische Verantwortung von der technischen und organisatorischen Verwaltungsproduktion trennen.
Wie weit diese Trennung gehen kann, müsste allerdings für jeden Aufgabenbereich rechtlich geprüft und anschließend in öffentlich-rechtlichem Vertrag und Verbandssatzung eindeutig beschrieben werden.
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7. Amt, Verwaltungsgemeinschaft und Zweckverband im Vergleich
| Punkt | Verwaltungsgemeinschaft | Amt | Verwaltungszweckverband |
|---|---|---|---|
| Gemeinde bleibt selbstständig | Ja | Ja | Ja |
| Eigene Gemeindevertretung | Ja | Ja | Ja |
| Eigener Gemeindehaushalt | Ja | Ja | Ja |
| Eigene Verwaltungskörperschaft | Nein | Amt | Zweckverband |
| Verwaltungsleistungen | durch Verwaltung eines Partners | durch das Amt bzw. dessen Verwaltung | nach Verbandssatzung und Aufgabenübertragung |
| Umfang der übertragenen Aufgaben | vertraglich | durch Amtsordnung geprägt | gezielt festlegbar |
| Finanzierung | vertragliche Erstattung | Amtsumlage | Verbandsumlage |
| Kostenmaßstab | Vertrag | grundsätzlich Finanzausgleichsrecht, Abweichung vereinbar | in Verbandssatzung; grundsätzlich am Nutzen orientiert |
Alle drei Modelle erhalten die politische Existenz der Gemeinden. Sie unterscheiden sich vor allem in der Verwaltungsorganisation und in der Verteilung rechtlicher Zuständigkeiten.
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8. Wie die Finanzierung organisiert werden kann
Bei einem Amt wird der nicht anderweitig gedeckte Finanzbedarf grundsätzlich über die Amtsumlage finanziert. Die Amtsordnung verweist dabei auf die Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes. Die beteiligten Gemeinden können allerdings durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auch eine abweichende Erhebung vereinbaren.
Beim Zweckverband funktioniert die Systematik anders.
Nach § 15 GkZ erhebt der Zweckverband eine Verbandsumlage, soweit seine sonstigen Einnahmen den Finanzbedarf nicht decken. Der Umlagemaßstab muss in der Verbandssatzung festgelegt werden und soll sich am Verhältnis des Nutzens der Verbandsmitglieder orientieren.[9]
Das eröffnet unterschiedliche Abrechnungsmodelle.
Ein Verwaltungsverband könnte beispielsweise aus mehreren Komponenten finanziert werden:
- einem Grundbetrag je Gemeinde,
- einem Anteil nach Einwohnerzahl,
- tatsächlich zurechenbaren Stellenanteilen,
- Fallzahlen bestimmter Verwaltungsleistungen,
- direkt zurechenbaren Sachkosten,
- gemeinsam genutzten IT- und Infrastrukturkosten.
Welche Kombination rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll ist, müsste in der Verbandssatzung und der Finanzierungsvereinbarung festgelegt werden. § 15 GkZ verlangt jedenfalls einen nachvollziehbaren Umlagemaßstab und stellt dabei auf den Nutzen der Verbandsmitglieder ab.
Damit wäre es möglich, die Finanzierung stärker an tatsächlich beanspruchten Verwaltungsleistungen auszurichten als bei einem rein pauschalen Modell.
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9. Personal: Übernahme, Gestellung oder Beschäftigung beim Verband
Einer der schwierigsten Punkte jeder neuen Verwaltungsorganisation ist das Personal.
Ein neuer Zweckverband müsste nicht zwangsläufig sämtliche Beschäftigten selbst neu einstellen.
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst kennt in § 4 Absatz 3 TVöD ausdrücklich die sogenannte Personalgestellung. Werden Aufgaben zu einem Dritten verlagert, kann die Arbeitsleistung bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber dauerhaft bei dem Dritten erbracht werden.[10]
Damit ergeben sich grundsätzlich mehrere Organisationsvarianten:
- Beschäftigte werden direkt Arbeitnehmer des Zweckverbandes.
- Beschäftigte bleiben Arbeitnehmer einer Mitgliedsgemeinde und arbeiten im Wege einer zulässigen Personalgestellung für den Verband.
- Bestimmte Fachkräfte verbleiben bei einzelnen Gemeinden und werden für definierte Leistungen eingesetzt.
- Neue Stellen werden unmittelbar beim Verband geschaffen.
Auch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz enthält für bestimmte Personalgestellungen im öffentlichen Dienst und für Konstellationen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts besondere Regelungen.[11]
Für die konkrete Umsetzung wären Tarifrecht, Personalvertretungsrecht, Beamtenrecht, Arbeitnehmerüberlassungsrecht und mögliche Betriebsübergänge im Einzelnen zu prüfen.
Organisatorisch bietet die Personalgestellung jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, qualifiziertes vorhandenes Personal einzusetzen, ohne zwangsläufig sämtliche Arbeitsverhältnisse auf einen neuen Arbeitgeber übertragen zu müssen.
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10. Zusatzversorgung und VBL
Auch die betriebliche Altersversorgung gehört in die Rechnung.
Bei kommunalen Beschäftigten ist die Zusatzversorgung ein relevanter Bestandteil der Personalkosten. Die VBL finanziert die Zusatzversorgung unter anderem über Umlagen und Beiträge der beteiligten Arbeitgeber und Beschäftigten.[12]
Deshalb müsste vor Gründung eines Zweckverbandes geklärt werden, welche Zusatzversorgung für unmittelbar beim Verband beschäftigte Mitarbeiter gilt und welche Mitgliedschafts- oder Tarifpflichten entstehen.
Bleiben Beschäftigte dagegen bei einer Mitgliedsgemeinde angestellt und werden lediglich für den Zweckverband eingesetzt, bleibt zunächst auch das bestehende Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber erhalten.
Ob damit im konkreten Fall zusätzliche Belastungen vermieden werden können, hängt von Tarifbindung, Arbeitgeberstruktur, Zusatzversorgung und der konkreten Personalgestaltung ab. Eine alternative Altersversorgung lässt sich nicht allein aus Kostengründen frei wählen, wenn tarifliche oder satzungsrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen.
Gerade dieser Punkt gehört deshalb vor einer Organisationsentscheidung in eine belastbare arbeits- und zusatzversorgungsrechtliche Prüfung.
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11. Digitalisierung, KI und mögliche Personaleinsparungen
Eine neue Verwaltung ab 2028 würde außerdem die Gelegenheit bieten, Verwaltungsprozesse nicht einfach aus der bisherigen Struktur zu kopieren.
Viele Arbeitsschritte können inzwischen zentralisiert, standardisiert und digital abgewickelt werden. Dazu gehören beispielsweise Dokumentenmanagement, Rechnungseingang, Standardanschreiben, Terminsteuerung, Personalabrechnung, Haushaltsauswertungen, Recherchearbeiten und Teile der Vorgangsbearbeitung.
Auch KI kann dabei eine Rolle spielen – etwa bei der Vorsortierung von Dokumenten, der Suche in Vorgängen, der Erstellung standardisierter Entwürfe, Zusammenfassungen oder der Unterstützung interner Wissenssysteme.
Für eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung könnte deshalb beispielsweise ein um 30 bis 35 Prozent reduzierter Personalbedarf als Szenario durchgerechnet werden.
Das wäre allerdings ausdrücklich eine Modellannahme und keine gesicherte Einsparung. Erst eine Aufgaben- und Prozessanalyse kann zeigen, welche Stellenanteile tatsächlich entfallen, reduziert oder für andere Aufgaben benötigt werden.
Gleichzeitig steigen bei einer stärker digitalisierten Verwaltung regelmäßig die Anforderungen an IT-Sicherheit, Fachverfahren, Schnittstellen, Lizenzen, Datenschutz und Systemadministration.
Weniger Personalaufwand bedeutet deshalb nicht automatisch im gleichen Umfang weniger Gesamtkosten.
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12. Was eine Modellrechnung mit den heutigen Quickborner Zahlen zeigt
Als Größenordnung können die für 2027 bei Quickborn ausgewiesenen Personalkosten der drei Verwaltungsgemeinschaften herangezogen werden. Sie betragen zusammen rund 3,2699 Millionen Euro.[2]
| Gemeinde | Erstattung 2027 | zugeordnete Personalkosten 2027 |
|---|---|---|
| Bönningstedt | 830.000 € | 821.700 € |
| Hasloh | 750.000 € | 721.000 € |
| Ellerau | 1.844.000 € | 1.727.200 € |
| Gesamt | 3.424.000 € | 3.269.900 € |
Diese Zahlen lassen sich nicht einfach eins zu eins auf eine neue gemeinsame Verwaltung übertragen. Sie zeigen aber eine Größenordnung.
Würde man rein rechnerisch einen um 30 Prozent niedrigeren Personalaufwand unterstellen, ergäbe sich:
| Szenario | rechnerische Personalkosten | rechnerische Differenz |
|---|---|---|
| heutige Ausgangsgröße | 3.269.900 € | – |
| 30 % Reduzierung | ca. 2.289.000 € | ca. 981.000 € |
| 35 % Reduzierung | ca. 2.125.000 € | ca. 1.145.000 € |
Diese Rechnung ist keine Prognose. Sie zeigt lediglich, welche Größenordnung sich bei einer solchen Annahme ergeben würde.
Hinzu kämen unter anderem IT, Software, Gebäude, Leitung, Versicherungen, Datenschutz, Personalverwaltung, Rechtsberatung und mögliche einmalige Umstellungskosten.
Gerade in den ersten Jahren könnten außerdem Kosten für Datenmigration, neue Fachverfahren, Hardware, Lizenzen und Organisationsberatung entstehen.
Eine seriöse Wirtschaftlichkeitsrechnung müsste deshalb mindestens über mehrere Jahre laufen und Investitionskosten, laufende Kosten sowie tatsächlich vermeidbare Personalkosten getrennt darstellen.
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13. Wo die rechtlichen Grenzen liegen
Der Zweckverband ist ein flexibles Instrument. Er ist aber kein beliebig gestaltbarer Ersatz für jede kommunale Verwaltungsstruktur.
§ 2 GkZ spricht von einzelnen oder mehreren zusammenhängenden Aufgaben. Das bedeutet: Die übertragenen Aufgaben müssen eindeutig beschrieben werden.
Ein Zweckverband, der faktisch ohne nähere Abgrenzung die komplette Verwaltung mehrerer Gemeinden übernehmen soll, müsste deshalb besonders sorgfältig geprüft werden.
Die rechtlich klarere Konstruktion besteht darin, exakt zu bestimmen, welche Aufgaben beim Verband liegen und welche bei den Gemeinden verbleiben.
Das betrifft beispielsweise:
- die Zuständigkeit für Verwaltungsakte,
- Unterschrifts- und Vertretungsbefugnisse,
- Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung,
- Datenschutz und datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit,
- Personalbefugnisse,
- Finanzbuchhaltung und Zahlungsverkehr,
- örtliche Zuständigkeiten,
- Fachaufsicht und Kommunalaufsicht.
Der Zweckverband selbst wird durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag errichtet. Seine Verbandssatzung muss unter anderem Aufgaben, Mitglieder, Stimmrechte, Organe, Finanzierung sowie Regeln für Austritt und Auflösung enthalten. Vertrag und Verbandssatzung bedürfen der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde.[13]
Damit wäre ein solches Modell kein kurzfristiger Vertragsabschluss, sondern ein eigenes kommunalrechtliches Organisationsprojekt.
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14. Was bis 2028 geklärt werden müsste
Unabhängig davon, für welche Organisationsform sich die beteiligten Gemeinden entscheiden, müsste die neue Struktur rechtzeitig vor dem 1. Januar 2028 arbeitsfähig sein.
Für einen Zweckverband wären insbesondere folgende Punkte zu klären:
- Aufgabenkatalog: Welche Aufgaben bleiben vollständig bei den Gemeinden und welche Verwaltungsleistungen werden gemeinsam erbracht?
- Verantwortung: Wer ist für Bescheide, Satzungen, Verträge und andere hoheitliche Entscheidungen zuständig?
- Personal: Welche Beschäftigten werden benötigt, wer bleibt bei einer Gemeinde und wer arbeitet unmittelbar für den Verband?
- Finanzierung: Welche Kosten werden nach Einwohnerzahl, Nutzung, Fallzahl oder tatsächlichem Personalaufwand verteilt?
- IT: Welche Fachverfahren werden gemeinsam genutzt und welche Daten müssen migriert werden?
- Standorte: Welche Bürgerbüros und Verwaltungsstandorte werden benötigt?
- Verbandsorgane: Wie werden Stimmen und politische Vertretung der Gemeinden organisiert?
- Übergang: Welche Leistungen muss Quickborn bis zum 31. Dezember 2027 übergeben und wie wird der laufende Betrieb ab dem ersten Arbeitstag 2028 gesichert?
Gerade der letzte Punkt ist nicht zu unterschätzen. Verwaltung lässt sich nicht am Silvesterabend umschalten. Personalakten, Fachverfahren, offene Vorgänge, Haushaltsdaten, Verträge und zahlreiche digitale Berechtigungen müssen geordnet übergeben werden.
Deshalb müsste eine neue Organisation bereits deutlich vor dem eigentlichen Start rechtlich gegründet, personell aufgebaut und technisch vorbereitet sein.
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15. Schlussbetrachtung
Die Diskussion über die Zukunft der Verwaltung von Bönningstedt, Hasloh und Ellerau lässt sich nicht auf die einfache Frage reduzieren, ob eine Einamtung gut oder schlecht ist.
Eine Einamtung verändert die kommunale Selbstständigkeit der Gemeinden nicht. Ein gemeinsames neues Amt ist auch über Kreisgrenzen hinweg rechtlich vorgesehen. Eine Verwaltungsgemeinschaft mit einer anderen Kommune bleibt ebenfalls eine gesetzlich vorgesehene Form der Zusammenarbeit.
Daneben eröffnet das GkZ mit dem Zweckverband eine weitere Organisationsform.
Gerade die seit 2012 ausdrücklich mögliche teilweise Aufgabenübertragung ermöglicht es, zwischen kommunaler Verantwortung und gemeinsamen Verwaltungsdienstleistungen zu unterscheiden. Die Gemeinden können bei entsprechend enger Aufgabenbeschreibung Aufgabenträger bleiben, während ein Verband gemeinsame interne Leistungen organisiert.
Die wesentlichen Unterschiede liegen deshalb weniger bei der Frage, ob die Gemeinden ihre politische Selbstständigkeit behalten. Das tun sie bei allen hier beschriebenen Modellen.
Entscheidend sind vielmehr vier Punkte:
- Wer trägt welche rechtliche Verantwortung?
- Wie wird politische Steuerung organisiert?
- Wie viele Beschäftigte und welche IT-Strukturen werden tatsächlich benötigt?
- Nach welchem nachvollziehbaren Schlüssel werden die Kosten zwischen den Gemeinden verteilt?
Erst wenn diese Fragen für die verschiedenen Modelle mit konkreten Zahlen beantwortet sind, lassen sich deren finanzielle und organisatorische Auswirkungen belastbar gegenüberstellen.
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Quellen und Rechtsgrundlagen
-
Stadt Quickborn: Verwaltungsgemeinschaft mit Ascheberg langfristig gesichert, 22. Mai 2026.
https://www.quickborn.de/Veröffentlichungen/Quickborn/Pressemitteilungen/PM+2026-133.html
[oai_citation:0‡Quickborn](https://www.quickborn.de/Ver%C3%B6ffentlichungen/Quickborn/Pressemitteilungen/PM%2B2026-133.html?utm_source=chatgpt.com) -
Quickborn Aktuell: Entwicklung und finanzielle Folgen der Quickborner Verwaltungsgemeinschaften.
https://quickbornaktuell.de/vom-erfolgsmodell-zum-auslaufmodell-die-quickborner-verwaltungsgemeinschaften-seit-2013/
[oai_citation:1‡quickbornaktuell.de](https://quickbornaktuell.de/vom-erfolgsmodell-zum-auslaufmodell-die-quickborner-verwaltungsgemeinschaften-seit-2013/?utm_source=chatgpt.com) -
Gemeinde Hasloh: Beschreibung der bestehenden Verwaltungsgemeinschaft mit Quickborn.
https://www.hasloh.de/index.php?id=verwaltung
[oai_citation:2‡Hasloh](https://www.hasloh.de/index.php?id=verwaltung&utm_source=chatgpt.com) -
Land Schleswig-Holstein: Die Ämter – Aufgaben, Selbstständigkeit der Gemeinden und Verwaltungsorganisation.
Land Schleswig-Holstein – Die Ämter
[oai_citation:3‡schleswig-holstein.de](https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/themen/inneres-sicherheit-verwaltung/kommunales/_documents/_unsereKommunen/aemter?nn=59c9be89-eb5f-40bc-851b-cad132d114e6&utm_source=chatgpt.com) -
§ 48 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein – ehrenamtlich und hauptamtlich verwaltete Gemeinden.
§ 48 GO Schleswig-Holstein
[oai_citation:4‡Anwalt24](https://www.anwalt24.de/gesetze/go-4/48?utm_source=chatgpt.com) -
Amtsordnung Schleswig-Holstein, insbesondere § 19a – kreisgrenzenüberschreitende Ämter.
Kommunales Verfassungsrecht Schleswig-Holstein
[oai_citation:5‡Lexaris](https://www.lexaris.de/book/version/documentflat/head/1280460?utm_source=chatgpt.com) -
§ 2 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit Schleswig-Holstein – Aufgaben und Verbandsmitglieder eines Zweckverbandes.
§ 2 GkZ Schleswig-Holstein
[oai_citation:6‡Haufe.de News und Fachwissen](https://www.haufe.de/id/norm/gesetz-ueber-kommunale-zusammenarbeit-schleswig-holstein-2-aufgaben-und-verbandsmitglieder-HI2363373_p2.html?utm_source=chatgpt.com) -
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein: Zweckverbände für verwaltungsinterne Dienstleistungen und partielle Aufgabenübertragung.
ULD Schleswig-Holstein – Tätigkeitsbericht
[oai_citation:7‡Datenschutzzentrum](https://www.datenschutzzentrum.de/tb/tb34/kap04_1.html?utm_source=chatgpt.com) -
§ 15 GkZ Schleswig-Holstein – Deckung des Finanzbedarfs und Verbandsumlage.
§ 15 GkZ Schleswig-Holstein
[oai_citation:8‡Haufe.de News und Fachwissen](https://www.haufe.de/id/norm/gesetz-ueber-kommunale-zusammenarbeit-schleswig-holstein-15-deckung-des-finanzbedarfs-HI2363373_p15.html?utm_source=chatgpt.com) -
TVöD/VKA, § 4 – Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Personalgestellung.
TVöD – Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
[oai_citation:9‡VKA](https://www.vka.de/assets/media/docs/0/Tarifvertr%C3%A4ge/TV%C3%B6D_F_iF_%C3%84V_12_Lesefassung_ab%2001_04_19.pdf?utm_source=chatgpt.com) -
§ 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – Sonderregelungen für Personalgestellungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts.
§ 1 AÜG
[oai_citation:10‡Gesetze im Internet](https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__1.html?utm_source=chatgpt.com) -
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder – Finanzierung der Zusatzversorgung.
VBL – Finanzierung der Zusatzversorgung
[oai_citation:11‡VBLportal](https://www.vbl.de/de/finanzierung?utm_source=chatgpt.com) -
§ 5 GkZ Schleswig-Holstein – Errichtung und Verbandssatzung eines Zweckverbandes.
§ 5 GkZ Schleswig-Holstein
[oai_citation:12‡Anwalt24](https://www.anwalt24.de/gesetze/gkz-1/5?utm_source=chatgpt.com)
↩ Zurück zum Inhaltsverzeichnis

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