Ausgangspunkt war eine Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt. Dort entstand Streit darüber, welche Fragen Einwohner zu einem Tagesordnungspunkt stellen dürfen. Dabei spielten zwei Argumente eine Rolle: fehlende persönliche „Betroffenheit“ und die Auffassung, Fragen seien nicht mehr zulässig, wenn der Sachverhalt bereits in der Verwaltungsvorlage behandelt werde.
In der Ratsversammlung vom 7. September wurde deshalb konkret nachgefragt. Hatte sich Ausschussvorsitzender Thomas Katlun vor der Sitzung bei der Verwaltung abgesichert? Und hatte die Verwaltung ihm diese Auslegung bestätigt?
Bürgermeister Thomas Beckmann erklärte, selbst nicht damit befasst gewesen zu sein. Die Antwort sollte zu Protokoll gegeben werden.
Genau diese Antwort fehlt.
Das veröffentlichte Protokoll sagt nicht, ob Katlun vorher bei der Verwaltung nachgefragt hatte. Es sagt auch nicht, welche Auskunft er gegebenenfalls erhalten hatte. Stattdessen erklärt die Verwaltung die allgemeine Rechtslage.
Und die fällt deutlich aus: Einwohnerfragestunde und Anhörung sind zwei verschiedene Dinge. Für die Einwohnerfragestunde braucht es keine besondere Betroffenheit. Die spielt erst bei einer förmlichen Anhörung eine Rolle.
Auch die Quickborner Geschäftsordnung nennt konkrete Grenzen für Einwohnerfragen. Diese Grenzen waren in dem damaligen Streit aber gar nicht betroffen. Eine Regel, wonach nur Fragen zulässig wären, die nicht bereits in einer Verwaltungsvorlage behandelt wurden, nennt die Stadt ebenfalls nicht.
Genau danach war ausdrücklich gefragt worden.
Statt einer Antwort verwies der Bürgermeister auf die Gemeindeordnung. Der Vorsitzende leite die Sitzung und handhabe die Ordnung. Deshalb wolle er die konkrete Sitzungsführung nicht bewerten.
Das erklärt, wer die Sitzung leitet. Es erklärt nicht, warum eine bestimmte Einwohnerfrage unzulässig gewesen sein soll.
Natürlich muss ein ehrenamtlicher Ausschussvorsitzender nicht jede Vorschrift auswendig kennen. Dafür sitzt die Verwaltung mit am Tisch.
Wenn während einer öffentlichen Sitzung Zweifel über Geschäftsordnung oder Gemeindeordnung entstehen, muss der zuständige Verwaltungsmitarbeiter schnell und kompetent Auskunft geben können. Die einschlägigen Unterlagen sollten griffbereit sein. Wer einen Ausschuss verwaltungsseitig begleitet, muss die Regeln kennen und den Vorsitzenden beraten können.
Erst recht, wenn Bürgerrechte eingeschränkt werden sollen.
Dann reicht keine spontane Auslegung. Dann wird nachgesehen, die Regelung geklärt und anschließend entschieden. Das ist keine juristische Spezialdisziplin, sondern gehört zu einer ordentlichen Sitzungsführung.
Bemerkenswert ist auch die politische Nachbereitung. CDU-Ratsherr Eike Kuhrcke hatte die damalige Sitzungsführung als „sauber gearbeitet“ bezeichnet und erklärt, es habe „nichts zu beanstanden“ gegeben. Später sprach er von einem möglichen „Missverständnis“, hielt aber an seiner Bewertung fest, weil am Ende dasselbe Ergebnis erzielt worden sei.
Das überzeugt wenig. Bei Beteiligungsrechten zählt nicht nur das Abstimmungsergebnis. Das Verfahren gehört dazu.
Der ganze Vorgang hätte sich einfach klären lassen: Einwohnerfragestunde und Anhörung wurden nicht sauber getrennt. Die Stadt stellt das richtig, entschuldigt sich bei den Betroffenen und sorgt dafür, dass es beim nächsten Mal funktioniert.
Stattdessen bleibt die Kernfrage offen. Eine konkrete Tatsachenfrage wird nicht beantwortet. Eine Grundlage für die Beschränkung auf angeblich „neue Fragen“ wird nicht genannt. Gleichzeitig beschreibt die Verwaltung selbst eine Rechtslage, die zu dieser Beschränkung nicht passt.
Damit geht es längst nicht mehr nur um eine missglückte Geschäftsordnungsdebatte.
Bürgerbeteiligung ist leicht, solange Bürger zuhören und zustimmen. Entscheidend wird sie, wenn Einwohner nachfragen, widersprechen und eine Verwaltungsvorlage nicht einfach hinnehmen. Das kostet Zeit. Es kann unbequem sein. Genau dafür gibt es die Einwohnerfragestunde.
Wer Bürgerbeteiligung ernst meint, muss sie gerade dann ermöglichen, wenn Bürger unbequem werden. Nicht die Nachfrage ist die Störung. Die Beteiligung ist Teil des Verfahrens.

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