Stand: | Thomas Köppl
Morgen soll für die Goethe-Grundschule eine wichtige Richtung vorgegeben werden: Neubau oder Transformation. Je genauer man auf den Stand des Verfahrens schaut, desto auffälliger wird allerdings die Reihenfolge. Die Schulkonferenz ist noch nicht angehört. Die mehrjährige Auslagerung an die Feldbehnstraße ist organisatorisch nicht durchgeplant. Der Bebauungsplan Nr. 114 steht nicht auf der Tagesordnung und soll nach Auskunft der Stadt erst nach der Grundsatzentscheidung weitergeführt werden. Auch Schulweg, Verkehrsführung, Erschließung sowie Flucht- und Rettungswege sind noch nicht abschließend geklärt.
Bei einem Millionenprojekt muss vor einer Grundsatzentscheidung nicht jede Steckdose feststehen. Hier geht es aber nicht um Details. Es geht um Punkte, die darüber entscheiden können, ob ein Konzept am Ende überhaupt so funktioniert, wie es heute politisch vorausgesetzt wird.
1. Was morgen entschieden werden soll
Am Mittwoch, 23. September, treffen sich der Ausschuss für Bildung, Kultur und Freizeit, der Ausschuss für kommunale Dienstleistungen und der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt zu einer gemeinsamen Sitzung. Die Stadt bezeichnet diese gemeinsame Sitzung ausdrücklich als Teil der Willensbildung der beteiligten Gremien.
Im Mittelpunkt steht die Zukunft der Goethe-Grundschule. Nach der sogenannten Phase Null stehen im Wesentlichen zwei Varianten gegenüber: eine grundlegende Transformation des Bestandes oder ein Neubau. Die Verwaltung favorisiert inzwischen den Neubau.
Ein wichtiger Grund dafür ist eine neue Möglichkeit: Die Goethe-Schule könnte während der Bauzeit vollständig an die Feldbehnstraße ausgelagert werden. Damit wäre das heutige Schulgelände frei. Abriss, Baustelleneinrichtung und Neubau könnten erheblich einfacher organisiert werden.
Gerade dadurch hängt die Neubauentscheidung inzwischen eng mit der Frage zusammen, ob die Feldbehnstraße als mehrjähriger Schulstandort tatsächlich funktioniert.
2. B-Plan Nr. 114: Morgen nicht auf der Tagesordnung
Für den Schulstandort wurde bereits Anfang 2025 der Bebauungsplan Nr. 114 „Goetheschule“ aufgestellt. Die Stadt formulierte damals sehr deutlich. Die eigene Pressemitteilung trug die Überschrift: „Planung eines Schulneubaus für die Grundschule Goethestraße ist beschlossen.“
Der Bebauungsplan sollte die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen zeitgemäßen Neubau schaffen. Angekündigt wurden damals ausdrücklich Gutachten zum Verkehr, zum Lärmschutz und zum vorhandenen Baumbestand.
Rund eineinhalb Jahre später teilt die Stadt auf Anfrage von Quickborn Aktuell mit, dass nach der jetzt anstehenden Grundsatzentscheidung Neubau oder Transformation mit den weiteren Verfahrensschritten des Bebauungsplans fortgefahren werden soll. Dazu gehören nach Angaben der Stadt auch die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Auslegung des Entwurfs.
Der Bebauungsplan Nr. 114 selbst steht am 23. September nicht auf der veröffentlichten Tagesordnung. Auch in den von uns geprüften Sitzungen im August und September war er nicht als eigener Beratungsgegenstand aufgeführt.
Eine politische Richtungsentscheidung kann einem Bebauungsplanverfahren vorausgehen. Das ist nicht ungewöhnlich. Sie ersetzt dieses Verfahren aber nicht.
Für einen späteren Neubau muss die Erschließung gesichert sein. Im Bebauungsplanverfahren müssen außerdem die betroffenen Belange ermittelt und gegeneinander abgewogen werden. Der politische Wunsch nach einem Neubau beantwortet deshalb noch nicht die Frage, wie groß, wo und unter welchen Bedingungen tatsächlich gebaut werden kann.
Bemerkenswert bleibt außerdem die Chronologie: 2025 war nach Darstellung der Stadt die Planung eines Neubaus bereits beschlossen. 2026 steht wieder eine Grundsatzentscheidung zwischen Neubau und Transformation an. Neue Erkenntnisse können selbstverständlich eine frühere Planung verändern. Dann sollte aber klar benannt werden, was sich seit 2025 geändert hat und welche damaligen Annahmen heute nicht mehr gelten.
3. Baumbestand und Artenschutz können die Planung verändern
Der teilweise alte Baumbestand auf dem Schulgrundstück ist dabei mehr als eine gestalterische Frage.
Schon 2025 kündigte die Stadt an, den Schutz der vorhandenen Bäume im Bebauungsplanverfahren untersuchen zu lassen. Hinzu kommen die gesetzlichen Anforderungen des Natur- und Artenschutzes.
Gerade ältere Bäume können Höhlen, Spalten und andere Strukturen aufweisen, die Vögeln oder Fledermäusen als Fortpflanzungs- und Ruhestätten dienen. Solche Lebensstätten können artenschutzrechtlich geschützt sein. Das gilt unabhängig davon, ob auf dem Grundstück später lieber ein Gebäude, eine Zufahrt oder eine Feuerwehrfläche entstehen soll.
Damit können sich ganz praktische Konflikte ergeben: Wo passt das Schulgebäude hin? Wo die Zweifeldhalle? Wo liegen Schulhof und Sportflächen? Welche Bäume können erhalten werden? Wo müssen Feuerwehrzufahrten und Bewegungsflächen liegen?
Auf einem Grundstück mit begrenzter Fläche können wenige Meter an der falschen Stelle plötzlich erheblich werden.
Deshalb gehört auch dieser Punkt zu den Fragen, die der weitere Bebauungsplan erst beantworten muss.
4. Die Erschließung ist ein Schlüsselthema
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Erschließung des heutigen Standortes.
Das Schulgelände wird über die Goethestraße und die Kleiststraße erreicht. Beide Straßen liegen in einem gewachsenen Wohngebiet. Wer sich die Situation vor Ort ansieht, erkennt schnell: Der Straßenraum ist begrenzt.
Bei einem bestehenden Schulgebäude ist das zunächst eine vorhandene Situation. Bei einem neuen, modernen Schulstandort muss die Frage neu betrachtet werden.
Das Baugesetzbuch verlangt bei der Zulässigkeit eines Vorhabens eine gesicherte Erschließung. § 123 BauGB verlangt außerdem, dass Erschließungsanlagen den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs entsprechen.
Eine Schule ist dabei kein Gebäude, das morgens von einigen Beschäftigten angefahren wird und abends wieder leerläuft. Innerhalb eines kurzen Zeitfensters kommen mehrere hundert Kinder, Eltern und Beschäftigte gleichzeitig an.
Ein Neubau mit Ganztag, Mensa, Sporthalle und zusätzlichen Nutzungen verschärft diese Frage eher, als dass sie kleiner wird.
5. Schulweg: Vor einer Grundschule kommt alles gleichzeitig zusammen
Schulwegsicherheit ist kein freundlicher Zusatz zu einer Schulplanung. Schleswig-Holstein hat dazu einen eigenen Erlass über straßenbauliche und straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Schulwegsicherung. Kinder gehören im Straßenverkehr zu den besonders schutzbedürftigen Verkehrsteilnehmern.
Bei einer Grundschule kommt hinzu, dass Kinder Geschwindigkeiten, Abstände und komplexe Verkehrssituationen noch nicht so sicher einschätzen wie Erwachsene.
Gerade vor der Schule konzentriert sich morgens nahezu alles gleichzeitig:
- Kinder zu Fuß,
- Kinder auf Fahrrädern,
- begleitende Eltern,
- Hol- und Bringverkehr mit Autos,
- Beschäftigte,
- Lieferverkehr
- und im Notfall Feuerwehr und Rettungsdienst.
Man kann Elterntaxis kritisieren. Eine Verkehrsplanung darf sie trotzdem nicht einfach wegdenken.
Viele Eltern verbinden den Schulweg mit dem Arbeitsweg, bringen anschließend ein weiteres Kind in die Kita oder haben andere alltägliche Wege. Ein gutes Schulmobilitätskonzept kann Autofahrten reduzieren. Es wird sie nicht vollständig beseitigen.
Die Planung muss daher mit dem Verkehr umgehen, der real stattfindet.
Besonders skeptisch darf man bei der Vorstellung werden, den Radverkehr im unmittelbaren Schulbereich einfach im Mischverkehr mitzunehmen, nur weil dadurch weniger Straßenbreite benötigt wird. Technisch kann Mischverkehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein. Vor einer stark frequentierten Grundschule, in einem engen Straßenraum und während der morgendlichen Spitzenzeit ist das jedoch eine Lösung, die sehr genau begründet werden müsste.
Ausgerechnet dort, wo unerfahrene Radfahrer, Fußgänger und Kfz-Verkehr auf engstem Raum zusammenkommen, sollte Sicherheit nicht durch eine möglichst knappe Querschnittsberechnung hergestellt werden.
6. Wie viel Verkehrsraum braucht eine Schule?
Eine starre gesetzliche Mindestbreite für eine „Schulstraße“ gibt es nicht. Der notwendige Straßenquerschnitt hängt von Verkehrsstärke, Geschwindigkeit, Fuß- und Radverkehr, Parken, Begegnungsfällen und der konkreten örtlichen Situation ab.
Trotzdem lassen sich Größenordnungen nennen.
Für eine eher knapp bemessene zweistreifige Fahrbahn mit Begegnungsverkehr kann planerisch mit etwa 5,50 Metern gerechnet werden. Für einen zeitgemäßen Gehweg werden häufig etwa 2,50 Meter angesetzt.
Allein daraus ergibt sich:
5,50 Meter Fahrbahn
+ 2,50 Meter Gehweg
+ 2,50 Meter Gehweg
= rund 10,50 Meter.
Das ist bereits eine eher zurückhaltende Betrachtung. Getrennte Radverkehrsanlagen, Parkplätze, Bäume, Sicherheitsräume oder besondere Hol- und Bringbereiche sind darin noch nicht enthalten.
Für Radfahrstreifen werden in technischen Regelwerken je nach Ausgestaltung Mindestbreiten ab etwa 1,85 Metern genannt. Bei zwei getrennten Radfahrstreifen kämen also weitere rund 3,70 Meter hinzu.
Dann läge der überschlägige Querschnitt bereits bei ungefähr 14,20 Metern – weiterhin ohne Parken und ohne zusätzliche Sicherheits- oder Grünflächen.
Diese Zahlen sind keine gesetzlichen Mindestbreiten für Goethe- oder Kleiststraße. Sie zeigen lediglich, welchen Raum eine moderne Verkehrsplanung schnell benötigt, wenn Fußgänger, Radfahrer und Kfz-Verkehr nicht einfach auf dieselben wenigen Meter geschoben werden sollen.
Wer möchte, kann sich vor Ort selbst ansehen, welche nutzbare Breite an den heutigen Zufahrten vorhanden ist.
Für die weitere Planung ist deshalb eine einfache Frage entscheidend: Wie soll die notwendige sichere Erschließung innerhalb des tatsächlich vorhandenen Straßenraumes hergestellt werden?
7. Rettungsfahrzeuge gegen den Evakuierungsstrom?
Noch ernster wird das Thema im Gefahrenfall.
Schulen sind aufgrund ihrer Nutzung und der hohen Zahl gleichzeitig anwesender Menschen brandschutztechnisch besonders anspruchsvoll. Zufahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen funktionieren und freigehalten werden.
Bei einer Evakuierung bewegen sich gleichzeitig zwei Ströme in entgegengesetzte Richtungen:
Mehrere hundert Kinder und Beschäftigte müssen vom Gebäude weg. Feuerwehr und Rettungsdienst müssen zum Gebäude hin.
Bei großzügigen Verkehrsflächen lässt sich das trennen. Bei engen Zufahrten wird daraus schnell eine ganz praktische Sicherheitsfrage.
Wie gelangen Löschfahrzeuge zum Schulgelände, wenn morgens gleichzeitig Elternfahrzeuge in der Goethestraße und Kleiststraße stehen oder rangieren?
Wo befinden sich die Feuerwehrzufahrten?
Wo werden Einsatzfahrzeuge aufgestellt?
Über welche Wege verlassen die Kinder das Gelände?
Wo liegen die Sammelplätze?
Kreuzen Kinder auf der Flucht vor einer Gefahr ausgerechnet die Anfahrtswege der Feuerwehr?
Kann ein Rettungswagen jederzeit hinein- und wieder herausfahren, wenn gleichzeitig hunderte Kinder das Gelände verlassen?
Hier reicht kein Hinweis darauf, dass die Feuerwehr grundsätzlich irgendwie zur Schule gelangen kann. Bei einem Neubau muss das Gesamtsystem funktionieren.
Für die Goethe-Schule ist bisher öffentlich nicht erkennbar, wie diese Situation unter den räumlichen Bedingungen von Goethe- und Kleiststraße gelöst werden soll.
8. Feldbehnstraße: Vier Einrichtungen auf engem Raum
Die gleichen Fragen stellen sich am möglichen Interim in der Feldbehnstraße – teilweise noch verschärft.
Dort befindet sich kein leerer Schulcampus.
Vorhanden sind bereits eine freie Grundschule, eine freie Gemeinschaftsschule und eine Kindertagesstätte. Mit der Goethe-Schule käme eine zweite vollständige Grundschule hinzu.
Für das Interim ist nach den aktuellen Überlegungen mit rund 290 zusätzlichen Grundschulkindern zu rechnen.
Damit würden auf engem Raum zwei Grundschulen, eine Gemeinschaftsschule und eine Kita zusammenkommen.
Das verändert auch die Verkehrssituation.
Grundschulkinder bewegen sich anders im Straßenverkehr als ältere Schülerinnen und Schüler. Sie werden häufiger begleitet oder gebracht, sind als Radfahrer unerfahrener und benötigen übersichtlichere Wege und sichere Querungen.
Falls ältere Jahrgänge oder eine Oberstufe am Standort inzwischen geringer vertreten sind oder entfallen, lässt sich daraus deshalb nicht einfach ableiten, dass ausreichend Verkehrsreserve für eine zusätzliche Grundschule vorhanden wäre.
290 Grundschulkinder erzeugen einen anderen Verkehr als 290 ältere Schülerinnen und Schüler.
Hinzu kommt der Bring- und Abholverkehr der Kita.
Auch an der Feldbehnstraße muss deshalb geklärt werden, wie Fußgänger, Fahrräder und Autos geführt werden und wie Feuerwehr und Rettungsdienst im Ernstfall durchkommen.
9. Wer beaufsichtigt eigentlich wen?
Bei der Feldbehnstraße geht es aber längst nicht nur um Verkehr und freie Klassenräume.
Vier Einrichtungen auf einem Gelände brauchen klare Zuständigkeiten.
Werden die beiden Grundschulen vollständig getrennt?
Nutzen sie gemeinsame Flure oder Pausenflächen?
Welche Schule nutzt welchen Schulhof?
Wer führt dort Aufsicht?
Kennt eine Lehrkraft der einen Schule die Kinder der anderen Schule überhaupt?
Was passiert, wenn ein Kind während der Pause in einen anderen Bereich läuft?
Wer ist zuständig, wenn sich dort ein Kind verletzt?
Wer erkennt, ob ein Grundschulkind das Gelände verlassen darf?
Das mag alles lösbar sein. Aber es muss organisiert werden. Und zwar nicht erst am ersten Schultag des Interims.
Das Schulamt selbst hat bestätigt, dass Fragen zu Aufsicht, Schulwegen, Pausenflächen, Ganztag und Verantwortlichkeiten noch zu klären sind.
10. Zugang, Hausrecht und Datenschutz
Auch die Zugangssicherheit wird bei mehreren Einrichtungen schwieriger.
Eltern, Beschäftigte, Lieferdienste und Besucher verschiedener Schulen sowie der Kita bewegen sich auf demselben Campus.
Wer darf welches Gebäude betreten?
Wie erkennt eine Lehrkraft, ob eine erwachsene Person zur eigenen Schule, zur anderen Schule oder zur Kita gehört?
Wie wird verhindert, dass jemand unbemerkt in einen Bereich gelangt, in dem er nichts zu suchen hat?
Wer übt in gemeinsam genutzten Bereichen das Hausrecht aus?
Auch beim Datenschutz sind klare Grenzen erforderlich. Schülerlisten, gesundheitliche Informationen, Notfallkontakte oder Abholberechtigungen gehören jeweils zur zuständigen Einrichtung. Gemeinsame Gebäude oder Flächen ändern daran nichts.
Gerade bei einer mehrjährigen Lösung sollte deshalb bereits vor einer Festlegung erkennbar sein, wie die Schulen organisatorisch und räumlich voneinander getrennt werden.
11. Die Schulkonferenz wurde noch nicht angehört
Während diese Fragen noch offen sind, wurde die Schulkonferenz der Goethe-Grundschule bislang nicht angehört.
Nach Angaben des Schulamtes stehen Stadt und Schulaufsicht seit Juli wegen der möglichen Verlagerung im Austausch. Erste Planungen wurden gesichtet. Am 16. September fand ein Ortstermin mit Stadtverwaltung, Bürgermeister, Lehrkräften und politischen Vertretern statt.
Der Schulelternbeirat wurde informiert.
Das ist jedoch nicht dasselbe wie die Beteiligung der Schulkonferenz.
Die Schulkonferenz ist ein eigenes gesetzliches Gremium. Nach § 62 Schulgesetz ist sie im Rahmen ihrer Aufgaben das oberste Beschlussgremium der Schule.
Das Schulamt begründet die bisher fehlende Beteiligung damit, dass man sich noch in einer Sondierungsphase befinde. In der nächsten Schulkonferenz seien Mitteilungen vorgesehen.
Gleichzeitig erklärt das Schulamt, detailliertere organisatorische Fragen würden nach einer konkreten Beschlussfassung geklärt.
Diese Reihenfolge ist schwer nachzuvollziehen.
12. Was das Schulgesetz tatsächlich verlangt
§ 63 Absatz 2 Nummer 2 Schulgesetz Schleswig-Holstein sieht ausdrücklich eine Anhörung der Schulkonferenz vor, wenn zuständige Behörden Vorschläge unter anderem zur Verlegung oder Änderung einer Schule machen. Die Vorschrift nennt außerdem größere Baumaßnahmen und wichtige organisatorische Änderungen im Schulbetrieb.
Für die Beteiligungsfrage muss deshalb gar nicht abschließend entschieden werden, ob die mehrjährige Feldbehnstraße juristisch bereits eine förmliche „Verlegung“ im engeren schulorganisationsrechtlichen Sinne darstellt.
Ein kompletter Schulneubau ist eine größere Baumaßnahme.
Eine vollständige mehrjährige Unterbringung einer Grundschule an einem anderen Standort ist jedenfalls eine erhebliche organisatorische Veränderung.
Das Schulgesetz spricht dabei von Anhörung, nicht lediglich von Information.
Die Schulkonferenz hat kein Vetorecht gegen einen Neubau. Sie ersetzt auch nicht die politischen Gremien.
Eine Anhörung muss aber zu einem Zeitpunkt stattfinden, zu dem eine Stellungnahme noch berücksichtigt werden kann.
Wenn Neubau und vollständige mehrjährige Auslagerung bereits endgültig feststehen und die Schulkonferenz anschließend nur noch darüber informiert wird, wäre schwer erkennbar, was die gesetzlich vorgesehene Anhörung noch bewirken soll.
Anders sieht es aus, wenn morgen lediglich eine politische Vorzugsrichtung festgelegt wird und die endgültige Umsetzung ausdrücklich unter dem Vorbehalt der noch ausstehenden schulrechtlichen, verkehrlichen, baurechtlichen und organisatorischen Prüfungen bleibt.
Auch die §§ 58 und 59 Schulgesetz verdienen eine differenzierte Betrachtung. Das Schulamt weist darauf hin, dass die Goethe-Schule nicht aufgelöst wird, der Schulträger gleich bleibt und keine neue Schule entsteht. Ob die vorübergehende Nutzung eines anderen Gebäudes deshalb bereits als formelle Schuländerung nach diesen Vorschriften einzuordnen ist, ist weniger eindeutig.
Bei § 63 ist die Lage klarer: Dort werden größere Baumaßnahmen und wichtige organisatorische Änderungen ausdrücklich genannt.
13. Auch die Ersatzschulen sind noch ein Prüfpunkt
An der Feldbehnstraße arbeiten bereits Schulen in privater Trägerschaft.
Quickborn Aktuell hat deshalb beim Schulamt nachgefragt, ob die zusätzliche mehrjährige Unterbringung einer kompletten öffentlichen Grundschule Auswirkungen auf die bestehenden Ersatzschulgenehmigungen haben kann.
Eine abschließende Prüfung liegt nach der Antwort des Kreises noch nicht vor.
Das Ministerium ist über die Planungen informiert. Die konkrete Nutzung von Unterrichtsräumen, Fachräumen, Pausenflächen, Sanitäranlagen, Sportflächen und weiteren Einrichtungen soll im weiteren Verfahren geklärt werden.
Auch hier ist die Lage offen: Es gibt derzeit keinen Beleg dafür, dass die gemeinsame Nutzung unzulässig wäre. Ebenso wenig liegt bislang eine abschließende Prüfung vor, dass alle Voraussetzungen unverändert erfüllt bleiben.
14. Was für eine Grundsatzentscheidung spricht – und was dagegen
Es gibt einen nachvollziehbaren Grund, warum die Stadt jetzt eine Richtung haben möchte.
Solange Neubau und Transformation parallel betrachtet werden, können viele Planungen nicht sinnvoll vertieft werden. Auch ein Bebauungsplan braucht ein konkretes Planungsziel. Kosten, Termine und Fördermöglichkeiten lassen sich nur belastbar weiterentwickeln, wenn klar ist, welche Variante verfolgt werden soll.
Eine Grundsatzentscheidung kann deshalb sinnvoll sein.
Sie muss aber auch als solche behandelt werden.
Problematisch würde es, wenn aus einer politischen Vorzugsentscheidung bereits eine faktisch unumkehrbare Festlegung wird, obwohl entscheidende Voraussetzungen noch geprüft werden.
Derzeit stehen auf dieser Liste:
- das weitere Verfahren zum Bebauungsplan Nr. 114,
- die konkrete Lage und Erschließung eines Neubaus,
- Verkehr und Schulwegsicherheit,
- Feuerwehrzufahrten, Flucht- und Rettungswege,
- Baumbestand und Artenschutz,
- die komplette Organisation des Interims an der Feldbehnstraße,
- die Auswirkungen auf die vorhandenen Ersatzschulen,
- Aufsicht, Hausrecht, Zugangssicherheit und Datenschutz,
- und die gesetzlich vorgesehene Beteiligung der Schulkonferenz.
Diese Punkte sind zu wichtig, um nach einer endgültigen Festlegung nur noch abgearbeitet zu werden.
15. Fazit
Morgen kann eine politische Richtung für die Goethe-Schule vorgegeben werden. Mehr ist nach dem derzeitigen Stand auch kaum belastbar möglich.
Der Neubau kann sich am Ende als die richtige und gut umsetzbare Lösung erweisen. Auch die Feldbehnstraße kann sich als geeignetes Interim herausstellen.
Derzeit sind dafür aber noch zu viele wesentliche Fragen offen.
Besonders die Erschließung des heutigen Schulgrundstücks verdient deutlich mehr Aufmerksamkeit. Goethe- und Kleiststraße müssen nicht nur den normalen Schulverkehr bewältigen. Im Ernstfall müssen auf denselben Verkehrsflächen Kinder sicher vom Gelände wegkommen, während Feuerwehr und Rettungsdienst in Gegenrichtung anrücken.
Auch die Feldbehnstraße ist kein einfacher Umzug in ein freies Gebäude. Zwei Grundschulen, eine Gemeinschaftsschule und eine Kita auf einem Campus mit rund 290 zusätzlichen Grundschulkindern verändern Aufsicht, Verkehr, Zugang und Rettungsplanung erheblich.
Und schließlich ist die Schulkonferenz kein Anhängsel eines bereits abgeschlossenen politischen Verfahrens. Das Schulgesetz sieht ihre Anhörung ausdrücklich vor.
Die entscheidende Frage für morgen lautet deshalb weniger, ob die Politik eine Richtung festlegen darf.
Sie lautet: Wie weit darf diese Entscheidung reichen, solange zentrale Voraussetzungen noch nicht geprüft und die gesetzlich vorgesehene Beteiligung noch nicht erfolgt ist?
Eine Richtungsentscheidung lässt Raum für Prüfung und Korrektur.
Eine endgültige Festlegung schafft Fakten.
Zwischen beidem sollte morgen sehr sauber unterschieden werden.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Stadt Quickborn, Pressemitteilung „Planung eines Schulneubaus für die Grundschule Goethestraße ist beschlossen“, 20. Februar 2025:
https://www.quickborn.de/Ver%C3%B6ffentlichungen/Quickborn/Pressemitteilungen/PM%2B2025-025.html - Stadt Quickborn, öffentliche Sitzungen von ABKF, AKD und ASU am 23. September 2026; Hinweis der Stadt: gemeinsame Sitzung zur Willensbildung der beteiligten Gremien:
ABKF |
AKD |
ASU - Antwort der Stadt Quickborn an Quickborn Aktuell vom 22. September 2026 zum Bebauungsplan Nr. 114 und zur Verkehrs- und Schulwegplanung.
- Antworten des Schulamtes des Kreises Pinneberg an Quickborn Aktuell vom 16. und 22. September 2026 zur möglichen Verlagerung an die Feldbehnstraße, zur Schulkonferenz und zu den noch offenen organisatorischen Fragen.
- Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung Schleswig-Holstein, Schulrecht – Schulgesetz sowie Konferenzen:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/S/schulrecht/Glossareintraege/S/schulgesetz - Land Schleswig-Holstein, Erlass „Straßenbauliche und straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Schulwegsicherung“:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/V/verkehr-sicherheit/Downloads/erlassSchulwegsicherung - Baugesetzbuch, insbesondere §§ 30, 33 und 123 – gesicherte Erschließung und Anforderungen an Erschließungsanlagen:
https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/ - Land Schleswig-Holstein, Vollzugsbekanntmachung zur Landesbauordnung – Rettungswege sowie Zu-, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr:
Vollzugsbekanntmachung zur Landesbauordnung - Technische Orientierungsgrößen für Straßenquerschnitte: Hamburger Regelwerke für Planung und Entwurf von Stadtstraßen (ReStra) sowie veröffentlichte kommunale Planungsbeispiele. Radfahrstreifen werden dort mit Mindestbreiten ab 1,85 Metern ausgewiesen; für Gehwege finden sich Regelgrößen um 2,50 Meter. Die im Artikel genannten 10,50 beziehungsweise 14,20 Meter sind überschlägige Rechenbeispiele und keine gesetzlichen Mindestbreiten für die Goethe- oder Kleiststraße.

Schreibe einen Kommentar